Full text: Das Flammenzeichen vom Palais Egmont

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ZWEITER TEIL 
stützung während des Krankenhausaufenthalts den Unterhalt der 
Familienglieder gefährden, die bis dorthin im Haushalt des 
Versicherten ausschliesslich oder hauptsächlich auf seine Kosten 
gelebt haben. In fast ’allen Gesetzen ist daher zum Schutz der 
Familie eine besondere Unterstützung vorgesehen, durch die der 
Unterhalt der Familie während der ganzen Dauer der Kranken- 
hausbehandlung des Versicherten sichergestellt wird. 
Diese Unterstützung beträgt, gleichviel wie gross die Zahl der 
Familienangehörigen ist, in Bulgarien drei Viertel der gesetzlichen 
Unterstützung und in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothrin- 
zen), Italien (neue Provinzen), Luxemburg, Österreich, Polen, 
Rumänien, im Königreich. der Serben, Kroaten und Slowenen 
and in der Tschechoslowakei! die Hälfte des Krankengeldes. 
In gewissen anderen Staaten hängt der Betrag der Unterstüt- 
zung von der Zahl der Familienangehörigen ab, für die der Ver- 
sicherte zu sorgen hat. In Japan beträgt die Unterstützung 
40 v. H. des Grundlohns, wenn der Versicherte mindestens für 
2 Personen zu sorgen hat und 60 v. H., wenn er 3 oder mehr 
Personen zu unterhalten hat, in Norwegen 35 v. H. des Tagelohns, 
wenn die Familie aus 2, und 50 v, H.. wenn sie aus 3 Personen 
besteht. 
In Grossbritannien endlich kann das Krankengeld, das dem 
in einem Krankenhaus Untergebrachten zusteht, seiner Familie 
“herwiesen werden. 
S 4. — Kürzung des Krankengeldes 
Der Kranke, der die Voraussetzungen für die Gewährung des 
Krankengeldes erfüllt, hat Anspruch auf den vollen. Satz dieser 
Unterstützung. Der Versicherungsträger darf diesen Satz ‚ohne 
gesetzlichen Grund nicht kürzen. 
Wie oben ausgeführt ist, übersteigt das Krankengeld niemals 
den infolge der Krankheit entgangenen Verdienst. Der wirtschaft- 
liche Verlust, der aus der Krankheit entspringt, lastet mehr 
oder weniger auf dem Versicherten. Er darf daher darauf nicht 
verzichten, sich dem Erwerbsleben zu erhalten und in dasselbe 
zurückzukehren. Aber der Unterschied zwischen dem gewöhn- 
lichen Lohn und dem Krankengeld kann voll ausgeglichen werden, 
wann der Kranke einen Teil seines Lohns weiter bezieht oder 
ı Siehe hingegen Seite 283,
	        
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