$ ı2. Das Anwendungsgebiet. 57
Vgl. ferner den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und
dem Königreich Schweden vom 14. Mai 1926, RGBI. IT, 1926, 5. 384:
Art. I: Die Angehörigen eines jeden der vertraglichen Teile sollen,
soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, im Gebiete
des anderen Teils in Bezug auf Handel, Schiffahrt und sonstige
Gewerbe dieselben Privilegien, Befreiungen und Begünstigungen
aller Art genießen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten
Nation zustehen oder zustehen werden. — (Generalklausel für das
Fremdenrecht.)
3. Einige Meistbegünstigungsklauseln beginnen mit einer General-
klausel, an die sich dann die Aufzählung einzelner Gegenstände anschließt.
Vgl. z. B. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Ttalien vom
31. Okt. 1925 (RGBIl. II, S. x020).
Art. 2: „Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, dem
anderen Teile alle Vergünstigungen und Befreiungen zukommen zu
lassen, die er einem dritten Lande in bezug auf die Einfuhr, die Aus-
fuhr und die Durchfuhr und überhaupt in allem gewährt hat, was sich
auf die Ausübung von Handel und Gewerbe bezieht. Insbesondere
werden die Boden- und Gewerbeerzeugnisse jedes vertragschließenden
Teiles bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles oder bei der
Ausfuhr nach dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung des
Betrages, der Erhebung und Sicherstellung von Zöllen und Abgaben
einschließlich aller Nebengebühren, Zuschläge, Koeffizienten und
Erhöhungen, sowie in Ansehung der Lagerung der Ein- oder Ausfuhr
auf Zeit, der Wiederein- und Wiederausfuhr, sowie in Ansehung aller
übrigen Zollformalitäten dieselbe Behandlung genießen wie die Er-
zeugnisse der meistbegünstigten Nation oder wie die Erzeugnisse,
die für die meistbegünstigte Nation bestimmt sind.‘
Man wird in solchen Fällen annehmen müssen, daß die Meistbegünsti-
gungsklausel sich — mangels anderer Vorbehalte — auf sämtliche
handelspolitischen Gegenstände. nicht nur auf die besonders hervor-
gehobenen erstreckt?.
4. Andere Verträge enthalten eine so sorgfältig gegliederte, systema-
tische Aufzählung der Gegenstände, für welche die Meistbegünstigungs-
klausel gelten soll, daß man hierin nicht nur die Anführung illustrieren-
der Beispiele, sondern eine Modifikation der allgemeinen Präambel
erblicken muß. Die Aufzählung ist in derartigen Klauseln erschöpfend.
Vgl. z. B. das Wirtschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reich
und Österreich vom I. Sept. 1920, RGBIL. 1920, S. 2295, 1021, S. 104:
„Die beiden vertragschließenden Teile werden auf ihre wechsel-
seitigen Beziehungen den Grundsatz der Meistbegünstigung an-
wenden. Dies gilt insbesondere:
1 Vgl, hierzu BASDEVANT: a. a. O. Nr. 38.