Full text : Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

20 IIT. Die Voraussetzungen des Meistbegünstigungsanspruchs,

nusse des Vorteils, so kann er ihm wieder entzogen werden?, denn der
verpflichtete Staat hat dem berechtigten nur die Gleichbehandlung zu
gewähren, ohne sonst in seiner handelspolitischen Autonomie beschränkt
 zu sein. Dem steht nicht im Wege, daß der verpflichtete Staat
es unter Umständen für opportun halten kann, den Vorteil weiter zu gewähren*.
 So entzog z. B. auch Deutschland während des Krieges den
neutralen Staaten nicht die handelspolitischen Vorteile, die sie ursprünglich
 aus den inzwischen erloschenen Handelsverträgen mit den Feindstaaten
 herleiteten. Vgl. Bundesratsverordnung vom 10. Aug. 1914,
RGBI. 1914, S. 367. — Nach LEHR? kann ein Vorteil dem berechtigten
Staat nicht mehr entzogen werden, wenn er inzwischen Gegenstand
diplomatischer Verhandlungen geworden ist. Hier kommt es m. E. allein
darauf an, ob diese Verhandlungen zu einem Vertragsschluß geführt
haben. Daß der unsichere, auf Grund der Meistbegünstigungsklausel erlangte
 Vorteil nachträglich vertraglich gebunden werden kann, ist allerdings
 selbstverständlich, Der Rechtstitel für diesen Vorteil ist dann aber
nicht mehr die Meistbegünstigungsklausel.

$ 7. Der „dritte“ Staat.

ı. Der Meistbegünstigungsanspruch bezieht sich nur auf die Behandlung,
 die der verpflichtete Staat dritten Nationen gewährt. — So
kann ein Staat, dem das Deutsche Reich die Meistbegünstigung versprach,
 selbstverständlich die zwischen den deutschen Ländern bestehende
 Zollfreiheit nicht für seine Einfuhr in das deutsche Zollgebiet
in Anspruch nehmen. — Ein Bundesstaat mit einheitlichem Zollgebiet
hat handelspolitisch den Charakter eines FEinheitsstaates. Die handelspolitischen
 Beziehungen der Gliedstaaten untereinander sind eine interne
 Angelegenheit. Dies ist allgemein anerkannt 4.
Rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich jedoch dann, wenn das Zollgebiet
 sich mit der staatlichen Gebietskörperschaft nicht deckt. In Form
der Zollunion z. B. schließen sich mehrere Staatsgebietskörperschaften
zu einer neuen handelspolitischen Gebietskörperschaft zusammen).

* Visser: La Clause de la Nation la plus favoris6ge. Revue de Droit international
 2° Serie IV. 1902. — Ferner SCHWEINFURTH: a. a. O. S, 28.
? Dies kann selbstverständlich auch besonders vereinbart werden. Es ist jedoch
nicht mehr die Vereinbarung der Meistbegünstigung. Vgl. die bei BASDEVANT:!
a. a. O. Nr. 92 angeführten Quellen.
% LEHR: Revue de Droit international, 1893, S. 314. VON TEUBERN: Die Meistbegünstigungsklausel
 in den internationalen Handelsverträgen. Beiheft I zum
7. Bd. der Zeitschr. f, Völkerrecht u. Bundesstaatsrecht. Breslau 1913.
* Vgl. Bundesverf, von Australien 1900. Art. 88 u. 95 v. BATTAGLIA: 65; von
TEUBERN 29.
5 Ein Auseinanderfallen von Zollgebietskörperschaft und Staatsgebietskörperschaft
 haben auch die Zollanschlüsse bzw. -ausschlüsse zur Folge.
            
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