Object: Forstwirtschafts-Politik

150 Träger der Forstwirtschaftspolitik. 
Verhältnissen absiehtt ~ bis zur Revolution des Jahres 1918 nicht in forstwirtschafts- 
politische Dinge eingemischt. 
Erst nach dem großen Kriege und der Revolution tauchte die Frage auf, ob das Reich 
mitbestimmend in die Forstwirtschaftspolitik im engeren Sinne eingreifen solle. Die 
Regierungen der beiden größten Länder des Deutschen Reiches (Preußens und Bayerns) 
suchten zwar eine Einmischung des Reiches in die Forstwirtschaftspolitik zu hintertreiben 
und bestritten sogar seine Zuständigkeit. Das Reichsjustizministerium sprach jedoch dem 
Reiche die Zuständigkeit auf Grund der Artikel 10 und 155 der neuen Reichsverfassung zu. 
Wenn das Reich aber auch neben den Länderregierungen in forstwirtschaftspolitischen Dingen 
heute mitzureden hat, so ist es ihm doch ~ wie später noch deutlich ersichtlich wird ~ bisher 
noch nicht gelungen, sich einen tiefergehenden Einfluß auf die Forstwirtschaftspolitik 
zu sichern. 
Träger für das ganze Reich. 
Die ober ste Reichs behör de für forstwirtschaftspolitiche Fragen ist das 
Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Referat 
Forstwirtsc<h aft d er Abteilung 1). 
Ihm ist als Be ir at für alle die Forstwirtschaft berührenden Fragen der R e i ch s - 
forstwirtsch af t s r a t (R.F.R.) beigegeben, der am 29. Oktober 1919 zum Zwecke 
der Förderung der Forstwirtschaft innerhalb des Deutschen Reiches errichtet wurde. Er 
dient den Reichs- und Landesbehörden, besonders dem Reichsminister für Ernährung und 
Landwirtschaft, als ständiger forstlicher Beirat und erstattet auf ihren Wunsch Gutachten. 
Auch ist er befugt, bei den geseßzgebenden Körperschaften den Erlaß von Gesetzen und Ver- 
ordnungen auf forstwirtschaftlichen Gebieten anzuregen. 
Der R.F.R. zählt 77 Mitglieder. Von diesen sind: 
20 Vertreter der Staatsforsten, 
10 Vertreter der Gemeindeforsten, 
24 Vertreter der Privatforsten, 
4 Vertreter der Forstwisssenschaft, 
ß Vertreter der akademisch gebildeten Forstverwaltungsbeamten, 
6 Vertreter der forstlichen Betriebsbeamten und Angestellten, 
7 Vertreter der Waldarbeiter. 
Die Vertreter der Staatsforsten werden von den obersten Forstbehörden der Länder 
ernannt. Es sind berechtigt, in den R.F.R zu entsenden: 
Preußen . . .. . . ..:..- 10 Mitglieder 
Bÿen.g. u ... L Ö Mitglieder 
Sachset;. ts s! » ee 6.3 U- Mttalied 
n . .. l zs; 
Württenberezg. „+ . „ & e «e Mitglied 
Biden. „q - Woite PU Mitglied 
Hesseae .. . .... H7 P TRE . . %1 Mitglied 
Mecklenburg-Schwerin, Medcklenburg-Strelitz, 
Lübeck, Bremen, Hamburg zusammen . . L1 Mitglied 
Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Waldeck, 
Schaumburg-Lippe, Lippe zunsammen . . L1 Mitglied
	        
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