Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

22. Titel: Schwldverfhreibung auf den Inhaber. SS 798, 799, 1511 
des Mufgebotsverfahrens für fraftlos erklärt werden. Ausgenommen find Zins-, 
KRenten- und SGewinnantheiljdheine, jowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen 
Schuldverfchreibungen. 
Der Ausfteller ift verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die 
zur Erwirkfung des Aufgebots oder der Zahlungsjperre erforderliche Auskunft zu 
ertheilen und die erfurderliHen Zeugniffe auszujtellen. Die Koften der Zeugniffe 
hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzujchießen. 
£. I, 692; II, 728; IH, 783, 
Nbhandenkommen und Vernichtung einer Schuldverfchreibung auf den Inhaber. 
{. Allgemeines: 
„4. Sit ein Papier dem isheigen Snbaber weggefommen, und ift ihm der de r- 
zeitige Befiger bekannt, fo Iteben dem bisherigen Inhaber der petitorijche Beliß- 
anfpruch aus $ 1007 und die Vindikation im Sinne des S 985 zu, fofern nicht jener {ich 
auf redlidhen Erwerb, insbefondere im Sinne der 88 932 und 935 berufen kann. 
„. Diefen FalleS wird er au ein VBeräußerungSverbot im Wege einer einft- 
weiligen Berfügung (vgl. insbefondere 5 938 ZPO.) beantragen können (WM. II, 707 wollen 
dies allgemein berneinen, weil er nicht mehr Snbaber ift), Gegenüber dem gutgläubigen 
Erwerb ift felbftverftändlich auch diefeS Berbot ohne Wirkung. 
2, Die HFeftftellung des Begriffs „Abhbandenkommen“ ift in erfter Meihe aus 
5 935 Hof. 1 BOB. zu entnehmen, e& muß fi alfo um Schuldverfhreibungen handeln, 
die dem Eigentümer geftohlen worden, verloren gegangen oder fon ft abhanden gefommen 
find; e8 muß fi Tobin um einen ohne den Willen des Inhaber8 einge» 
tretenen Berluft der Inhbabung handeln, val. biezu Bem. I N $ 935 in 
Bd. III, f. ferner im einzelnen AWdelmann a. a. DO. S. 28 ff, Staub, WO. Art. 738 1, 
Dernburg S$ 280 Kr. 1. 
N Eine Bernichtung der Urkunde {ft anzunehmen, wenn die Urkunde infolge 
äußerer Einwirkung in ihrer Subftanz zerftört oder ihr Inhalt in wefentlihen Teilen 
unfenntlich geworden ijt (3. B. fie wurde durch Brand verzehrt, von Tieren zernagt oder 
durch Flecken 2c. unkenntlich) vgl. biezu im einzelnen ANdelmann a. a. DO. S. 33 ff, Staub 
a. a. ©, Seuff. Komm. 3. ZPO. Bem. 3 zu $ 1003, Gaupp: Stein Bem. III zu 8 1008 ZPO. 
Gleichgültig ift daber, ob die Vernichtung durch elementare Einwirkung oder durch 
Menfchenhand gefchab, fahrläffig oder vorfäßlich, dur den Berechtigten oder durch den 
YNichtberechtigten, vgl. AWdelmanıt a, a. ©. (Die Wirkung der Vernichtung einer Urkunde 
mit dem Willen, über die Urkunde dadurch zu verfügen, tft beftritten, dal. hiezu Adelmann 
x, a, D., Veterfen-Anger Bem. 1 und Gaupp-Stein Bem, IN zu 8 1003 ZBO.) 
" u den Fall einer nur teilweifen Berunftaltung oder Befchädigung 1. $ 798 
mit Bem, 
3. Weiß der bisherige Inhaber nun nicht, in weffen Befibe die Schuld- 
verfchreibung fich berzeit befindet und ift diefe fohin abhanden gekommen, fo Iteber 
om Drei Hilfsmittel zur Verfügung: 
a) Er fann feinen Berluft durch die Polizei im NeidhsSanzeiger bekannt 
mad en laffen (in Bayern haben gemäß Art. 90 des bayr. AG. 3. BGB, 
die Diftriktspolizeibehörden diefe Unträge — auf Koften des Antragltellers — 
zu übernehnten; vgl. biezu auch S$ 8 der Zuftändigkeitsberordbnung bvonı 
24. Dezember 1899, SG. u. VBBL 1899 S. 1231). | 
Dadurch wird erreicht, daß Bankier3, welde das Papier nach der 
Bekanntmachung an fich bringen, für die Regel ohne weiteres als Ihlecht- 
aläubig gelten (Nährere8 hierüber & 367 HGB. und Bem. II zu $ 935). 
Beim Berlufte von Banknoten und anderen auf Sicht zahlbaren 
unberzinslihen Inhaberpapieren kann nad Art. 90 des bayr. 
UGS. die Bekanntmachung nicht verlangt werden. Hür abhanden gekommene 
Bin8s-, Renten: oder Gewinnanteilfdheine fann fie nur verlangt 
werden, wenn der Schein Jpäter al8 in dem nächtten auf die Bekanntmachung 
folgenden Einlöfungstermine fällig wird. 
d) Er kann die Araftloserklärung des Papier8 beantragen (Näheres 
Bent, IN). Die8 gilt ebenfo im Falle einer Bernichtung des Papiers 
({f. bierüber oben 2). 
Hiemit, zum Teile {hon vorher, kanır das mirkfanıe Mittel der Zahlıunas- 
‚perre berbunden werden (Näheres Bem. IIND. 
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