Metadata : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anh.  IV.  Beschl.  b.  D.  Lehrervers.;  V.  Ums.  d.  gewerbl.  Kinderarbeit.  153

L.  In  Chemnitz  1902.
Die  Deutsche  Lehrerversammlung  zu  Chemnitz  spricht  der  Reichsregierung
für  die  Einbringung  des  Gesetzentwurfes  betreffend  die  Regelung  der  gewerblichen ­
  Kinderarbeit  ihren  Dank  aus.
Zwecks  Herbeiführung  einer  baldigen  Regelung  auch  der  landwirtschaftlichen ­
  Kinderarbeit  wünscht  sie  wiederholt  und  dringend  amtliche  Erhebungen.
Grundsätzlich  die  Erwerbstätigkeit  der  schulpflichtigen  Kinder  verwerfend,
fordert  sie  für  die  Übergangszeit  gemäß  ihrer  1898  in  Breslau  gefaßten
Beschlüsse:
1.  Das  Verbot  jeder  erlverbsmäßigen  Beschäftigung  der  Kinder  vor
vollendetem  12.  Lebensjahre.
2.  Das  Verbot  der  Arbeit  für  ältere  Kinder  vor  Beginn  des  Unterrichts,
nach  6  bezw.  7  Uhr  abends,  an  Sonntagen:  sowie  daS  Verbot  der  Akkordarbeit ­
  und  Doppelbeschäftigung.
3.  Kurze  Arbeitszeiten,  auch  in  den  Ferien;  gänzliches  Verbot  für  bestinlmte
  Betriebe;  staatliche  Aufsicht.
4.  Baldige  Ausdehnung  der  Bestimmungen  ans  die  Beschäftigung  in
der  Landwirtschaft  und  in  häuslichen  Diensten.
Die  Deutsche  Lehrerversaninilnng  spricht  die  Erwartung  aus,  daß  die
Lehrerschaft  durch  Mitwirkung  bei  der  Ausstellung  der  Arbeitskarte  und  bei
der  Kontrolle  an  der  Ausführung  des  Gesetzes  beteiligt  werde.

Anhlurg  Y.
Umfang  der  gewerblichen  Kinderarbeit  in  Deutschland.  *)

Gezählt  wurden  gewerblich  tätige  Kinder  unter  14  Jahren  in  den

Preußischen  Provinzen:
Ostpreußen  5781
Westpreußen  6,615
Stadt  Berlin  25146
Brandenburg  23165
Pommern  7  008
Posen  5771
Schlesien  48456
Sachsen  26  092
Schleswig-Holstein  12  643
Hannover  17518
Westfalen  26286
            
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