$ 4. Bedingte und unbedingte Meistbegünstigungsklausel. 15
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vorschriften unterworfen werden, die im Ursprungslande auf deutsche
Waren Anwendung finden.‘
Unklarheit besteht jedoch in den Fällen, in denen Ausländern ge-
setzlich eine gewisse Behandlung zugesichert wird unter der Voraus-
setzung, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist. So gewährt z.B. 8110
ZPO. den Ausländern Befreiung von Sicherheitsleistung unter der Be-
dingung der Gegenseitigkeit. Nach der herrschenden Lehre! kann mit
Rücksicht auf $ 110 ZPO. der berechtigte Staat Befreiung von der
Sicherheitsleistung nur verlangen, wenn er sie den Angehörigen des ver-
pflichteten Staates seinerseits gewährt. Diese Auffassung ist m. E. un-
zutreffend. Der unbedingt berechtigte Staat kann die Befreiung von der
Sicherheitsleistung verlangen, ohne eine Gegenleistung hierfür zu
bieten. Daß aber die Erfüllung der Gegenseitigkeit als eine Gegen-
leistung aufzufassen ist, Jäßt sich kaum bezweifeln. Die Verbindlichkeit
der Meistbegünstigungsklausel wird auch dadurch nicht erschüttert,
daß die Gegenseitigkeit durch ein formelles Gesetz zur Voraussetzung
der Befreiung von der Sicherheitsleistung gemacht wird; denn ein Staat,
der die unbedingte Meistbegünstigung versprochen hat, kann sich nicht
unter Berufung auf die autonome Gesetzgebung, welche gewisse Vor-
teile nur unter der Voraussetzung von Gegenleistungen gewährt, seinen
Verpflichtungen entziehen.
Mitunter wird vertraglich noch besonders festgestellt, daß der be-
rechtigte Staat die durch die autonome Gesetzgebung des verpflichteten
Staates geforderte Bedingung der Gegenseitigkeit nicht zu erfüllen
braucht; vgl. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frank-
reich vom 17. Aug. 1927 RGBl. II, S. 523:
Art. 25 Abs. 7: ‚Wenn die Gesetzgebung eines der Hohen Vertrag-
schließenden Teile für Ausländer die Gewährung der Gleichbehand-
lung mit den Inländern in steuerlicher Hinsicht von der Bedingung
der Gegenseitigkeit abhängig macht oder in Zukunft abhängig
machen sollte, so stellen die Hohen Vertragschließenden Teile durch
diesen Artikel fest, daß sie die Bedingung der Gegenseitigkeit als er-
füllt ansehen.“
Eine derartige Vertragsbestimmung hat jedoch nach der hier vertretenen
Auffassung nur deklaratorische Bedeutung.
Selbstverständlich kann in der Klausel ausdrücklich vereinbart
werden, daß der Meistbegünstigungsanspruch von einer Gegenleistung,
nämlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig sein soll. Vgl.
wiederum den deutsch-französischen Handelsvertrag:
1 OLG. 1900 Bd.I, 466; FuLD: Tragweite der Meistbegünstigungsklausel.
Zeitschr. £. intern. Privatrecht u, Strafrecht, 9. Jg., H. 5, S. 346; SCHWEINFURTH:
2. a. 0. S. 62; ferner die französische Literatur bei BASDEvANT a. a. O. Nr. 81 u. 82.