fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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I. AbjdHnitt: Inhalt der Scohuldverhältnifie, 
3 447) die Gefahr au anderen Gründen Ihon mit der Ubfendung auf den 
Släubiger über. 
Bei der Holfehuld kommt der Gläubiger zwar fon in Berzug, wenn Der 
Schuldner ihm die Leitung wörtlich anbietet oder zur Aobolung auf“ 
En und er ih nunmehr nicht beim Schuldner zur Abholung ein“ 
Itellt. Allein nach S$ 300 Nbf. 2 geht die Gefahr beim Annahmeverzug evt 
mit der Aonfretijierung über; e3 muß alio noch bei Sattungsjehulden 
die Ausfcheidung binzutreten. Hit diefe gefchehen, Io genitat auch bei Hol 
jOhulden das wörtlidhe Angebot. Bol. land Bem. 3. 
Der Schuldner hat alfo eine beftimmte Sache auszufcheiden und diefe dem Gläubiger 
tatfächlich oder in den Hallen des 8 295 (Solfchuld) wörtlih anzubieten. Val. 
RÖS. in Iur. Wir. 1904 S. 286. Wo e8 eine8 Angebotes überhaupt nicht bedarf, um 
den Gläubiger in Verzug zu Jeßen (f. 8 295 Sa 2 und $ 296), da Iommt der Gläubiger 
EC ohne das Angebot der Leiftung in Verzug, allein die Gefahr bleibt bei dem Schuldner: 
A. I. Rofenberg S, 278, Tibe, Die Unmöglichkeit der Leijtung S. 26. Wie hier, Bland 
Bem. 3, Enneccerus 4./5. Aufl. S. 150, Nr. 2. 
Eingehend behandelt die Frage des Gefahrüberngangs und insbefondere dazZ Ver 
Hältnis des $ 300 ALf. 2 zu den SS 243, 324 Aof. 2 Filcher in Sierinas Sahrb. Bd. 51, 
S. 159-—238. Er befämpft das von der herrichenden Theorie und Praxis (val. Recht 1906 
Bi. 2075, 2806) dem Schuldner eingeränmte Jus variandi für den Fall, daß der Gläubiger 
ein berechtigtes Interejte dafür nachweifen kann, daß gerade die ausgefchiedenen Sachen 
gelielert wurden, als unfolgerichtig, da mit der RAonzentration auf Diele Weile nicht 
rnit gemacht werde. 
4, Aus der EU PE PN: Der Verkäufer eine Motor8 hat damit, daß er den 
Motor bei einem Dritten Deftellte, um ihn dann an den Käufer zu liefern, überhaupt no 
feine Seiftungsbhandhung vorgenommen, Jondern nur die fünftige Erfüllung vorbereitet; 
eine Yusfcheidung bei diejem Dritten i{t feinem Wonehmer gegenüber unerheblich, bab. 
pr. 1907 S, 261 (Karlsruhe). — Bet einem ilfenzgelchalt feßt die RMonkretifierung 
des Schuldverhältnifies außer der gehörigen Wusidheidung der zur Erfüllung beftimmten 
Ware auch eine Anzeige über die erfolgte Ausfdheidung an den Käufer voraus, damit 
diefer zur Ermöglichung wirkffamer weiterer Verfiigung über die Ware vor deren Singange 
bei ihm weiß, daß und melde Ware ihm al8 zur Srfüllung beftimmt endgültig geliefert 
werbe, Jächt. Arch. f. Mecht8pfl. 1907 S. 87 (Dresden). , 
Wegen ber befonderen Wirkmaen des Unnahmeverzug3 auf die Gegenleiftung bei 
gegenleitigen Verträgen f. 5 324 YAbf. 2. Wegen jonitiger befonderer Wirkungen 
. Morbem. I a. € S. 190 oben. 
S 301. 
Bon einer verzinslichen Geldjhuld hat der Schuldner während des Berzugs 
des Gläubiger Zinjen nicHt zu entrichten, 
@& I, 259; IF, 255; III, 298. 
1. Siitierung der Hindplfidt: Während nach gem. KR. die Binsverbindlichkeit 
des SU durch den Unnahmeverzug des Gläunbiger8 nicht berithrt wurde (Dernbura, 
Band. Bd. 2 S 43 Note 11; Windfcheid, Land. Bd. 2 8 346 Nr. 4), beftimmt das BOVB., 
daß von einer verzinslihen Geldfhuld, mag die Zinspflicht auf Gefeß oder auf Recht?“ 
gelhäft beruhen, der Schuldner während des Verzugs des Gläubiger8 Zinten 
nicht zu entrichten bat. 
‚ Hür der Fall jedoch, daß der Schuldner von der Schuldfumme inzwifchen Zinfen 
wirklich gezogen Hat, indem er 3. B. das Geld bei einem Bankier verzin8lich hınter- 
legte (depositum irregulare), find die Binfen troß der Vorichrift des 8 301 als gezogene 
NuBungen nach $ 302 herauszugeben. Die gegenteilige mit Bland Bem. zu 8 301 auch in 
den bisherigen Auflagen hier vertreten BeIGAICHE Unficht erfcheint bei genauerer Erwägung 
der ratio legis und des Sm en DaNGS der Borfchriften diefes Litel8 nicht haltbar; 
au die Geldfumme ift ein_ Gegenjtand im Sinne des 8 302 und die BZinfen find 
Den des Kapitals. So auch die Motive I S. 75, Schollmeyer, Dertmann zu 
S 301, Enneccerus 4/5. Aufl. S. 150 Nr. 3, Dernburg IL $ 76 II, 4, RKofenbera S. 287, 
Kohler, Arch. f. bürgerl. . Bd. 13 S. 270. Diele ED U ijt aber feine 
Binspflicht, unterliegt alfo auch nicht der vierjährigen Verkährung des S 197. Val. 
Ennecceru8 a. a. D. 
Die Befreiung des Schulduers von der Zinsverbindlichkeit tritt auch dann ein, 
wenn diefer die dem Gläubiger au8 dem Schhuldverhältnis obliegende
	        
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