8 21d. Das Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe ist in der
Regel persönlich von dem Konzessionsinhaber auszuüben. Die Ver—
pachtung eines solchen Gewerbes ist unzulässig.
Dagegen kann die Ausübung des Gewerbes durch einen Stell—
vertreter von der politischen Landesbehörde aus wichtigen Gründen
genehmigt werden.
8210. Jeder Bewerber um ein Dienst- oder Stellenvermitt—
lungsgewerbe hat der Verleihungsbehörde unter einem mit dem Kon—
zessionsansuchen eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen,
in der namentlich die Höhe und die Bedingungen der vom Gewerbe—
inhaber in seinem Geschäftsbetriebe beanspruchten Gebühren genau
festgesetzt sein müssen.
Die Gewährung oder Entgegennahame von Vorschüssen sowie
die Entgegennhme von Kautionen für die zu vermittelnden Stellen
ist dem Konzessionsinhaber untersagt.
Die Geschäftsordnung ist im Betriebslokale anzuschlagen.
Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen
Genehmigung der politischen Landesbehörde.
Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, über Aufforderung der
Gewerbebehörde die zu Zwecken der Statistik des öffentlichen Arbeits-
— erforderlichen Daten bezüglich ihres Geschäftsbetriebes zu
liefern.
8 211. Personen, welche eine Bewilligung zum Betriebe der
Dienst⸗ und Stellenvermittlung bereits auf Grund der früheren Vor—
schriften ordnungsmäßig erlangt haben, unterliegen in Ansehung der
weiteren Ausübung dieser Konzession den Vorschriften dieses Gesetzes
und haben die im 8 21 vorgesehene Geschäftsordnung binnen
¶Wochen der politischen Landesbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Becesondere Bestimmungen für die gewerbemäßige Vermittlung
von Dienst- und Arbeitsstellen nach dem Auslande wurden erlassen
mit der Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit
dem Minister des Innern und der Justitz vom 7. Mai 1908, R.G.Bl.
Nr. 97. Nach 8 534 der G.O. wird im Verordnungswege festgesetzt, in
welcher Weise die Inhaber von in dieser Gesetzesstelle genannten Ge—
werben, „dann von Dienst- und Stellenvermittlungsgewerben, ihre
Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Um—
fang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen
haben“. In diesem 8 54 wird weiters gesagt, daß die Dienst- und
Stellenvermittlungsgewerbe der gewerbepoligelichen Regelung unter—
liegen, „welche sowohl in Bezug auf die einzelne Gewerbekategorie als
in Bezug auf die einzelnen Gewerbebetriebe erfolgen kann“, Die Ver
ordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister
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