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184 b.—390B. 
64 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
384 6. 
Galläpfelauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen gemischt, flüssig oder 
fest. 
A, D 
384 c. 
Quebrachoholzauszug, flüssig oder fest. 
A, D 
>) 384 d. 
Sumachauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen geniischt, flüssig oder 
fest. 
A, D 
*) 384 c. 
Andere Gerbstoffauszüge (-ertrakte), anderweit nicht genannt, flüssig 
oder fest. 
A, D 
2 ) 385 a. 
Süßholzsaft, mit Zucker, Honig, Anis öl, Salmiak oder sonstigen Ge- 
schmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen 
für den Kleinverkauf; auch Brustkuchen, -teig. 
A, D 
2 ) 385 6. 
Anderer Süßholzsaft, roh oder gereinigt. 
A, D 
386. 
Balsame, künstliche; Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen), Wasser 
und dergleichen, nicht wohlriechend, zuni Gewerbe- oder Heil 
gebrauche (mit Ausnahnie der Farbholz- und Gerbstoffauszüge). 
A, D 
387. 
Safte von Früchten (nüt Ausnahnie von Weintrauben) und von Pflan 
zen zuni Gewerbe- oder Heilgebrauch, ather- oder weingeisthaltig. 
A, D 
388. 
Zubereitete Arzneiwaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, 
anderweit nicht genannt oder inbegriffen. 
A, D 
-) 389. 
Geheimmittel. 
A, D 
390 st. 
Chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder inbegriffen: zum 
Heilgebrauch. 
A, D 
390 b. 
für photographische, Reinigungs- (Desinfektions-) und andere 
Zwecke. 
A, D 
fünfter Abschnitt. 4 ) 
Tierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waren daraus; Menschenhaare; 
zugerichtete Schmuckfedern; Fächer und Hüte. 
Allgemeine Bestimmungen zu den Aus- und Durchfuhrverboten der Waren des 5. Abschnitts. 
1. Die Ausfuhr von Umschließungen aus Jute, Baumwollengeweben, Tertilosegeweben, Ter- 
lilit ist ohne besondere Ausfuhrbewilligung gestattet, wenn ihre Wiedereinfuhr in das Reichsgebiet nach 
ihrer Entleerung im Ausland sichergestellt wird. Um die Wiedereinfuhr sicherzustellen, sind die Zoll- 
Ausfuhr: J ) 38 t b, -) 38,j. 3 ) Nur für dir Einfuhr, Ausfuhr 388. 4 ) Wegen der unter diesen Abschnitt 5 
fallenden Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke, Verbandsstoffe u. a. vgl. II (bie Allgemeinen Aus- und Durch 
fuhrverbote).
	        
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