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Petition an das Frankfurter Parlament ein mit der Forderung,
es mögen von nun an die Strassen-, Eisenbahn-, Brücken- und
Kanalbauten unmittelbar durch die Arbeiterklasse ausgeführt
werden. Ueber diese Petition ging die Versammlung zur
Tagesordnung über!), allein nicht lange darauf pochte die
Forderung des Rechts auf Arbeit desto ungestümer an ihre
Pforten. Bei der zweiten Beratung der Grundrechte des
deutschen Volkes lagen nämlich zu 8 zo des Entwurfes, der
die Unverletzlichkeit des Eigentums verkündete, mehrere Petitionen
vor. Die des Handwerkercongresses wurde bereits erwähnt;
ausserdem verlangte der Abgeordnete Heubner,
die Nationalversammlung möge ein Gesetz zum Schutze der
Arbeiter ins Leben treten lassen und die‘ Centralstelle für
Handel und Gewerbe in Stuttgart forderte die Nationalversammlung
dringend auf, eine Bestimmung in die Grundrechte
aufzunehmen, die geeignet wäre, „die grosse Anzal der Arbeitenden
im Felde. der Industrie und des Handels darüber zu
beruhigen, dass auch ihnen eine materielle Errungenschaft geworden
sei in der Neugestaltung des deutschen Vaterlandes“ *).
Ueber diese Anträge auf Schutz und Bürgschaft der Arbeit
erstattete der Abgeordnete Degenkolb im Namen des volkswirtschaftlichen
Ausschusses Bericht, der in der Forderung
gipfelte, die Nationalversammlung möge einen die Arbeit verbürgenden
Paragrafen in die (Grundrechte nicht aufnehmen.
Der Berichterstatter begründete sein ablehnendes Votum damit,
dass, wenn der Staat Jedem eine seinen Kräften angemessene
Arbeit und dieser entsprechenden Iohn verbürge, die
Arbeiter zur Unmündigkeit herab- und in gänzliche Erschlaffung
versinken würden. Uebrigens müsse der Staat der
Concurrent Aller werden, wenn er Jeden auf eine seinen
Kräften angemessene Art beschäftigen solle.
Trotz dieser Haltung des Berichtserstatters beantragten
Form ausgedrückt, indem eine Sicherung des Lebens nicht umsonst, sondern
nur gegen Arbeit beansprucht wird. Hiermit werden aber die Mitglieder eines
und desselben Staates solidarisch verbindlich gemacht, einer die Sorge für
den andern zu übernehmen; und dieses widerspricht dem Principe der bestehenden
Gesellschaft, dem Principe der freien Concurrenz, demzufolge jeder
für sich selbst zu sorgen hat. Aus diesem Grunde ist das Recht auf \Arbeit
anrealisirbar. .
1) Vgl. den stenograf, Bericht über die Verhandlungen der deutschen
constituirenden Nationalversammlung zu Frankfurt am Main, Leipzig 1849,
Bd. 7 p. 4922. jr
92} Siehe ebendaselbst die Sitzung v. 9. Februar 1849 p. 5100 ff,