gegen das staatliche Münzmonopol verstoße (§ 8 des Reichsmünz
gesetzes vom 30. April 1874) und, wenn es aus Papier besteht,
sich mit den gesetzlich festgelegten „Grundsätzen über die Emission
von Papiergeld" vereinigen lasse, und ob nicht die'Ausgabe
solcher „Geldersatzscheine" nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über Inhaberpapiere (§ 793 ff.) unzulässig sei, sind
wirtschaftlich vollkommen überflüssig. Sie sind rein von der mate-
rialistisch-metallistischen Auffassung des Geldes aus gesehen, und
die Juristen täten gut daran, zunächst einmal diese unhaltbare Auf
fassung des Geldes als „bewegliche Sachen" zu revidieren.*)
Der Staat soll zwar für eine gewisse Elastizität, eine ge
wisse Vermehrungsmöglichkeit seiner Zahlungsmittel für den
Kleinverkehr sorgen, aber wenn sie in solchen außergewöhnlichen
Zeiten nicht ausreichen, ist es durchaus unbedenklich, ja das
allein Zweckmäßige, daß man sich im lokalen Verkehr mit der-
artigen Geldzeichen, am besten von den Kommunen ausgegeben,
hilft. Das heißt natürlich nicht, daß der Staat die Schöpfung
solcher Geldzeichen ganz dem freien Belieben der Kommunen über
lassen solle. Es ist im Gegenteil notwendig, daß allgemeine Vor
schriften darüber erlassen werden, wobei der Staat aber nicht die
Aufrechterhaltung des Münzgesetzes oder der bestehenden Be
stimmungen für Jnhaberpapiere, sondern einzig und allein die Be
dürfnisse des Verkehrs auf Grund richtiger Einsicht in das Geld
wesen im Auge haben sollte. Der Staat könnte sich also sehr wohl
ein Genehmigungsrecht für Ausgabe solcher Geldzeichen vorbe
halten, vorausgesetzt eben, daß es verständnisvoll angewendet
wird, er könnte die Ausgabe in zu kleinen Kommunen untersagen,
gewisse Vorschriften für Inhalt und Form dieser Geldzeichen er
lassen usw. Die Entscheidung darüber sollte aber nicht der Reichs
bank überlassen sein, die jetzt ganz unzweckmäßigerweise mit allen
unseren Geldproblemen befaßt wird, sondern es müßte ein eigenes
Reichswährungsamt geschaffen werden, dem, unabhängig von
der Reichsbank, die Aufsicht über unser ganzes Geldwesen zu über
tragen wäre.
Irgendwelche größere Bedeutung kann dieser Frage des Geld
bedarfs aber nicht beigemeffen werden. Da nicht das „Geld"
9 Diese Definition noch neuestens in der im übrigen sehr instruktiven
Arbeit von Martin Wolfs: „Das Geld" im Landbuch des gesamten
Landelsrechts, herausgegeben von Viktor Ehrenberg.
88