Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

5. Titel: Darlehen. 8 607. - 975 
bierüber oben Bem. a) eine befonderS normierte gefeBlidhe Vermendungs: 
pfliht auf ® 1); der Inhalt diefer Pflicht ift die VBermendung des Baugeldes 
zur Befriedigung der Baugläubiger (j. hierüber 1 Abf. 1 Sag 1). 
ine Berwendung für andere Zwecke (3. B. Koften der Auflaflung, Unmfaß- 
Iteuer, Schlußprobifionen) geht nicht an. , ” 
€ find jedoch Ausnahmen von diefer VBerwendungspflicht zugelaften. 
So it nach Abi. 1 Saß 2 des 81 eine anderweitige Verwendung des Bau- 
geldesS ftatthaft bis zu dem Betrag, in weldhem der a 
aus anderen Mitteln Baugläubiger bereits befriedigt hat. Wenn ferner der 
Baugeld-CEmpfänger felbft an der ee des Baue3 Heteiligt ift (alfo 
3. 3. als Lieferant von Material oder al3 Bauhandwerker 2C.), fo darf er 
das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemeffenen Wertes der von ihm 
in den Bau verwendeten Leiltung, oder, wenn die Leiltung von ihm noch 
nicht in den Bau verwendet wurde, der von ihm geleifteten Arbeit und der 
von ihm gemachten Auslagen für fich behalten. en 
Eine Zumwiderhandlung gegen diefe Verwendungspflicht ift im 
Rahmen des $ 5 jenes Gefeges ftrafbar. Bal. hiezu näher Stier-Somlo 
a. a. 9. S., 37 ff.. Mügel a. a. ©. S. 18 ff., Wsberg in Bl. f. RAU. Bd. 74 
S. 713 ff., Hagelberg und Jacobi zu 8 5. 
Da Diele VBerwendungspfliht als ein den Schuß eines andern be- 
zwedendes SGefeB im Sinne des 8 823 BOB. anzufehen ift, kann eine 
Kollufionshandlung des Baugeldgebers mit dem GC 
eine Schadenserfaßpflicht begründen, vol. Stier-Somlo a. a. D. S. 37, Harmer 
in ©. ur. 1909 S, 1308, Breit in Jur. Wichr. 1909 S. 351 Nr. V. 
egen der Piliht der Baubuchführung f. SS 2 und 6 des RG. 
vom & rar 009 und dal. hiezu Stier-Somlo a. a. DO. S. 41 ff, Mügel 
a. a. D. S. d 
Der Baukapitalsvertrag ift fehr Häufig zugleich ein gegenfeitiger Ver- 
trag im Sinne des BOB, joweit die DVarlehenshingabe wirtfchaftlich als 
zin Rapitalanlagegefchäft und rechtlihH als Kauf einer Sicherheit 3. B. 
Sypothel) erfcheint. Val. RGE. in Jur. Wicdhr. 1909 S. 309 Nr. 4. Die 
88 320—327 finden dann auf ihn unbejdhränkfite Anwendung, waß insbef. 
wegen des Kücktritts und SchadenserfakeS von Bedeutung wird. Val. auch 
Sriedländer a. a. OD. S. 196. | 
Wegen der hefonderen Gefahren, die der Oläubiger gerade hei einem foldhen 
Bertrage läuft, und da der Baugeldertrag anderjeits wirtfchaftlich im 
runde ein gemeinfdhaftlidhes Unternehmen darftellt, ann hier ein 
befonderes mecdhfelfeitiges Bertrauen von Berion zu Berion 
beanfprucdht werden, das fich insbe]. dabin äußert, daß die ur]prünglicdhen 
Berfonen des Vertrags nicht {Hlechthin und ohne HZuftimmung des 
Segenkontrahenten mit der Veräußerung des Örunditücds oder mit der 
Beilion der Hypothek medhfeln dürfen. Val. ROSE. Bd. 37 S. 336 fl. 
(= Seuff. Arch. Bd. 52 Nr. 79) und über die Frage der Nbtretbarfkeit 
überhaupt Bem. I, 3 zu $ 610, ROS. Bd. 66 ©S. 359, Bd. 68 S. 355 und 
ein ae henb Hagelberg, Komm. 3. RO. betr. Sicherung der Banforderungen 
S, ; 
© Cine Zeffion der einzelnen Raten ift aber wohl rechtlich zuläffig 
in dem Sinne, daß der Darlehensnehmer den Betrag, den der 
Darlehenögeber an den Beffionar zahle, fi anredhnen wolle, fo daß 
er, der Zedent, gleichwohl Schuldner des DarlehenSgeberS wird (vgl. 
biezu Bolze Bd. 8 Nr. 422, Bd. 12 Nr. 80, Bd. 20 Nr. 396); e5 it 
aber der Baugeldgeber diefenfall8 im Hinblid auf TE Moment 
durch die Abtretung von Baugeldraten und deren Bekanntmachung 
an ibn nicht gehindert, doch noch, obre Rückjicht auf das Interefie 
des BeffionarS, Zahlungen, die zur Zortjeßung des Baue8 nötig 
ind, zu machen und auf die binzugebenben Baugelder zu verrechnen; 
er muß jeboch, wenn er die Forderung eine8 BZeffionars auf Au8= 
zahlung abgetretener und zur Zeit der an ihn erfolgten Bekanntmachung 
noch nicht fällig gewefener Maten ablehnt, weil hierüber anderweitig 
verfügt Jet, Jeinerfeits behaupten und nachweifen, nicht nur, daß er 
die verlangten Beträge zum +: des Baues, damit diejer ge- 
fördert werden Iönne, gezahlt habe, fondern auch, daß fie zu diefem 
Zwecke verwendet worden jeien. Val. hiezu über die verihiedenen 
EN ROSE. Bd. 38 S. 308 f., Bd. 40 S. 275, Bd. 32 
SS. 364, Hd. 66 S. 359, Bd. 68 S. 355, Xur. Michr. 1909 S. 309 
a)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.