fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

8 21d. Das Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe ist in der 
Regel persönlich von dem Konzessionsinhaber auszuüben. Die Ver— 
pachtung eines solchen Gewerbes ist unzulässig. 
Dagegen kann die Ausübung des Gewerbes durch einen Stell— 
vertreter von der politischen Landesbehörde aus wichtigen Gründen 
genehmigt werden. 
8210. Jeder Bewerber um ein Dienst- oder Stellenvermitt— 
lungsgewerbe hat der Verleihungsbehörde unter einem mit dem Kon— 
zessionsansuchen eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, 
in der namentlich die Höhe und die Bedingungen der vom Gewerbe— 
inhaber in seinem Geschäftsbetriebe beanspruchten Gebühren genau 
festgesetzt sein müssen. 
Die Gewährung oder Entgegennahame von Vorschüssen sowie 
die Entgegennhme von Kautionen für die zu vermittelnden Stellen 
ist dem Konzessionsinhaber untersagt. 
Die Geschäftsordnung ist im Betriebslokale anzuschlagen. 
Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen 
Genehmigung der politischen Landesbehörde. 
Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, über Aufforderung der 
Gewerbebehörde die zu Zwecken der Statistik des öffentlichen Arbeits- 
— erforderlichen Daten bezüglich ihres Geschäftsbetriebes zu 
liefern. 
8 211. Personen, welche eine Bewilligung zum Betriebe der 
Dienst⸗ und Stellenvermittlung bereits auf Grund der früheren Vor— 
schriften ordnungsmäßig erlangt haben, unterliegen in Ansehung der 
weiteren Ausübung dieser Konzession den Vorschriften dieses Gesetzes 
und haben die im 8 21 vorgesehene Geschäftsordnung binnen 
¶Wochen der politischen Landesbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 
Becesondere Bestimmungen für die gewerbemäßige Vermittlung 
von Dienst- und Arbeitsstellen nach dem Auslande wurden erlassen 
mit der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit 
dem Minister des Innern und der Justitz vom 7. Mai 1908, R.G.Bl. 
Nr. 97. Nach 8 534 der G.O. wird im Verordnungswege festgesetzt, in 
welcher Weise die Inhaber von in dieser Gesetzesstelle genannten Ge— 
werben, „dann von Dienst- und Stellenvermittlungsgewerben, ihre 
Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Um— 
fang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen 
haben“. In diesem 8 54 wird weiters gesagt, daß die Dienst- und 
Stellenvermittlungsgewerbe der gewerbepoligelichen Regelung unter— 
liegen, „welche sowohl in Bezug auf die einzelne Gewerbekategorie als 
in Bezug auf die einzelnen Gewerbebetriebe erfolgen kann“, Die Ver 
ordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister 
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