fullscreen : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 403

sagt: „Ein Gesuch wird angenommen“, und zwar deshalb nicht, weil
man nicht klar erkannt hat, daß ein „Gesuch“ kein „Anspruch“ ist,
vielmehr das „Gesuch“ als einen besonderen Anspruch behandelt. Zunächst
 wird ein „Gesuch“ leicht mit einer „Bitte“ verwechselt, die, wie
noch darzulegen ist, stets einen „Anspruch“ darstellt, in welchem darauf
gezielt wird, daß der Andere sich in besonderer Weise in der Absicht
verhalte, „daß dem Ansprucherheber nicht besondere Unlust als auf den
Adressaten bezogener Unwert zugehörig wird“. Jener, der eine Bitte
erfüllt, kann dabei sehr wohl wissen, daß er den den Bittenden betreffenden
 Interessengesamtzustand verschlechtert, wie wenn z. B. A dem B
über dessen Bitte Kokain gibt, um Unlust des B an der Enttäuschung
der Bitte zu verhindern. Insbesondere in der Rechts- und Staatslehre
und in den „Staatsgesetzen“ herrscht große Unsicherheit und Unklarheit
 im Gebrauche der Worte „Bitte“ und „Gesuch“ und ferner noch
des Wortes „Antrag“, so daß etwa — um nur ein Beispiel aus zahlreichen
 Beispielen herauszugreifen. — unbefangen von einer „Klagebitte“
 oder von einem „Klagegesuche“ oder auch von einem „Klageantrage“
 oder schlechtweg von einem „Klageanspruche“ gesprochen
wird. Dieser schwankende Wortgebrauch läßt sich nicht dadurch beschönigen,
 daß man sagt, „man könne doch sprechen, wie man wolle“,
denn in Wahrheit schreibt sich jenes Schwanken des Wortgebrauches
nur von der Unklarheit des Wissens um die Arten der
Verhalten-Werbung her, so daß man einfach nicht weiß, was
jener tut, der mit der Klage um besonderes Verhalten des „Richters“
wirbt, und überhaupt nicht weiß, in welch’ verschiedener Weise um
amtliches Verhalten von staatlichen Angestellten geworben werden
kann, vielmehr alle Fragen flott mit den Worten „Rechtsanspruch“,
„Recht“, „subjektives Recht“, „Norm“, „Sollen“ u. dgl. aus dem Felde
schlägt. Eine Werbung um besonderes amtliches, d. h. seiner Pflicht
entsprechendes Verhalten eines staatlichen Angestellten ist aber niemals
„Bitte“, da kein staatlicher Angestellter dazu angestellt ist, jemandes
Verhalten-Werbung deshalb Folge zu leisten, weil er bloß Unlust des Verhalten-Werbers
 verhindern will, und eine solche Verhalten-Werbung ist
nur dann „Gesuch“, wenn darauf gezielt wird, daß der staatliche Angestellte
 sich in besonderer Weise kraft seiner Überzeugung verhalte,
daß durch sein Verhalten der eine von ihm verschiedene Seele betreffende
Interessengesamtzustand verbessert bzw. Verschlechterung solches Interessengesamtzustandes
 vermieden wird. So ist z. B. die Werbung um das
Verleihen einer „Gewerbekonzession“ ein „Gesuch“, wenn der „Gesetzgeber“
 vom betreffenden Beamten nicht beansprucht hat, daß er über
jemandes besondere Werbung eine „Konzessionsurkunde“ ausstelle, vielmehr
 den Beamten nur beauftragt hat, dem Werber eine Konzessionsurkunde
 auszustellen, wenn er, der Beamte, durch Prüfung der „Lokal-Dax

            
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