Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

$ ı2. Das Anwendungsgebiet. 57 
Vgl. ferner den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und 
dem Königreich Schweden vom 14. Mai 1926, RGBI. IT, 1926, 5. 384: 
Art. I: Die Angehörigen eines jeden der vertraglichen Teile sollen, 
soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, im Gebiete 
des anderen Teils in Bezug auf Handel, Schiffahrt und sonstige 
Gewerbe dieselben Privilegien, Befreiungen und Begünstigungen 
aller Art genießen, welche den Angehörigen der meistbegünstigten 
Nation zustehen oder zustehen werden. — (Generalklausel für das 
Fremdenrecht.) 
3. Einige Meistbegünstigungsklauseln beginnen mit einer General- 
klausel, an die sich dann die Aufzählung einzelner Gegenstände anschließt. 
Vgl. z. B. Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Ttalien vom 
31. Okt. 1925 (RGBIl. II, S. x020). 
Art. 2: „Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, dem 
anderen Teile alle Vergünstigungen und Befreiungen zukommen zu 
lassen, die er einem dritten Lande in bezug auf die Einfuhr, die Aus- 
fuhr und die Durchfuhr und überhaupt in allem gewährt hat, was sich 
auf die Ausübung von Handel und Gewerbe bezieht. Insbesondere 
werden die Boden- und Gewerbeerzeugnisse jedes vertragschließenden 
Teiles bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles oder bei der 
Ausfuhr nach dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung des 
Betrages, der Erhebung und Sicherstellung von Zöllen und Abgaben 
einschließlich aller Nebengebühren, Zuschläge, Koeffizienten und 
Erhöhungen, sowie in Ansehung der Lagerung der Ein- oder Ausfuhr 
auf Zeit, der Wiederein- und Wiederausfuhr, sowie in Ansehung aller 
übrigen Zollformalitäten dieselbe Behandlung genießen wie die Er- 
zeugnisse der meistbegünstigten Nation oder wie die Erzeugnisse, 
die für die meistbegünstigte Nation bestimmt sind.‘ 
Man wird in solchen Fällen annehmen müssen, daß die Meistbegünsti- 
gungsklausel sich — mangels anderer Vorbehalte — auf sämtliche 
handelspolitischen Gegenstände. nicht nur auf die besonders hervor- 
gehobenen erstreckt?. 
4. Andere Verträge enthalten eine so sorgfältig gegliederte, systema- 
tische Aufzählung der Gegenstände, für welche die Meistbegünstigungs- 
klausel gelten soll, daß man hierin nicht nur die Anführung illustrieren- 
der Beispiele, sondern eine Modifikation der allgemeinen Präambel 
erblicken muß. Die Aufzählung ist in derartigen Klauseln erschöpfend. 
Vgl. z. B. das Wirtschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reich 
und Österreich vom I. Sept. 1920, RGBIL. 1920, S. 2295, 1021, S. 104: 
„Die beiden vertragschließenden Teile werden auf ihre wechsel- 
seitigen Beziehungen den Grundsatz der Meistbegünstigung an- 
wenden. Dies gilt insbesondere: 
1 Vgl, hierzu BASDEVANT: a. a. O. Nr. 38.
	        
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