Full text : Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

$ 4. Bedingte und unbedingte Meistbegünstigungsklausel. 15

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vorschriften unterworfen werden, die im Ursprungslande auf deutsche
Waren Anwendung finden.‘
Unklarheit besteht jedoch in den Fällen, in denen Ausländern gesetzlich
 eine gewisse Behandlung zugesichert wird unter der Voraussetzung,
 daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist. So gewährt z.B. 8110
ZPO. den Ausländern Befreiung von Sicherheitsleistung unter der Bedingung
 der Gegenseitigkeit. Nach der herrschenden Lehre! kann mit
Rücksicht auf $ 110 ZPO. der berechtigte Staat Befreiung von der
Sicherheitsleistung nur verlangen, wenn er sie den Angehörigen des verpflichteten
 Staates seinerseits gewährt. Diese Auffassung ist m. E. unzutreffend.
 Der unbedingt berechtigte Staat kann die Befreiung von der
Sicherheitsleistung verlangen, ohne eine Gegenleistung hierfür zu
bieten. Daß aber die Erfüllung der Gegenseitigkeit als eine Gegenleistung
 aufzufassen ist, Jäßt sich kaum bezweifeln. Die Verbindlichkeit
der Meistbegünstigungsklausel wird auch dadurch nicht erschüttert,
daß die Gegenseitigkeit durch ein formelles Gesetz zur Voraussetzung
der Befreiung von der Sicherheitsleistung gemacht wird; denn ein Staat,
der die unbedingte Meistbegünstigung versprochen hat, kann sich nicht
unter Berufung auf die autonome Gesetzgebung, welche gewisse Vorteile
 nur unter der Voraussetzung von Gegenleistungen gewährt, seinen
Verpflichtungen entziehen.
Mitunter wird vertraglich noch besonders festgestellt, daß der berechtigte
 Staat die durch die autonome Gesetzgebung des verpflichteten
Staates geforderte Bedingung der Gegenseitigkeit nicht zu erfüllen
braucht; vgl. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich
 vom 17. Aug. 1927 RGBl. II, S. 523:
Art. 25 Abs. 7: ‚Wenn die Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden
 Teile für Ausländer die Gewährung der Gleichbehandlung
 mit den Inländern in steuerlicher Hinsicht von der Bedingung
der Gegenseitigkeit abhängig macht oder in Zukunft abhängig
machen sollte, so stellen die Hohen Vertragschließenden Teile durch
diesen Artikel fest, daß sie die Bedingung der Gegenseitigkeit als erfüllt
 ansehen.“
Eine derartige Vertragsbestimmung hat jedoch nach der hier vertretenen
Auffassung nur deklaratorische Bedeutung.
Selbstverständlich kann in der Klausel ausdrücklich vereinbart
werden, daß der Meistbegünstigungsanspruch von einer Gegenleistung,
nämlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit abhängig sein soll. Vgl.
wiederum den deutsch-französischen Handelsvertrag:

1 OLG. 1900 Bd.I, 466; FuLD: Tragweite der Meistbegünstigungsklausel.
Zeitschr. £. intern. Privatrecht u, Strafrecht, 9. Jg., H. 5, S. 346; SCHWEINFURTH:
2. a. 0. S. 62; ferner die französische Literatur bei BASDEvANT a. a. O. Nr. 81 u. 82.
            
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