Full text : Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

28 IV. Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches.

Klausel aus. Vgl. den bereits zitierten Handelsvertrag zwischen derr
Deutschen Reich und Großbritannien (s. oben S. 10):
Art. 8: „In den Gebieten des einen der beiden vertragschließenden
 Teile erzeugte oder verfertigte und in die Gebiete des andern
Teiles von irgendwoher eingeführte Waren sollen keinen anderen
oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen als die in irgendeinem
andern fremden Lande erzeugten oder verfertigten Waren.“
4. Endlich sei erwähnt, daß einige Staaten den Meistbegünstigungsanspruch
 von der Behandlung, die sie gewissen, in der Klausel bestimmten
 Staaten zugestehen, ausschließen. Die Sonderbehandlung,
d.h. die unbeschränkte Meistbegünstigung wird dann meist Staaten
gewährt, die entweder früher mit dem verpflichteten Staate handelspolitisch
 eine Einheit bildeten oder sonst zu ihm in engeren wirtschaftlichen
 oder politischen Beziehungen stehen.
Vgl. die skandinavische Klausel (Norwegen-Schweden-Dänemark),
die iberische Klausel (Spanien-Portugal),
die baltische Klausel (Finnland -Estland-Lettland-Litauen-Rußland
 usw.).
Da diese Sonderbehandlung immerhin „dritten“ handelspolitisch
selbständigen Staaten gewährt wird, darf sie auch einem berechtigten
Staate grundsätzlich nicht versagt werden. Selbst wenn der dritte Staat
sie traditionell genießt, bedarf es doch zu einer derartigen Beschränkung
des Meistbegünstigungsanspruchs in jeder Meistbegünstigungsklausel
eines entsprechenden Vorbehalts?. J. WoLr? will durch diese Klauseln
nachweisen, daß eine Sonderbehandlung im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel
 möglich sei. M. E, geht aus den Klauseln nur hervor,
daß eine Sonderbehandlung durch Beschränkung der Meistbegünstizungsklausel,
 d.h. soweit die Meistbegünstigungsklausel nicht gilt,
möglich ist. Dies ist aber wohl nie bezweifelt worden.

IV. Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches.
$ 8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung.
X. Es wurde festgestellt, daß der berechtigte Staat die Behandlung
die der meistbegünstigte Staat faktisch erfährt, für sich in Anspruch
nehmen kann. Es ist dabei allerdings zu beachten, daß diese Behandlung.
 als individuelles Ereignis schlechthin nicht wiederholbar ist. Lediglich
 das ihr innewohnende Behandlungsprinzip kann auf den be-*

 Comite Economique: Rapport vom 23. Januar 1929, a. a. O. S. ır.
* Vgl. J. WoLs: Vorzugsbehandlung.im Rahmen der Meistbegünstigung. Fest.
gabe für FRIEDR. J. NEUMANN zum 70. Geburtstag. S. 315. Tübingen 1905. Vgl.
insbesondere die dort ausführlich zitierten Quellen.
            
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