Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die Intervention und die Notadresse: Je mehr Indossa 
mente ein Wechsel trägt, desto größer sind die R i c a m b i o spesen — 
Protestkosten, Zinsen, Auslagen und vor allem die öftere Zahlung von 
Vs % Provision, die bei 9 Giranten allein schon 3 °/ 0 beträgt. Um diese 
Kosten zu verringern, ist die Einrichtung der Intervention getroffen 
worden. Der Aussteller, sowie jeder Regreßverpflichtete kann den Wechsel 
mit einer auf den Zahlungsort lautenden Notadresse ver 
sehen, d. h. er kann eine dritte am Zahlungsort wohnende Person oder 
Firma beauftragen, für ihn zu intervenieren Einzutreten). 
Die Intervention kann in einer Ehrenannahme sEhrenakzept) 
oder in einer Ehrenzahlung bestehen. Der Ehrenakzeptant wird 
Honorant (der Ehrendes genannt, während der, zu dessen Gunsten ein 
getreten wird, Honorat (ber Geehrtes heißt. Ist in dem Akzept der Hono- 
rat nicht bezeichnet, so gilt der Aussteller als solcher. 
Die Formel der Notadresse, die auf dem Wechsel unter den Namen und die 
Adresse des Bezogenen gesetzt wird, lautet: „im Falle bei Herrn X. D. für 
A. K." (Anfangsbuchstaben des Namens, der Person oder Firma, zu deren 
Gunsten die Intervention erfolgt) oder „nötigenfalls bei . . ." usw. 
Verweigert der Bezogene die Annahme oder bei Fälligkeit die Zah 
lung des Wechsels, so muß auch bei der auf dem Wechsel angegebenen 
Notadresse Protest aufgenommen werden. Erklärt sich der Notadressat 
zur Zahlung oder, wenn der Wechsel erst später fällig wird, zur 
Akzeptierung bereit, so wird ihm der Wechsel vom Inhaber mit 
dem ausgefertigten Proteste zur Zahlung bzw. Ehrenannahme vorgelegt. 
Die übliche Formel des Ehrenakzeptes lautet: 
Angenommen unter Protest 
zu Ehren von 
für Mark 
Ort, Datum und Unterschrift des Honoranten. 
Durch sein Akzept erst wird der Notadressat den sämtlichen Nach- 
männern des Honoraten w e ch s e l m ä ß i g verpflichtet, vorausgesetzt, 
daß ihm der Wechsel spätestens am dritten Werktage nach dem Zah 
lungstage zur Zahlung vorgelegt wird. Hat dagegen der Notadressat bei 
einem bereits fälligen Wechsel sich dem Protestbeamten gegenüber 
zwar zur Zahlung bereit erklärt, jedoch auf den Wechsel seinen Annahme- 
vermerk nicht gesetzt, so kann er die Zahlung ablehnen. Es muß alsdann
	        
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