392 = 2 VL. Kapitel.
habe, die durch den Anspruch des A begründete eigene Sollen-Anwartschaft
zu ergänzen, ohne daß er also die Absicht hatte,
sich zu verpflichten. Weiß nun B um den an ihn gerichteten,
eigene Sollen-Anwartschaft begründenden Anspruch des A, so wird er
schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ verpflichtet,
nicht aber eigentlich durch eine „Versprechung“, da er in
solchem Falle gar keine „Eigen-Soll-Behauptung“ aufstellen muß, um
verpflichtet zu werden. Da aber in solchem Falle B weiß, daß er
schon durch die bloße „Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ verpflichtet
wird, also in seinem Verhalten-Seelenaugenblicke die Quasi-Absicht
einer Selbstverpflichtung hat, können wir in solchem Falle
von einer „Quasi-Versprechung“ reden. Meint aber B irrig, A
habe eine nur durch Versprechung ergänzbare Sollen-Anwartschaft
begründet und gibt dem C eine bezügliche Versprechung, so wird er
wieder nicht eigentlich durch die Versprechung verpflichtet, sondern
schon durch die in seiner Versprechung enthaltene „günstige Eigen-Verhalten-In
Aussicht-Stellung“, während die in seiner Versprechung
enthaltene „Eigen-Soll-Behauptung“ für die Begründung seiner Pflicht
ohne Bedeutung war. Weiß aber B gar nicht, daß durch einen an
ihn gerichteten Anspruch des A eine eigene Sollen-Anwartschaft begründet
wurde und stellt dem C in Aussicht, daß er ihm Geld geben
werde, so wird er, ohne es zu wissen und zu wollen, durch seine bloße
„günstige Kigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung“ verpflichtet, es liegt
also eine „zufällige Selbstverpflichtung“ vor. Zweitens aber
kann A. meinen, daß er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn
B dem C gesagt hat, daß er ihm Geld geben werde und überdies
gesagt hat, daß er mit dieser Aussage darauf gezielt habe,
jenen Anspruch des A zu ergänzen, kann also A meinen, daß
er den B verpflichte, dem C Geld zu geben, wenn B dem C solches
eigenes Verhalten nicht bloß in Aussicht gestellt, sondern mit
Bezugnahme auf den Anspruch des A versprochen habe. Stellt in
solchem Falle B dem C bloß in Aussicht, daß er ihm Geld geben
werde, so wird er nicht verpflichtet. Wir müssen daher „durch
günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung ergänzbare
Sollen-Anwartschaften“ von „durch Versprechung
ergänzbaren Sollen-Anwartschaften“ unterscheiden. Meist
wird jedoch das Wort „Versprechung“ in unklarem Sinne gebraucht,
nämlich im Sinne „Günstige Eigen-Verhalten-In Aussicht-Stellung,
durch welche der In Aussicht-Stellende verpflichtet wird“, in welchem
Sinne es gleichgültig ist, auf Grund welchen Wollens in Aussicht gestellt
wurde, ob in der Absicht, „sich selbst zu verpflichten“ oder in der Absicht,
„frei zu bleiben“. Da aber in diesem Sinne sich eine „Versprechung“
von der bloßen „günstiges Eigen-Verhalten-In Aussicht-