140 Dreiundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel.
mäßige Formulierung zu dulden von dem Augenblicke an, da
sich auf Grund der Entwicklung einer doppelten, westlichen
und östlichen Angriffsfront gegen das Reich auswärtige Mächte
in dessen politische Entwicklung gewaltsam eindrängten. Der
Westfälische Friede hat unter diesen Umständen die erste, noch
etwas zurückhaltende Formulierung der neuen territorialen
Souveränität gebracht; spätere Traktate haben die Erweiterung
dieser Formulierung begünstigt oder unmittelbar herbeigeführt;
und im 18. Zahrhundert war der Gegensatz der kaiserlichen
und der fürstlichen Souveränität etwas völlig Klares und weit—
hin Bekanntes. Und so protestierten im Grunde nicht bloß die
Fürsten im Corpus evyangelicorum, nicht bloß die Fürsten als
Stände im Reichstag — nein, auch die Fürsten an sich schon
protestierten gegen den Kaiser.
Unter diesen Umständen kam nun schon für den Betrachter
der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Deutschland im
Grunde alles auf die besondere Entwicklung der Fürsten und
ihrer Gewalten unter sich an: erst wenn man deren Konstellation
ins Auge faßte, geriet man in den Bereich der recht eigentlich
und im besonderen Sinne realen Mächte.
Und da ergab sich denn, daß für die allgemeine Entwick—
lung der fürstlichen Gewalten in ihrem gegenseitigen Verhält—
nisse zu einander einstweilen wohl kaum ein Erxreignis von
größerer Bedeutung geworden war als jene Kolonisation des
Ostens, deren Wichtigkeit schon in anderer Hinsicht hervor⸗
gehoben worden ist.
Es ist eine allgemeine Erscheinung jeder Kolonisation, daß
sich in ihr die kulturellen und politischen Einrichtungen des
Mutterlandes, soweit sie mit herübergenommen und nach—
geahmt werden können, in extensiverer und das heißt zumeist
vergrößerter, anfangs freilich auch vergröberter Form wieder—
holen. Das gilt von so verfeinerten Kulturerscheinungen wie
den Urteils- und Wertungsformen, die eine Abwandlung
ins Quantitative erleiden, wie auch von ganz primitiven Er—⸗
scheinungen der mehr äußeren, wirtschaftlichen Entwicklung,
wie dem Bauernhause etwa und dem zu ihm gehörigen regulären