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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Zoll-
und Verbrauchssteuerbefreiung. [Vrijdommenbesluit 1925.]
§Erlaß des Finanzministers vom 24. März 1925, Nr. 232. Aus
„Tariefwet 1924 (Staatsblad Nr. 568), Deel I“ S. 436.
"Der Finanzminister hat für gut befunden und verstanden, die
nachfolgende Anweisung zur Ausführung der Verordnung über
Zoll- und Verbrauchssteuerbefreiung [Vrijdommen Tariefwet 1925]
(Staatsblad Nr. 103, Verzameling Nr. 2542)1) zu erlassen.
Artikel 14 des $ 1. Zu den Waren, die unter Artikel 1, Buchstabe a,
Gjefezes: der Verordnung über Zoll- und Verbrauchssteuerbefrei-
ung 1925 (Staatsblad Nr. 103), die in dieser Anweisung fortan die
Verordnung genannt wird, fallen und für die die Inspektoren auf
Grund des Artikel 2 bei der Wiedereinfuhr Befreiung vom Einfuhr-
zoll und von der Verbrauchssteuer gewähren können, gehören u. a.
Waren, die nach dem Ausland zur Ansicht gesandt, oder die für Aus-
stellungen, Vorträge, Vorführungen oder Wettstreite, die im Ausland
stattfinden, ausgeführt werden, ferner Proben und Muster mit Handels-
wert, die nach dem Ausland mitgenommen oder Vertretern im Aus-
land zugesandt werden, ferner Material, das im Ausland zur An-
fertigung von Waren verwendet wird, ferner Kautschukreifen, die ohne
weitere Bearbeitung im Ausland um die Räder von Beförderungs-
mitteln gelegt werden, ferner Zelte, Ringelbahnen, [Karusselle], Buden,
Orgeln und andre Gegenstände, mit denen im Ausland Jahrmärkte
besucht oder Vorstellungen gegeben. werden.
Soweit nötig, wird darauf hingewiesen, daß für Waren, von
denen bei der Ausfuhr bekannt war, daß sie binnen zwei Jahren da-
nach wieder unbearbeitet eingeführt werden sollten, keine Genehmigung
mehr gemäß Artikel 3 der Verordnung gewährt werden soll.
Die früheren Vorschriften für die Gewährung von freier Wieder-
einfuhr von Waren, die nicht aus dem Gewahrsam ausländischer
Zoll- oder Eisenbahnverwaltungen gekommen sind, sind als verfallen
anzusehen; die hier erwähnte Befreiung soll jezt auf Grund der Ar-
tikel 3, 4 und 5 der Verordnung gewährt werden können.
Die Erwähnung der am Ende des Artikel 3 enthaltenen Ein-
schränkung ist geschehen, um zu verhindern, daß Befreiung für Waren
gewährt wird, die im Ausland in die Hände dritter Personen über-
gegangen sind.
Die im Artikel 4 genannte Summe wird, auf die übliche Weise,
als Verbrauchssteuer oder als Einfuhrzoll verrechnet.
Der Aufssichtsbeamte der Prüfungsstelle legt, nachdem die Waren,
soweit nötig, belastet und gestempelt sind, dem am Schlusse des Artikel 5
der Verordnung genannten Begleitschein eine Abschrift der durch ihn
hierfür ausgestellten Ausfuhrurkunde bei, in die die Bescheinigung der
Beamten der äußersten Zollstelle oder des letzten Zollamts zu über-
nehmen ist.
