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-igung außenbleiben wür-e, soll derselbe ohne gnaden Einen Reichs
Thaler dem Rmbte, vndt Sen Rrmen zwölf Schilling entrichten.
24. von den Todten zu begraben.
So jemand auß dem Rinbte verstürbe, soll Er das gantze finibt,
Meister vndt gesellen zur begräbnus folgen, ein Jeder bep Strafe
zwep mark, vndt vier schilling den Krmen, Er habe dan rechtmeßige
ehehasten zu seiner entschuldigung anzuziehen, die zu des Morgen
herrn vndt zu des flnibts erkendnus stehen, vndt soll der Todte von
Sen gesellen getragen werden, oderwiees öieMerLeuteverördtnen.
25. von den angewanten fimbts vnkö'sten zu erstatten.
Es sollen die pennige Meistere, welchen das fimbt ist, nichts -esto-
weniger die angewante vncösten, so in wehrender zeit dem Rmbte
fürgefallen, ehe vndt beuer Sie wieder angenomen werden, erstatten,
auch kein Meister mitlerAeit durchaus keine gemeknfchast mit ihnen
halten, vndt mit ihnen arbeiten, bep strafe einer halben Tonne Hier,
vndt den armen 12 Schilling.
2ö. von den wanöerenden Gesellen.
Wan ein Geselle gewandert kombt, soll Er auf -er Gesellen
Herberge einkehren, und den meisteren nach -er wähle zugeschicket
werden.
27. von erregender Wiederwertigkekt beim fimbte.
Es sollen auch -iepenige, welche wan vorher bep offener Lade
die gebüerliche vmbfrage beschehen, vndt flch dabei aller gegen
einander habenden praelension begeben, gleichwoll nach ge-
schloßener vndt hinweggesetzter lade wieüerwertige Sachen erregen,
oder sonsten ohnzeitiges Geschwätz fürbringen, ohnnachläßig, so
oft es geschiehet, ein Jedtweder mit einer Tonne bier dem strnbte
alsofort einzuliefern, oder das gelt dafür zu bezahlen, beleget
werden vndt öarzu Sen armen geben Achte Schilling.
28. von Zimmer Arbeit, waß ihnen zu machen zustehet, oder
verbotten ist, von Handtwerkes wegen.
Es soll stch kein Meister unterstehen einen gesellen anzunehmen,
der da Arbeit mache, so dem Zimer Handtwergke nicht gebüeret,
Saferne es geschieht, soll Er desfalls der gebüer angesehen werden.