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Die Intervention und die Notadresse: Je mehr Indossa
mente ein Wechsel trägt, desto größer sind die R i c a m b i o spesen —
Protestkosten, Zinsen, Auslagen und vor allem die öftere Zahlung von
Vs % Provision, die bei 9 Giranten allein schon 3 °/ 0 beträgt. Um diese
Kosten zu verringern, ist die Einrichtung der Intervention getroffen
worden. Der Aussteller, sowie jeder Regreßverpflichtete kann den Wechsel
mit einer auf den Zahlungsort lautenden Notadresse ver
sehen, d. h. er kann eine dritte am Zahlungsort wohnende Person oder
Firma beauftragen, für ihn zu intervenieren Einzutreten).
Die Intervention kann in einer Ehrenannahme sEhrenakzept)
oder in einer Ehrenzahlung bestehen. Der Ehrenakzeptant wird
Honorant (der Ehrendes genannt, während der, zu dessen Gunsten ein
getreten wird, Honorat (ber Geehrtes heißt. Ist in dem Akzept der Hono-
rat nicht bezeichnet, so gilt der Aussteller als solcher.
Die Formel der Notadresse, die auf dem Wechsel unter den Namen und die
Adresse des Bezogenen gesetzt wird, lautet: „im Falle bei Herrn X. D. für
A. K." (Anfangsbuchstaben des Namens, der Person oder Firma, zu deren
Gunsten die Intervention erfolgt) oder „nötigenfalls bei . . ." usw.
Verweigert der Bezogene die Annahme oder bei Fälligkeit die Zah
lung des Wechsels, so muß auch bei der auf dem Wechsel angegebenen
Notadresse Protest aufgenommen werden. Erklärt sich der Notadressat
zur Zahlung oder, wenn der Wechsel erst später fällig wird, zur
Akzeptierung bereit, so wird ihm der Wechsel vom Inhaber mit
dem ausgefertigten Proteste zur Zahlung bzw. Ehrenannahme vorgelegt.
Die übliche Formel des Ehrenakzeptes lautet:
Angenommen unter Protest
zu Ehren von
für Mark
Ort, Datum und Unterschrift des Honoranten.
Durch sein Akzept erst wird der Notadressat den sämtlichen Nach-
männern des Honoraten w e ch s e l m ä ß i g verpflichtet, vorausgesetzt,
daß ihm der Wechsel spätestens am dritten Werktage nach dem Zah
lungstage zur Zahlung vorgelegt wird. Hat dagegen der Notadressat bei
einem bereits fälligen Wechsel sich dem Protestbeamten gegenüber
zwar zur Zahlung bereit erklärt, jedoch auf den Wechsel seinen Annahme-
vermerk nicht gesetzt, so kann er die Zahlung ablehnen. Es muß alsdann