Die Arbeiter[dhuggefege Don 1891 und 1908, 15
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Schubße der Arbeiter für C£eben, Gefundheit und Sittlich:
keit, die obligatorijhe Einführung der Arbeitsordnung für Sa:
briken mit mehr als zwanzig Arbeitern, den Ausjdluß von Schul»
kindern aus Sabriken und endlid eine Reihe von Sondervors
fHriften für Arbeiterinnen und Jugendliche. Die
erfteren umfaßten einmal allgemeine, die ganze weiblihe Art«
beiterfchaft betreffende Beftimmungen, wie das Derbot der
Nachtarbeit für Srauen, den Ausfchluß von gewiffen die Gejund»
heit oder Sittlihkeit gefährdenden Betrieben und die Befdränkung
der Arbeitszeit auf 11 Stunden täglich. Durd} diefe Dorfhrift
wurde in Deutjhland ein Marimalarbeitstag aud) für ers
wac;fene Arbeiter, wenn aud) einjtweilen nur [für foldje weiblichen
Gefchlechts, gefhaffen. Die Madt der Arbeitszujammenhänge
führte aber in unzähligen Sällen dazu, daß die in mit Srauen
durchfegten Betrieben arbeitenden Männer den Marimalarbeits«
tag mit genoffen, da ein Weiterarbeiten nad) Ausfchaltung der
Srauen aus dem Betrieb häufig zur Unmöglichkeit wurde.
Neben die für alle weiblidhen Arbeiter geltenden Schußbeftim-
mungen traten eine Reihe von Sondervorfchriften für Haus-
frauen und Mütter. Hierhin gehören die Seftlegung des Arbeits»
IAluffes an Dorabenden von Sonn- und Feiertagen auf 51/, Uhr, die
den Hausfrauen zugebilligte fakultative Derlängerung der Mittags
pauje um eine halbe Stunde und endlih die Wödhnerinnen-
Hußgbejtimmungen. Diefe verboten den Wöcdhnerinnen die
Sabrikarbeit für eine Seit von fehs Wochen nad) der Entbindung.
Die Arbeitsaufnahme nad) vier Wochen war aber geftattet, wenn
burc ein ärztlides Zeugnis der Beweis der Arbeitsfähigkeit [don
nad Ablauf diefer Srijt erbracht wurde. In bezug auf die Kins
der und Jugendlichen bradıte das Gefeg erjtens ein Derbot
der FSabrikarbeit für Kinder unter dreizehn Jahren,
fowie foldjer Kinder über dreizehn Jahre, die nodz volks-
fihHulpflihtig find. Die Arbeitszeit wurde für Kinder unter
vierzehn Jahren auf fedhs Stunden, für Jugendlihe zwifdhen
vierzehn und fehzehn Jahren auf zehn Stunden täglich be:
fhränkt und beftimmt, daß fie nicht in die Stunden vor fehs
Uhr morgens und nad acht Uhr abends fallen darf.
Bei jechsitündiger Arbeitszeit muß mindejtens eine Hhalbjitündige
Paufe, bei zehnjtündiger Arbeitszeit eine Mittagspaufe von
einer Stunde, fowie eine Dors und eine Nach mittagspaufe
von je einer halben Stunde gewährt werden. Jugendliche dürfen
nur von Derfonen, die im Belik der büraerlihen Ebrenrechte find,