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Behauptung enthält, oder was ein Wert in besonderer Beziehung ist,
gar nicht zugehörig geworden ist. In solchem Falle sprechen wir von
‚unvermeidlichen Schein-Weisungen“. Jener, der einen „Anspruch
auf an Dritten zu richtende Weisung“ zu erheben wünscht, kann
sich allerdings dessen bewußt sein, daß sein Anspruch mangels Zugehörigkeit
besonderer Überzeugung zu jenem, den er als Weisenden in
Anspruch zu nehmen wünscht, vielleicht unerfüllbar sein wird und kann
dann, wenn er Wert darauf legt, daß einem Dritten gegenüber überhaupt
besondere Behauptungen aufgestellt werden, statt eines „Anspruches
auf an Dritten zu richtende Weisung“ einen anderen Anspruch
arheben, den wir „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung
bzw. Schein-Weisung“ nennen können. Mit solchem Anspruche
wird darauf gezielt, daß der Adressat entweder auf Grund
oesonderer Überzeugung einem Dritten eine besondere Weisung gebe
oder, wenn ihm solche Überzeugung mangle, dem Dritten eine Schein-Weisung
gibt, also wenigstens behauptet, daß ihm besonderer Gedanke
zugehörig sei. Wird auf Grund solchen Anspruches eine Schein-Weisung
arteilt, so liegt eine „pflichtmäßige Schein-Weisung“ vor, während
die „eigennützige Schein-Weisung“ und die „unvermeidliche Schein-Weisung“
„pflichtwidrige Schein-Weisungen“ darstellen. Von
dem „Anspruche auf an Dritten‘ zu richtende Weisung bzw. Schein-Weisung“
ist aber wohl zu unterscheiden ein „Anspruch auf an
Dritten zu richtende Weisung kraft Auslegung bzw. Weisung
kraft Wertung“, mit welchem Ansprüche darauf gezielt wird,
daß der Adressat entweder auf Grund besonderer Auslegungsüberzeugung
einem Dritten besondere Weisung gebe, oder, wenn ihm
solche Überzeugung mangle, dem Dritten auf Grund seiner eigenen
Wertüberzeugung besondere Weisung gebe. Durch solchen Anspruch
sind „unvermeidliche Schein-Weisungen“ keineswegs ausgeschlossen, da
dem als Weisenden in Anspruch Genommenen in besonderen Fällen
auch eine Wertüberzeugung mangeln kann. Die „pflichtmäßige Schein-Weisung“,
durch welche ein „Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung
bzw. Schein-Weisung“ erfüllt wird, ist aber nicht die einzige Art
der „pflichtmäßigen Schein-Weisung“. Eine „pflichtmäßige Schein-Weisung“
liegt nämlich auch dann vor, wenn entweder a) jemand einem
Dritten gegenüber eine Weisungs-Behauptung aufstellt, in Wahrheit aber
nur eines Anderen Anspruch an den Dritten über Anspruch des Anderen
überträgt, oder b) jemand einem Dritten gegenüber eine Weisungs-Behauptung
aufstellt, in Wahrheit aber nur eines Anderen Weisung an
den Dritten über Weisung des Anderen überträgt, Zur Unterscheidung
können wir die zuerst erwähnte „pflichtmäßige Schein-Weisung“ eine
‚Pflichtmäßige Schein-Weisung aus Überzeugungsmangel“
nennen, während wir in den beiden anderen Fällen von einer „pflichta
VIII. Kapitel.