3. Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 83
fordernde Schadenersatz darf den Betrag des von den Vertragsteilen tatsächlich
erlittenen Schadens nicht übersteigen.
Den Angehörigen jedes der beiden Staaten bleiben die Vorteile erhalten, welche
die in dem anderen Lande geltenden Gesetze auf dem Gebiete der Arbeiterver-
sicherung gewähren; der Genuß der entsprechenden Rechte wird in keiner Weise
gehemmt werden 1).
Art. 4. Die Bestimmungen des sechsten Haager Abkommens über die Be-
handlung der feindlichen Kauffahrteischiffe bei Ausbruch der Feindseligkeiten
finden auf die deutschen Kauffahrteischiffe in italienischen Häfen und die italieni-
schen Kauffahrteischiffe in deutschen Häfen, sowie auf diesen Schiffen befind-
lichen Ladungen Anwendung. Die bezeichneten Schiffe dürfen zum Auslaufen
aus dem Hafen nur gezwungen werden, wenn ihnen gleichzeitig ein von den feind-
lichen Seemächten als verbindlich anerkannter Passierschein nach einem Hafen
der eigenen oder eines verbündeten Landes oder nach einem anderen italienischen
oder deutschen Hafen angeboten wird.
Die Bestimmungen des dritten Kapitels des elften Haager Abkommens über
gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechtes im Seekrieg finden
auf den Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Mannschaft dieser sowie
der im Laufe des Krieges weggenommenen Kauffahrteischiffe Anwendung.
Art. 5. Diese Verständigung erstreckt sich auch auf die von den Militär-
behörden der beiderseitigen Staaten okkupierten Gebiete sowie auf ihre Kolonien
und Protektorate.
Da diese „Verständigung“ in Italien kaum bekannt war, wurden
die interessierten Privatpersonen gar nicht über die Ansichten und die
Tendenzen der Regierungen in bezug auf die Behandlung der gegen-
seitigen Privatrechte orientiert. Die nicht offiziell erfolgte Veröffent-
lichung in schweizerischen und einzelnen italienischen Zeitungen genügte
nicht zur allgemeinen Kenntnisgabe an alle Interessenten, Berechtigten
und Verpflichteten. Viele italienische Schuldner fälliger Forderungen
weigerten sich deshalb schon zu Beginn der „Feindseligkeiten“ zu zahlen,
weil sie unrichtigerweise der Ansicht waren, an Deutsche dürfte nicht
mehr bezahlt werden.
Nach italienischer Rechtsauffassung hat eine solche „Verständigung“
für Italien gar keine Rechtskraft, solange die Publikation in der Gaz-
zetta ufficiale nicht erfolgt ist.
Viele Schuldner zahlten allerdings auch nicht, weil nach dem Dekret
vom 27. Mai 1915 Kaufleute und kaufmännische Gesellschaften vom
Gerichtspräsidenten eine ganze oder teilweise Stundung für ihre Schulden
erlangen können, die bis zum 60. Tage nach Friedensschluß ge-
währt werden kann, wenn durch Urkunden bewiesen wird, daß ihre
Passiven die Aktiven übersteigen und sie nicht zahlen können, und zwar
zufolge von Ursachen, die auf die gegenwärtige, durch den Krieg ver-
1) Die deutschen Berufsgenossenschaften zahlen jährlich etwa 21/, Milionen Mark
Renten an italienische Staatsangehörige, die bei der Ausübung ihres Gewerbes in Deutsch-
land Schaden erlitten haben. Schon mit Rücksicht auf diesen Umstand hat Italien ein
großes Interesse daran, auch die deutschen Privatrechte in Italien nicht zu beeinträchtigen.
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