236
ZWEITER TEIL
stützung während des Krankenhausaufenthalts den Unterhalt der
Familienglieder gefährden, die bis dorthin im Haushalt des
Versicherten ausschliesslich oder hauptsächlich auf seine Kosten
gelebt haben. In fast ’allen Gesetzen ist daher zum Schutz der
Familie eine besondere Unterstützung vorgesehen, durch die der
Unterhalt der Familie während der ganzen Dauer der Kranken-
hausbehandlung des Versicherten sichergestellt wird.
Diese Unterstützung beträgt, gleichviel wie gross die Zahl der
Familienangehörigen ist, in Bulgarien drei Viertel der gesetzlichen
Unterstützung und in Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothrin-
zen), Italien (neue Provinzen), Luxemburg, Österreich, Polen,
Rumänien, im Königreich. der Serben, Kroaten und Slowenen
and in der Tschechoslowakei! die Hälfte des Krankengeldes.
In gewissen anderen Staaten hängt der Betrag der Unterstüt-
zung von der Zahl der Familienangehörigen ab, für die der Ver-
sicherte zu sorgen hat. In Japan beträgt die Unterstützung
40 v. H. des Grundlohns, wenn der Versicherte mindestens für
2 Personen zu sorgen hat und 60 v. H., wenn er 3 oder mehr
Personen zu unterhalten hat, in Norwegen 35 v. H. des Tagelohns,
wenn die Familie aus 2, und 50 v, H.. wenn sie aus 3 Personen
besteht.
In Grossbritannien endlich kann das Krankengeld, das dem
in einem Krankenhaus Untergebrachten zusteht, seiner Familie
“herwiesen werden.
S 4. — Kürzung des Krankengeldes
Der Kranke, der die Voraussetzungen für die Gewährung des
Krankengeldes erfüllt, hat Anspruch auf den vollen. Satz dieser
Unterstützung. Der Versicherungsträger darf diesen Satz ‚ohne
gesetzlichen Grund nicht kürzen.
Wie oben ausgeführt ist, übersteigt das Krankengeld niemals
den infolge der Krankheit entgangenen Verdienst. Der wirtschaft-
liche Verlust, der aus der Krankheit entspringt, lastet mehr
oder weniger auf dem Versicherten. Er darf daher darauf nicht
verzichten, sich dem Erwerbsleben zu erhalten und in dasselbe
zurückzukehren. Aber der Unterschied zwischen dem gewöhn-
lichen Lohn und dem Krankengeld kann voll ausgeglichen werden,
wann der Kranke einen Teil seines Lohns weiter bezieht oder
ı Siehe hingegen Seite 283,