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meine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden können.“ Es ist
oft und mit Recht demgegenüber geltend gemacht worden, daß
ebensogut zum Gesetz erhoben werden könnte: „daß jedermann
seinem Wesen gemäß (nach dem „Gesetz nach dem du angetreten‘)
handeln solle.“
Aber ‚selbst die Richtigkeit des von Kant aufgestellten „obersten
Gesetzes‘ zugegeben, so läßt ‘sich daraus keine einzige inhaltlich
bestimmte „Pflicht“ oder „Maxime‘‘ ableiten. Man prüfe doch die
vier Fälle von angeblich a priori begründeten „Pflichten“, die Kant
selber aufzählt, und man‘ wird leicht einsehen, daß kein einziger
den erhobenen Anforderungen entspricht: 1. Pflicht zur Erhaltung
des Lebens. Dagegen: Pflicht zum Opfertode; 2. Pflicht, Geld zurück-
zugeben. Dagegen: Liebe, Kommunismus. Denn die Pflicht ist selbst-
verständlich nicht ein allgemeines a priori (worauf doch die Beweis-
führung abzielt), wenn sie sich etwa als „evident‘‘ (notwendig) im
Rahmen eines bestimmten Wirtschaftssystems erweisen ließe;
sie wäre dann höchstens ein historisches a priori; 3. Pflicht, einen
nützlichen (!) Beruf auszuüben: Was heißt „nützlich“? Übt der
Bettelmönch einen „nützlichen“ Beruf aus? Oder der reiche Samm-
ler? Oder die „Dame“? Oder die Dirne? Unmöglich, die „Nützlich-
keit“ a priori zu bestimmen, also „evident‘ zu machen; 4. Pflicht
zur Wohltätigkeit. Wie steht es mit den Warnungen, die heute die
öffentlichen Stellen erlassen, keinem Bettler etwas zu geben? Wie
mit der Forderung der Sozialisten, die private Wohltätigkeit durch
die staatliche Fürsorge überflüssig zu machen?
Bei seiner Aufzählung der Bestandteile des Naturrechts macht
Kant sich selbst den Einwurf, daß das alles keine a-priori-Begriffe
seien, sondern „ganz empirisch zu sein scheinen“ und sucht den Ein-
wand durch eine Geldtheorie — deren a-priori (!)-Substarniz Gold-
und Silberwährung sind — ganz ergebnislos zu entkräften, indem er
eine Erklärung des Geldes (nach Adam Smith!) gibt, die „nur auf
die Form der wechselseitigen Leistungen im belästigten Vertrage
sieht (und von diesem als Materie abstrahiert) und so auf den Rechts-
begriff in der Umsetzung des Mein und Dein überhaupt“, ohne zu
bedenken, daß dies alles schon nicht mehr a priori ist. Noch viel
weniger ist Kants öffentliches Recht sachlich a priori begründet,