150 Träger der Forstwirtschaftspolitik.
Verhältnissen absiehtt ~ bis zur Revolution des Jahres 1918 nicht in forstwirtschafts-
politische Dinge eingemischt.
Erst nach dem großen Kriege und der Revolution tauchte die Frage auf, ob das Reich
mitbestimmend in die Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne eingreifen solle. Die
Regierungen der beiden größten Länder des Deutschen Reiches (Preußens und Bayerns)
suchten zwar eine Einmischung des Reiches in die Forstwirtschaftspolitik zu hintertreiben
und bestritten sogar seine Zuständigkeit. Das Reichsjustizministerium sprach jedoch dem
Reiche die Zuständigkeit auf Grund der Artikel 10 und 155 der neuen Reichsverfassung zu.
Wenn das Reich aber auch neben den Länderregierungen in forstwirtschaftspolitischen Dingen
heute mitzureden hat, so ist es ihm doch ~ wie später noch deutlich ersichtlich wird ~ bisher
noch nicht gelungen, sich einen tiefergehenden Einfluß auf die Forstwirtschaftspolitik
zu sichern.
Träger für das ganze Reich.
Die ober ste Reichs behör de für forstwirtschaftspolitiche Fragen ist das
Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Referat
Forstwirtsc<h aft d er Abteilung 1).
Ihm ist als Be ir at für alle die Forstwirtschaft berührenden Fragen der R e i ch s -
forstwirtsch af t s r a t (R.F.R.) beigegeben, der am 29. Oktober 1919 zum Zwecke
der Förderung der Forstwirtschaft innerhalb des Deutschen Reiches errichtet wurde. Er
dient den Reichs- und Landesbehörden, besonders dem Reichsminister für Ernährung und
Landwirtschaft, als ständiger forstlicher Beirat und erstattet auf ihren Wunsch Gutachten.
Auch ist er befugt, bei den geseßzgebenden Körperschaften den Erlaß von Gesetzen und Ver-
ordnungen auf forstwirtschaftlichen Gebieten anzuregen.
Der R.F.R. zählt 77 Mitglieder. Von diesen sind:
20 Vertreter der Staatsforsten,
10 Vertreter der Gemeindeforsten,
24 Vertreter der Privatforsten,
4 Vertreter der Forstwisssenschaft,
ß Vertreter der akademisch gebildeten Forstverwaltungsbeamten,
6 Vertreter der forstlichen Betriebsbeamten und Angestellten,
7 Vertreter der Waldarbeiter.
Die Vertreter der Staatsforsten werden von den obersten Forstbehörden der Länder
ernannt. Es sind berechtigt, in den R.F.R zu entsenden:
Preußen . . .. . . ..:..- 10 Mitglieder
Bÿen.g. u ... L Ö Mitglieder
Sachset;. ts s! » ee 6.3 U- Mttalied
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Württenberezg. „+ . „ & e «e Mitglied
Biden. „q - Woite PU Mitglied
Hesseae .. . .... H7 P TRE . . %1 Mitglied
Mecklenburg-Schwerin, Medcklenburg-Strelitz,
Lübeck, Bremen, Hamburg zusammen . . L1 Mitglied
Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Waldeck,
Schaumburg-Lippe, Lippe zunsammen . . L1 Mitglied