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IV. ffentliches Recht.
Das aus beiden Arten des Protektorats hergeleitete Vorrecht auf Okkupation ist
anderen Staaten gegenüber jedenfals dann erworben „wenn die Begründung des Pro—
tektorats angezeigt und ohne Widerspruch geblieben ist. Bei Protektoraten an' den Küsten
des afrikanischen Festlandes ist die Notifikation nach Art. 84 der Kongoakte unerläßlich.
Bei Protektoraten außerhalb Afrikas sind die anderen Staaten aber nach Treu und Glauben
zur Erhebung eines Protestes verpflichtet, wenn sie von der Begründung Kenntnis
zrlangen und das Vorrecht nicht anerkeimen wollen.
e) Verlust der Gebietshoheit.
Der Verlust der Gebietshoheit tritt ein:
1. durch Naturereignisse Abschwemmung, Meereseinbrüche, Verschwinden vul⸗
anischer Inseln;
2. durch Gebietsabtretung (8 21);
3. durch Emanzipation: Abfall eines Teils der Bevölkerung und Gründung eines
neuen Staats. So haben die europäischen Staaten fast alle amerikanischen Kolonien
verloren;
4. durch Besitzaufgabe. Bei unfreiwilliger Entsetzung durch Eingeborene geht die
Gebietshoheit erst uͤnter, wenn der Entsetzte sich beruhigt, nach Kenntnisnahme die Mittel
zur Wiedererlangung des Besitzes nicht ergreift. Ist er hierzu zur Zeit nicht imstande,
o muß er anderen Staaten gegenüber seine Rechte sich ausdrücklich vorbehalten, widrigen⸗
'alls Verzicht angenommen wmicd. Die stillschweigende Entgegennahme der Notifikalion
hindert dagegen andere Staaten, sich ihrerseits in Besitz des jenem entrissenen Landes zu
setzen; die Regeln über die Aufkündigung iner Anerkennung (K 22 8. 8) finden auch
hier Anwendung. — FaschodasStreit zwischen England und Frankreich 1898.
(. Das Recht in Ansehung der Zenschen.
I. Allgemeine Lehren.
24. 1. Die Staats angehörigkeit.
Literatur. v. Martitz, in den Annalen des Deutschen Reichs 1875; inek: tem der
Zbiggn gen Reptüichen Rechte I8os dBerheeen ie een ß—
S. 45ff., 225 ff.
J. Begriff und Bedeutung. Staatsangehörigkeit ist die dauernde Zugehörig⸗
keit eines Menschen zu einem bestimmten Staate Kraft dieser Zugehörigkeit ift der
Mensch einmal, und das ist das erfte, dem Staate dauernd unterworfen, wird er durch
den Staatswillen rechtlich gebunden; sobann hat er eine Reihe von Rechten gegen den
Staat. Die Zugehörigkeit ist nicht unlösbar, aber dauernd, denn sie ist unabhaͤngig von
dem Aufenthalte des Menschen in dem räumlichen Bereiche der Staatsherrschaft. Während
die Rechte des Menschen an den Staat ausschließlich auf staatsrechtlichem Gebiete liegen,
ist die Untertänigkeit auch völkerrechtlich von Bedeutung: fremde Staaten dürfen die
Betätigung der Herrschaft des Heimalsstaats uu hindern, sofern ihnen ein Recht zusteht.
Sie duͤrfen ihre eigene Staatsgewalt über den Angehörigen eines anderen Staais nur
oweit zur Geltung bringen, als sie ein Recht dazu erworben haben, als dieses Recht
nicht elwa wiederum Cinschränkungen, namentlich durch Staatsverttag, erfehren hat
vgl. 88 12, 26, 27, 40..
„In den Beziehungen zwischen einem Staat und dem Angehörigen eines anderen
Staates ist die Staatsangehörigkeit des Fremden in mehrfacher Hinficht von Bedeutung:
Gehört der Auslander einem fremden Staate an, so müssen die Rechte dieses
nate geachtet werden. Die Behandlung des Fremden richtet sich zum mindesten nach
»em allgemeinen Völkerrecht. Anders, wenn er keinem Staate angehört; val. unter III.