2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 653
Das polizeiliche Einschreiten besteht entweder in Geboten oder in Verboten, je nach—
dem ein Tun obder ein Unterlassen angeordnet wird. Der Unterschied beruht nicht etwa
auf der Wortfassung, die leicht zu ändern ist. Die Zehn Gebote sind außer dem dritten
und vierten eigentlich Verbote. Der Unterschied zeigt sich erst bei der Exekution, indem
bei den wirklichen Geboten die Exekutionsmittel positiver Art sind. Auch wenn die
Fassung lautete: du sollst nicht Sümpfe entstehen lassen, würde doch ein Gebot vorliegen:
du sollst räumen, mit dem Vorbehalt, sonst tue ich es. Indessen so groß der Umfang
ist, welchen auf anderen Gebieten des Staatslebens die Gebote einnehmen, namentlich auf
dem des Militär- und Steuerwesens, so kommen sie gerade auf dem Gebiete der Polizei
verhältnismäßig nicht allzuhäufig vor. Hier werden Handlungen nur selten erfordert, und
zwar besonders deshalb, weil in steigendem Maße Funktionen, welche das öffentliche
Interesse berühren, aus der Privat- in die allgemeine Wirtschaft übergegangen sind und
von Gemeinschafts wegen besorgt werden, so daß an Stelle des Einzelnen die Kommune,
und für den Einzelnen an Stelle des facere ein solvere getreten ist. Im großen
und ganzen handeln heutzutage die Behörden und die Beamten. Polizeiliche Gebote,
welche ein Tun der Einzelnen erfordern, finden sich hauptsächlich bei den Ausnahme—
zuständen der Feuer-, Wasser- und Schneenot, bei Epidemien (Gräbermachen, Aushängen
von Tafeln bei Pockenepidemien); aber auch sonst kommt dergleichen ausnahmsweise
vor (Räumung und Desinfektion von Senkgruben, Beleuchtung von Treppen und Fluren,
Aufstellung von Laternen bei Neubauten, Beseitigung von baufälligen Gebäuden,
Sicherheitsvorkehrungen in den Theatern, Anlage von Bedürfnisanstalten bei Steigerung
des Verkehrs seitens einzelner Transportgewerbe, z. B. Fähren).
Zweikter Abschnitkt: Die Organisaktion.
Exrstes Rapitel. Preußen.
A. Die geschichtliche Entwicklung'.
I. Das alte Staatswesen.
Es hat ursprünglich in ganz Deutschland eine in den Grundzügen übereinstimmende
Verwaltungsorganisation gegeben. Wie anderswo, so fungierte auch in Brandenburg
seit der Wende des 16. und 17. Jahrhunderts ein ständig gewordenes Geheimrats-
kollegium, ein Geheimer Staatsrat, dessen Zuständigkeit auf alle damals vorhandenen
Acta Borussica, Denkmäler der preußischen Staatsverwaltung im 18. Jahrhundert, heraus-
szeben von der Königlichen Akademie der Wissenschaften. Erster Teil, Die Behördenorganisation und
ie allgemeine astune Preußens im 18. Jahrhundert. Bd. J (1894), Bd. II (I1808), Bd. III
480) Bdo. VI Abteilung Jund 2 (1901); die Aklenstücke umfassen die Zeit von 1701 - 1745; doch
T die Bände IV und V, für die Zeit von 1728-1740 noch ird beigegeben ist dem ersten
Bande eine Abhandlung Aber Behördenorganisation, Amtswesen und Beamtenkum im allgemeinen
und speziell in Deutschland und Preußen bis zum Jahre 17180 von Schmoller, und dem sechsten
Bande eine Einleitende Darstellung der Vehordenorganisation und allgemeinen Verwaltung in
Preußen für die Zeit vor 17400 von Hinze. — Vie Kurmark Brandenburg, von einem ehe⸗
maligen hoͤheren Staatsbeamten (als welcher erst in dem vierten, nach dem Tode des Verfassers er⸗
schienenen Bande der Oberpräsident v. Bafsse witz genannt, wurde); das Werk, welches, genauer, aus
deenverschicdenen Werken besteht von denen das erste I82) die Zeit vor 1806, das zweite (1851,
I die Jahre INdos isös das dritte iüsso) die Jahre 1809— 1810 umfaßt, ist für die Geschichte
er preußischen Verwaltung ein Quellenwerk von hochfter Bedeulung. — Pleine Reform der Vex—
atungsorganisa lion unier Stein und Hardenberg, Leipzig 18815 der erste Abschnitt (S. 3-127)
rdei den Zustand, unmiltelbar vor' der Reform. — Loening, Gerichte und, Verwaltungs-
örden in Brandenburg Preußen (Verwaltungsarchiv U 217, 457; Dl 94, 810. — Der Ruhm der
besten Darstellung des Ganzen der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung gebührt einem
sranzesen dem früheren Minister Cavaignack La formation de la Prusse contemporaine.
4 I8Si Gii uns bid Les origines.“e ministère de Stein 1806- 1808, T. I 18098 (VII
und 517)3. Te ministère de —————— Lę cGoniévement 1808-2 1818; das Werk zeichnet