II. Begriff der Meistbegünstigungsklausel,
prinzipes zwischen Leistung und Gegenleistung. Vgl. Handelsvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich vom I7. Aug. 19297,
RGBIl. II, S. 523:
Art. 26, Abs. 7: „... In allen Fällen genießen die vorerwähnten
Gesellschaften nach ihrer Zulassung die gleichen Rechte, die in dieser
Beziehung den Gesellschaften gleicher Art der meistbegünstigten
Nation zugestanden sind oder zugestanden werden.
Die Vereinbarung der Meistbegünstigung gestaltet jedoch keinem der
Hohen Veriragschließenden Teile, für seine Gesellschaften eine günstigere
Behandlung zu verlangen als die Behandlung, die er selbst den Gesell-
schaften. des anderen Teiles zugestehen würde.“
Einer derartigen Abmachung liegt die Erwägung zugrunde, daß es
unbillig wäre, wenn ein Vertragsteil vom Gegner einen Vorteil fordern
dürfte, den er selbst dem Gegner versagt. Verlangt er auf Grund der
Meistbegünstigungsklausel für seine Gesellschaften eine günstigere Be-
handlung, so soll er als Gegenleistung den Gesellschaften des Gegners
die gleiche Behandlung zuteil werden lassen. Die „Gleichbehandlung“
bildet hier jedoch nur den Maßstab für eine adäquate Gegenleistung.
Ein besonderes Interesse gerade an der „ Gleichbehandlung‘ besteht für
die Vertragsparteien nicht, da keine unmittelbaren wirtschaftlichen
Wechselbeziehungen zwischen der Behandlung der französischen Gesell-
schaften in Deutschland und der Behandlung der deutschen Gesellschaften
in Frankreich gegeben sind. Die Behandlung der französischen Gesell-
schaften in Deutschland ist grundsätzlich auf das Prosperieren der
deutschen Gesellschaften in Frankreich ohne Einfluß.
Anders als bei der Gegenseitigkeitsklausel bildet die „Gleichbehand-
lung‘ den eigentlichen Kern der Meistbegünstigungsklausel und der In-
länderklausel. Hier erhält der berechtigte Staat durch das Gleich-
behandlungsversprechen für seine Waren und Angehörigen die Gewähr,
beim verpflichteten Staate handelspolitisch keinen ungünstigeren Kon-
kurrenzbedingungen als die Angehörigen und Waren der meistbegünstig-
ten Nation bzw. als die Inländer selbst unterworfen zu werden. Die
günstigere Behandlung der Angehörigen des „dritten“ Staates bzw. der
Inländer wirkt sich somit unmittelbar als eine positive Schädigung
des „berechtigten“ Staates aus, da er in seiner Konkurrenzfähigkeit
beeinträchtigt wird.
2. Die drei Klauseln werden in den Handelsverträgen häufig kombi-
niert,
Die Kombination der Meistbegünstigungsklausel mit der Inländer-
klausel findet sich z. B. im Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich
und Finnland vom 26. Juni 1926, RGBL II, S. 557:
1 Art. 26 enthält eine Kombination der Gegenseitigkeitsklausel mit der Meist-
begünstigungsklausel. Vgl. hierzu die Ausführungen auf S. 6 unten.