Für Rücksendungen ungestempelter Spielkarten bezieht sich die zu
gewährende Befreiung nur auf den Einfuhrzoll und nicht auf die
Spielkartenabgabe. -
Artikel 15. des z § . ; Fe Hahretteres rte gj ss ht
er Artikel 7 un er Verordnung fortlaufend bi
auf Widerruf die Genehmigung zur zollfreien Cinfuhr zu erteilen für
wiederauszuführende Waren, die hierzulande nur einer Ausbesserung
unterzogen zu werden brauchen, ferner für wiederauszuführende Zeich-
nungen, Entwürfe und Modelle, die eingeführt worden sind, um da-
nach hierzulande Arbeiten oder Gegenstände anzufertigen oder zu-
[sammenzusezen, und für die Waren, die in Artikel 15, Buchstabe b
und e, des Gesetzes erwähnt sind. Die in dem vierten, fünften, sechsten
und siebenten Absatz des Artikel 6 und im dritten, vierten und fünften
Absatz des Artikel 8 der Verordnung erwähnten Bestimmungen sind
dabei mit der Maßgabe zu beachten, daß die im vierten Absatz des
Artikel 8 erwähnte Erklärung nicht auf die Genehmigung, sondern
auf ein durch den Beteiligten aufzustellendes Verzeichnis gesetzt wird,
in dem die Waren genau beschrieben sind, und mit dem die Waren
vor der Ausfuhr verglichen werden.
fteziée! 10 ves § 3. Für die Anwendung des Artikel 16 des Tarif-
' gesezes werden benannt:
Schnittwaren [manufkaeturen], die einer Bearbeitung unterzogen
werden sollen;
Kleidungsstücke, die zur Anprobe fertig sind, und die fertiggestellt
werden sollen;
Hüte, die geformt oder gefärbt werden sollen;
Chassis für Kraftwagen, auf denen eine Karosserie angebracht
werden soll;
Motorfahrzeuge, Fahrzeuge und Fahrräder sowie einzelne Räder
davon, auf die neue Reifen aufgezogen werden sollen, ferner
eiserne Radgestelle von Eisenbahn- und Straßenbahnwagen, bei
denen die Achsen mit neuen Rädern versehen werden sollen.
Bei Streitigkeiten mit den Ansichten der Beteiligten über den
Wert der Waren in dem Zustand, in dem sie sich bei der Ausfuhr
befinden, haben die Beamten Sorge zu tragen, daß durch Entnahme
von Proben oder auf andre Weise genügende Unterlagen für die
Fällung einer Entscheidung durch den Inspektor gemäß Artikel 11 der
Verordnung, oder für den Fall des Einspruchs, durch den Tarifaus-
schuß, vorhanden sind. Gegebenenfalls genommene Proben werden
sowohl durch den Beteiligten als auch durch die Beamten ge-
kennzeichnet [gewaarmerkt, gestempelt].
Die Inspektoren werden ermächtigt, für die im Eingang dieses
Paragraphen genannten Waren die Genehmigung zur Wiedereinfuhr
gegen Bezahlung des gemäß Artikel 16 des Tarifgesetzes zu berechnen-
den höheren Einfuhrszolls auch forllaufend bis auf Widerruf zu er-
teilen. Die in dem dritten, vierten und fünften Absatz des Artikel 10
und in dem Artikel 11 der Verordnung erwähnten Bestimmungen
sind dabei zu beachten, und zwar mit der Maßgabe, daß die Erklärung
der Beamten, die in Artikel 10, vierter Absatz, erwähnt ist, und die
Entscheidung des Insspektors gemäß Artikel 11 der Verordnung, auf
einen Antrag gesetzt werden, in dem die Waren genau beschrieben sind,
und die ferner die Angaben enthält, die für eine richtige Beurteilung
der Sache notwendig sind. é
Dieser Antrag ersetzt später gleichzeitig die in Artikel 11, zweiter
Absatz, der Verordnung erwähnte Genehmigung.
arute! 18. des § 4. Für die Anwendung ves Artikel 16 der Ver-
' ordnung werden die in der folgenden Liste vermerkten
Stoffe aufgeführt, gegebenenfalls nach Vermischung in der Art, wie
ie dabei für jeden Stoff besonders angegeben ist:
Angabe der Ware, unter Bezeichnung
des Zwecks, für die Befreiung ge-
währt werden kann:
Vorzuschreibende Vermischung:
Aether sulfuriecus, der bei der Her-
stellung von Gasglühlichtstrümpf-
chen benötigt wird.
\ ether sulfuricus, der bei der Her-
stelung von photographischen
Papieren benötigt wird.
50 g Holzgeist auf 1 kg Aether
sulfurieus.
10 g Azeton auf 1 kg Aether
snulfurieus.
1) Hand. Arch. 1925 S. 2080 - siehe vorstehend S. 98.