184 b.—390B.
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Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
384 6.
Galläpfelauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen gemischt, flüssig oder
fest.
A, D
384 c.
Quebrachoholzauszug, flüssig oder fest.
A, D
>) 384 d.
Sumachauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen geniischt, flüssig oder
fest.
A, D
*) 384 c.
Andere Gerbstoffauszüge (-ertrakte), anderweit nicht genannt, flüssig
oder fest.
A, D
2 ) 385 a.
Süßholzsaft, mit Zucker, Honig, Anis öl, Salmiak oder sonstigen Ge-
schmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen
für den Kleinverkauf; auch Brustkuchen, -teig.
A, D
2 ) 385 6.
Anderer Süßholzsaft, roh oder gereinigt.
A, D
386.
Balsame, künstliche; Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen), Wasser
und dergleichen, nicht wohlriechend, zuni Gewerbe- oder Heil
gebrauche (mit Ausnahnie der Farbholz- und Gerbstoffauszüge).
A, D
387.
Safte von Früchten (nüt Ausnahnie von Weintrauben) und von Pflan
zen zuni Gewerbe- oder Heilgebrauch, ather- oder weingeisthaltig.
A, D
388.
Zubereitete Arzneiwaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse,
anderweit nicht genannt oder inbegriffen.
A, D
-) 389.
Geheimmittel.
A, D
390 st.
Chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder inbegriffen: zum
Heilgebrauch.
A, D
390 b.
für photographische, Reinigungs- (Desinfektions-) und andere
Zwecke.
A, D
fünfter Abschnitt. 4 )
Tierische und pflanzliche Spinnstoffe und Waren daraus; Menschenhaare;
zugerichtete Schmuckfedern; Fächer und Hüte.
Allgemeine Bestimmungen zu den Aus- und Durchfuhrverboten der Waren des 5. Abschnitts.
1. Die Ausfuhr von Umschließungen aus Jute, Baumwollengeweben, Tertilosegeweben, Ter-
lilit ist ohne besondere Ausfuhrbewilligung gestattet, wenn ihre Wiedereinfuhr in das Reichsgebiet nach
ihrer Entleerung im Ausland sichergestellt wird. Um die Wiedereinfuhr sicherzustellen, sind die Zoll-
Ausfuhr: J ) 38 t b, -) 38,j. 3 ) Nur für dir Einfuhr, Ausfuhr 388. 4 ) Wegen der unter diesen Abschnitt 5
fallenden Uniformstücke, Heeresausrüstungsstücke, Verbandsstoffe u. a. vgl. II (bie Allgemeinen Aus- und Durch
fuhrverbote).