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$ 9. Beispiele aus der handelspolitischen Praxis. 47
Pferde der als Vlamländer, Brabanter und Ardenner bezeich-
ı Schläge usw. für I Stück 50M.
ne zu den ermäßigten Zollsätzen zugelassenen Pferde müssen
2hließlich dem reinen Flamländer, Brabanter oder Ardenner
age oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören.
die ermäßigten Zollsätze zu genießen, müssen die Einbringer
iedes Pferd ein Zeugnis! eines belgischen Staatsbeamten bei-
zen, aus dem erhellt, daß das Tier ausschließlich dem reinen
länder, Brabanter oder Ardenner Schlage oder der Kreuzung
;r Schläge untereinander angehört.“
zu verhindern, daß auf demselben Wege der Spezialisation die
ıssen einer anderen Nation privilegiert würden, ist jetzt in dem
»rotokoll zu Art. 5 Abs.2 des Handelsverivags zwischen dem
zn Reich und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom
T925, RGBIL. II, 1925, S. 883 folgende Klausel aufgenommen:
Falls Deutschland für andere Pferdeschläge weitergehende Zoll-
Bigungen zugestehen sollte, werden diese für die Dauer ihrer
ang und unter den gleichen Voraussetzungen auch für die Pferde
schen oder luxemburgischen Ursprungs Anwendung finden, die
ıls Flamländer, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schlägen
hören.“
ferner Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen
ind Großbritannien vom 2. Dez. 1924, RGBIL. II, 1925, 5. 777)
ırt. 18 Abs. 3: „Die beiden vertragschließenden Teile kommen
ir überein, alle unlauteren Unterscheidungen hinsichtlich der Er-
' rungen für den internen Eisenbahnverkehr und hinsichtlich der
+ und Bedingungen ihrer Anwendung zu unterlassen, soweit sich
2 gegen die Güter, Staatsangehörige oder Schiffe des andern
an.“ Vgl. ferner das Protokoll zu dem genannten Vertrage:
ff, 2: „Innerhalb der durch diese Abmachungen gezogenen
zen verpflichtet sich jede Partei, keine Zölle oder Abgaben auf-
»gen, wieder aufzuerlegen oder beizubehalten, die für den ande-
Teil besonders abträglich sind.
Veiterhin verpflichtet sich jeder der beiden Teile, bei Abände-
Ihres bestehenden Zolltarifs und bei Festsetzung künftiger Zoll-
soweit sie die Interessen der anderen Partei besonders berühren,
hrende Rücksicht zu nehmen auf die Gegenseitigkeit und auf die
icklung des Handels der beiden Länder unter angemessenen
billigen Bedingungen . . .“
besonderem Interesse ist endlich Artikel 19 des Entwurfs zu
1bkommen über die Behandlung der Ausländer?.
5. 46, Anmerkung 2.
A. N.; C. 174. M. 53, 1928, Il.
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