$ 3. Positive und negative Seite der Meistbegünstigungsklausel, 9
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dans la matiere susdite aux produits naturels ou fabriques originaires
d’un autre pays quelconque 0ow destin&s au territoire d’un autre pays
quelconque, seront, immediatement et sans compensation, appliques
aux produits de meme nature originaires de l’autre partie contractante
ou destines au territoire de cette partie.
5. Sont exceptees, toutefois, des engagements formules au present
article, les faveurs actuellement accordees ou qui pourraient &tre
accordees ulterieurement & d’autres etats limitrophes pour faciliter
le trafic frontalier ainsi que celles r&sultants d’une union douaniere
dejä conclue ou qui pourrait &tre conclue & l’avenir par l’une des
parties contractantes.‘“
Es mag vielleicht zweckmäßig sein, das Versprechen der Gleichbehandlung
mit der meistbegünstigten Nation, welche Abs. ı enthält,
in der in Abs. 2 und 3 erfolgten Weise zu erläutern. Abs. 4 jedoch enthält
— bis auf das „immediatement et sans compensation‘“, wozu es
keines besonderen Absatzes bedurft hätte — in positiver Form genau
dasselbe, was in den Absätzen 2 und 3 in Form der doppelten Verneiaung
steht. Bedenklich ist, daß diese Formulierung, die das Produkt
reiflicher Überlegung ist, den Irrtum nahelegt, daß die Meistbegünsti-Zungsklauseln,
welche diese Wiederholung nicht enthalten, rechtlich
nicht einwandfrei seien.
In den Handelsverträgen finden sich hauptsächlich die folgenden
Fassungen der Meistbegünstigungsklausel:
I. Das einfache Versprechen der Gleichbehandlung mit der meistbegünstigten
Nation findet sich im Meistbegünstigungsabkommen zwischen
dem Deutschen Reich und Bulgarien vom 8. Sept. 19211:
„Zwischen Deutschland einerseits und Bulgarien andererseits
werden die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen vom 9. Aug. 1921
ab auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Klausel der meistbegünstigten
Nation in allen Beziehungen geregelt.‘
Diese allgemeine Fassung wird häufig durch Hinzufügung der folgenden
Klauseln erläutert, die jedoch auch selbständig stehen können.
HI. Das Versprechen der der meistbegünstigten Nation gewährten
Vorteile findet sich in positiver und negativer Fassung:
X. In positiver Fassung im Handelsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und Finnland vom 26. Juni 1926, RGBL. II, 1926, S. 557-Art.
1: „Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles genießen
im Gebiete des anderen Teiles in bezug auf Handel und Gewerbe
die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen aller
Art wie die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.“
‘ Notenwechsel vom 8. Sept. 1921, vgl. Deutsches Handels-Archiv 192 3, S. 610.