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habe, die durch den Anspruch des A begründete eigene Sollen-An-
wartschaft zu ergänzen, ohne daß er also die Absicht hatte,
sich zu verpflichten. Weiß nun B um den an ihn gerichteten,
eigene Sollen-Anwartschaft begründenden Anspruch des A, so wird er
schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ver-
pflichtet, nicht aber eigentlich durch eine „Versprechung“, da er in
solchem Falle gar keine „Eigen-Soll-Behauptung“ aufstellen muß, um
verpflichtet zu werden. Da aber in solchem Falle B weiß, daß er
schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ ver-
pflichtet wird, also in seinem Verhalten-Seelenaugenblicke die Quasi-
Absicht einer Selbstverpflichtung hat, können wir in solchem Falle
von einer „Quasi-Versprechung“ reden. Meint aber B irrig, A
habe eine nur durch Versprechung ergänzbare Sollen-Anwartschaft
begründet und gibt dem C eine bezügliche Versprechung, so wird er
wieder nicht eigentlich durch die Versprechung verpflichtet, sondern
schon durch die in seiner Versprechung enthaltene „günstige Eigen-
Verhalten-In Aussicht-Stellung“, während die in seiner Versprechung
enthaltene „Eigen-Soll-Behauptung“ für die Begründung seiner Pflicht
ohne Bedeutung war. Weiß aber B gar nicht, daß durch einen an
ihn gerichteten Anspruch des A eine eigene Sollen-Anwartschaft be-
gründet wurde und stellt dem C in Aussicht, daß er ihm Geld geben
werde, so wird er, ohne es zu wissen und zu wollen, durch seine bloße
„günstige Kigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ verpflichtet, es liegt
also eine „zufällige Selbstverpflichtung“ vor. Zweitens aber
kann A. meinen, daß er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn
B dem C gesagt hat, daß er ihm Geld geben werde und überdies
gesagt hat, daß er mit dieser Aussage darauf gezielt habe,
jenen Anspruch des A zu ergänzen, kann also A meinen, daß
er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn B dem C solches
eigenes Verhalten nicht bloß in Aussicht gestellt, sondern mit
Bezugnahme auf den Anspruch des A versprochen habe. Stellt in
solchem Falle B dem C bloß in Aussicht, daß er ihm Geld geben
werde, so wird er nicht verpflichtet. Wir müssen daher „durch
günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung ergänz-
bare Sollen-Anwartschaften“ von „durch Versprechung
ergänzbaren Sollen-Anwartschaften“ unterscheiden. Meist
wird jedoch das Wort „Versprechung“ in unklarem Sinne gebraucht,
nämlich im Sinne „Günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung,
durch welche der In Aussicht-Stellende verpflichtet wird“, in welchem
Sinne es gleichgültig ist, auf Grund welchen Wollens in Aussicht gestellt
wurde, ob in der Absicht, „sich selbst zu verpflichten“ oder in der Ab-
sicht, „frei zu bleiben“. Da aber in diesem Sinne sich eine „Ver-
sprechung“ von der bloßen „günstiges Eigen-Verhalten-In Aussicht-