Full text: Der Produktionsprozeß des Kapitals (1.1928)

aitt. 
ant 
1e8 
ar- 
1er 
aft 
nd 
ar- 
lie 
‚en 
er 
‚ch 
I 
;D- 
ng 
JS- 
ats 
of 
lie 
ge 
m 
B- 
Je 
‚uf 
in 
ie 
> 
al- 
rd 
;jje 
m 
an 
38 
oh 
ze 
an 
in 
ar 
2 
ie 
gt 
-, 
Ar 
ij. 
Vierundzwanzigstes Kapitel. 
669 
sogar, durch körperlichen Zwang Arbeit zum gesetzlichen Lohntarif 
zu erpressen. Alle Vereinigungen, Verträge, Eide usw., wodurch 
sich Maurer und Zimmerleute wechselseitig banden, werden für null 
und nichtig erklärt. Die Koalition [Vereinigung] von Arbeitern, wird 
als schweres Verbrechen behandelt vom 14. Jahrhundert bis 1825, 
dem Jahre der Abschaffung der Antikoalitionsgesetze. Der Geist des 
Arbeitergesetzes von 1349 und seiner Nachgeburten leuchtet hell 
daraus hervor, daß zwar ein Maximum des Arbeitslohnes von Staats- 
wegen diktiert wird, aber beileibe kein Minimum. 
Im 16. Jahrhundert hatte sich, wie man weiß, die Lage der Ar- 
beiter sehr verschlechtert. Der Geldlohn stieg, aber nicht im Ver- 
hältnis zur Entwertung des Geldes und dem entsprechenden Steigen 
der Warenpreise, Der Lohn fiel also in der Tat. Dennoch dauerten 
die Gesetze zum Behuf seiner Herabdrückung fort zugleich mit dem 
Ohrenabschneiden und Brandmarken derjenigen, „die niemand in 
Dienst nehmen wollte“. Durch das Lehrlingsgesetz 5, Elisabeth c. 3 
wurden die Friedensrichter ermächtigt, gewisse Löhne festzusetzen 
und nach Jahreszeiten und Warenpreisen abzuändern. Jakob I. 
üdehnte diese Arbeitsregulation auch auf Weber, Spinner und alle 
möglichen Arbeiterkategorien aus,?* Georg II. die Gesetze gegen 
Arbeiterkoalition auf alle Manufakturen. 
In der eigentlichen Manufakturperiode war die kapitalistische 
Produktionsweise hinreichend erstarkt, um gesetzliche Regulation 
des Arbeitslohnes ebenso unausführbar als überflüssig zu machen, 
aber man wollte für den Notfall die Waffen des alten Arsenals zur 
Hand haben. Noch 8, George IL verbot für Schneidergesellen in 
224 Aus einer Klausel des Statuts 2, Jakob I. c. 6 ersieht man, daß 
manche Tuchmacher sich herausnähmen, den Lohntarif offiziell als Friedens- 
richter in ihren eigenen Werkstätten zu diktieren. — In Deutschland waren 
namentlich nach dem Dreißigjährigen Krieg Gesetze zur‘ Niederhaltung des 
Arbeitslohnes häufig. „Sehr lästig war den Gutsherren in dem menschen- 
jeeren Boden der Mangel an Dienstboten und Arbeitern. Allen Dorfsassen 
wurde verboten, Kammern an ledige Männer und Frauen zu vermieten, alle 
solche Inlieger sollten der Obrigkeit angezeigt und ins Gefängnis gesteckt 
werden, falls sie nicht Dienstboten werden wollten, auch wenn sie sich von 
anderer Tätigkeit erhielten, den Bauern um Tagelohn säten oder gar mit 
Geld und Getreide handelten, (Kaiserliche Privilegien und Sanctiones für 
Schlesien I, 125.) Durch ein ganzes Jahrhundert wird in den Verordnungen 
der Landesherren immer wieder bittere Klage geführt über das boshafte und 
mutwillige Gesindel, das sich in die harten Bedingungen nicht fügen, mit 
dem gesetzlichen Lohn nicht zufrieden sein will; dem einzelnen Gutsherra 
wird verboten, mehr zu geben, als die Landschaft in einer Taxe festgesetzt 
hat. Und doch sind die Bedingungen des Dienstes nach dem Kriege zuweilen 
noch besser, als sie 100 Jahre später waren; noch erhielt das Gesinde 1652 
in Schlesien zweimal in der Woche Fleisch, noch in unserm Jahrhundert hat 
es eben dort Kreise gegeben, wo sie es nur dreimal im Jahr erhielten. Auch 
der Tagelohn war nach dem Kriege höher als in den folgenden Jahr- 
hunderten.“ (G. Freitag.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.