Object: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

wachen. Bekanntlich ist gelegentlich der Vorverhandlungen ver: 
einzelt die Befürchtung geäußert worden, daß die Exportkredit- 
versicherung überwiegend oder doch zu einem unangemessen 
hohen Bruchteil einzelnen Ausfuhrfirmen zugute kommen könnte. 
Dieser Besorgnis ist durch die dem Ausschuß übertragenen Aufgaben 
von vornherein der Boden entzogen worden. In gleicher Weise hat 
der Ausschuß dafür zu sorgen, daß durch die Versicherung nicht 
Exporte nach einem einzelnen Lande in unverhältnismäßig hohem 
Maße gefördert werden, damit das Risiko nicht in gefahrbringender 
Weise an einer Stelle gehäuft wird. 
Gemäß der bereits im vorhergehenden Abschnitt behandelten 
Bestimmung, nach der das Reich wie die Rückversicherer eine Bez: 
grenzung der Gesamtsumme der zu versichernden Risiken vorsehen 
können, aber auch über derartige Anweisungen hinaus muß der Aus- 
schuß schließlich stets auf die Aufrechterhaltung eines angemessenen 
Verhältnisses zwischen Höhe und Art der versicherten Risiken einer: 
seits und den für die Deckung der Schadensfälle vorhandenen Mitteln 
andererseits Acht haben. 
ABSCHLUSS 
DES VERSICHERUNGSVERTRAGES 
Der Versicherungsantrag ist seitens der Ausfuhrfirma auf dem 
S. 41/44 abgedruckten Formular bei einer der Geschäftsstellen des 
Hermes oder der Frankfurter einzureichen. Das vollständige Ver: 
zeichnis dieser Geschäftsstellen ist im Anhang auf S. 49/53 abgedruckt. 
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungs: 
vertrag (88 16, 17, 18) ist der Versicherungsnehmer ganz allgemein 
verpflichtet, bei der Schließung des Vertrages, d. h. während der ges 
samten Verhandlungen, also auch noch nach der schriftlichen Antrag: 
stellung, bis zum endgültigen Vertragsabschluß alle ihm bekannten 
Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, der 
Versicherungsgesellschaft anzuzeigen; bei einer Verletzung dieser 
Vorschrift oder bei einer unrichtigen Anzeige kann die Versicherungs: 
gesellschaft vom Vertrage zurücktreten, es sei denn, daß sie selbst 
den verschwiegenen Umstand kannte, oder daß die Anzeige ohne 
Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieb oder unrichtig ge: 
macht wurde. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer aus: 
drücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. 
Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen des Ver: 
trags ist vor allem die möglichst eingehende Beantwortung der auf 
dem Antragsformular vorgesehenen Fragen. Aus den dort zu er: 
stattenden Angaben soll sich die Versicherungsgesellschaft zunächst 
ein Bild von dem Geschäftszweig und der Geschäftserfahrung des 
Antragstellers machen. Die Vertrauenswürdigkeit des Versiche: 
IV 
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