Full text : Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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Liste  IV.

Liste  des

Centralverbandes  der  Handlungsgehilfen
und  Gehilfinnen  Deutsehlands,  Bezirk  Berlin.
Oosleflxia  LuchLniLenl  und  3t:!atf8on|laIl  sauf  einen  &  So.  Berlin  SW.-ütS.  Llndknllr.  K>.
114.  Landzettel  zur  Kaufmannsgerichtswahl

alle  gleichen  Geistes  sind,
liegt  in  der  Natur  der
Sache.  Im  gegebenen  Fall
kommt  es  auf  das  sozialpolitische ­
  Empfinden  des  Gewerberichters, ­
  den  Scharfblick ­
  und  die  Amsicht  der
Arbeiterbeisitzer  an,  ob  ein
Erkenntnis  dem  Arbeiter
mehr  oder  weniger  Schutz
gegen  Willkür  und  Mißbräuche ­
  darbietet.  In  bezug
auf  die  Mehrheit  der  Erkenntnisse ­
  kann  man  jedoch
sowohl  hinsichtlich  Berlins
wie  der  Nachbarorte  sagen,
daß  sie  dem  Schuhbedürfnis
entgegenkommen.  Schon  die  einfache  Tatsache,  daß  Arbeitervertreter  an
der  Entscheidung  mitwirken,  nötigt  dazu,  im  Gegensatz  zur  Theorie  vom
„Lerrn  im  Lause"  die  sozialrechtliche  Natur  der  Beziehungen  von  Arbeiter
und  Unternehmer  schärfer  zum  Ausdruck  zu  bringen.  Das  bestätigt  die
große  Zahl  der  Erkenntnisse  und  Gutachten.
Die  den  Gewerbegerichten  zugewiesene  Aufgabe,  als  Einigungsamt
bei  gewerblichen  Kämpfen  zu  wirken,  konnte  sich,  wie  anderwärts,  so  auch
in  Berlin  und  den  Nachbargemeinden,  nur  langsam  einbürgern.  In  den
ersten  drei  Jahren  seines  Bestandes  wurde  das  Berliner  Gewerbegericht
für  diesen  Zweck  überhaupt  nicht  angerufen.  Erst  vom  Spätsommer  1895
ab  beginnt  es,  sei  cs  auf  Anrufen,  sei  es  aus  eigenem  Entschluß,  bei  solchen
Kämpfen  vermittelnd  einzugreifen,  stößt  aber  namentlich  bei  den  Anternehmern
  auf  starken  Widerstand,  da  die  Vermittelung  gewöhnlich  Anerkennung ­
  der  Gewerkschaften  einschließt  und  auch  sonst  von  den  Anternchmern
  als  Beeinträchtigung  ihrer  Prinzipalshoheit  betrachtet  ward.
Selbst  wenn  die  Unternehmer,  um  sich  vor  der  Öffentlichkeit  nicht  von  vornherein ­
  ins  Anrecht  zu  setzen,  der  Einladung  des  Gewerbegerichts  Folge
gaben  und  zur  Verhandlung  erschienen,  lehnten  sie  es  doch  meist  ab,  sich
dessen  Schiedsspruch,  dem  das  Gesetz  ja  keine  bindende  Kraft  zuerkannt  hat,
zu  unterwerfen.  Daher  ist  die  Zahl  der  gewerbegerichtlich  erzielten
Einigungen  bis  zur  Jahrhundertwende  außerordentlich  dürftig.  Jedoch  darf
man  selbst  für  diese  Zeit  sich  nicht  lediglich  an  das  formelle  Resultat
halten,  wie  es  in  der  Statistik  des  Gewerbegerichts  erscheint.  Oft  ist  vielmehr ­
  die  Ablehnung  des  Gewerbegerichtsentscheids  nur  formeller  Akt  zur
äußerlichen  Wahrung  der  Anternehmerhoheit  gewesen,  während  materiell
der  Vorschlag  des  Gewerbegerichts  hinterher  doch  durchgeführt  wurde.
Auch  dadurch  hat  das  Eingreifen  des  Gewerbegcrichts  bei  Kämpfen  um
Lohn  und  Arbeitszeit  sich  als  nützlich  erwiesen,  daß  es  die  Feststellung  bestrittener ­
  Tatbestände  erwirkt  und  so  sowohl  dem  Gesetzgeber  wie  den
Interessenten  und  dem  großen  Publikum  die  Augen  geöffnet  hat.
Der  stärkste  Faktor,  der  den  Anternehmer  dem  Weg  ins  Einigungsamt ­
  des  Gewerbegerichts  Geschmack  abgewinnen  läßt,  war  und  ist  freilich

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