Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
3. Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 83 
  
fordernde Schadenersatz darf den Betrag des von den Vertragsteilen tatsächlich 
erlittenen Schadens nicht übersteigen. 
Den Angehörigen jedes der beiden Staaten bleiben die Vorteile erhalten, welche 
die in dem anderen Lande geltenden Gesetze auf dem Gebiete der Arbeiterver- 
sicherung gewähren; der Genuß der entsprechenden Rechte wird in keiner Weise 
gehemmt werden 1). 
Art. 4. Die Bestimmungen des sechsten Haager Abkommens über die Be- 
handlung der feindlichen Kauffahrteischiffe bei Ausbruch der Feindseligkeiten 
finden auf die deutschen Kauffahrteischiffe in italienischen Häfen und die italieni- 
schen Kauffahrteischiffe in deutschen Häfen, sowie auf diesen Schiffen befind- 
lichen Ladungen Anwendung. Die bezeichneten Schiffe dürfen zum Auslaufen 
aus dem Hafen nur gezwungen werden, wenn ihnen gleichzeitig ein von den feind- 
lichen Seemächten als verbindlich anerkannter Passierschein nach einem Hafen 
der eigenen oder eines verbündeten Landes oder nach einem anderen italienischen 
oder deutschen Hafen angeboten wird. 
Die Bestimmungen des dritten Kapitels des elften Haager Abkommens über 
gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechtes im Seekrieg finden 
auf den Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Mannschaft dieser sowie 
der im Laufe des Krieges weggenommenen Kauffahrteischiffe Anwendung. 
Art. 5. Diese Verständigung erstreckt sich auch auf die von den Militär- 
behörden der beiderseitigen Staaten okkupierten Gebiete sowie auf ihre Kolonien 
und Protektorate. 
Da diese „Verständigung“ in Italien kaum bekannt war, wurden 
die interessierten Privatpersonen gar nicht über die Ansichten und die 
Tendenzen der Regierungen in bezug auf die Behandlung der gegen- 
seitigen Privatrechte orientiert. Die nicht offiziell erfolgte Veröffent- 
lichung in schweizerischen und einzelnen italienischen Zeitungen genügte 
nicht zur allgemeinen Kenntnisgabe an alle Interessenten, Berechtigten 
und Verpflichteten. Viele italienische Schuldner fälliger Forderungen 
weigerten sich deshalb schon zu Beginn der „Feindseligkeiten“ zu zahlen, 
weil sie unrichtigerweise der Ansicht waren, an Deutsche dürfte nicht 
mehr bezahlt werden. 
Nach italienischer Rechtsauffassung hat eine solche „Verständigung“ 
für Italien gar keine Rechtskraft, solange die Publikation in der Gaz- 
zetta ufficiale nicht erfolgt ist. 
Viele Schuldner zahlten allerdings auch nicht, weil nach dem Dekret 
vom 27. Mai 1915 Kaufleute und kaufmännische Gesellschaften vom 
Gerichtspräsidenten eine ganze oder teilweise Stundung für ihre Schulden 
erlangen können, die bis zum 60. Tage nach Friedensschluß ge- 
währt werden kann, wenn durch Urkunden bewiesen wird, daß ihre 
Passiven die Aktiven übersteigen und sie nicht zahlen können, und zwar 
zufolge von Ursachen, die auf die gegenwärtige, durch den Krieg ver- 
1) Die deutschen Berufsgenossenschaften zahlen jährlich etwa 21/, Milionen Mark 
Renten an italienische Staatsangehörige, die bei der Ausübung ihres Gewerbes in Deutsch- 
land Schaden erlitten haben. Schon mit Rücksicht auf diesen Umstand hat Italien ein 
großes Interesse daran, auch die deutschen Privatrechte in Italien nicht zu beeinträchtigen. 
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