1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 545
Mehrheit des Bundesrates, Nicht adoptiert worden sind; Unverträglichkeit gleichzeitiger
Mitgliedschaft an vsubea 4 und Reichstag (Art. 9); Gesandtencharakter, insbefondere
also Exterritorialität der Bundesratsmitglieder im Verhältnis zu der Landesstaatsgewalt
des Einzelstaates, in welchem der Bundesrat seinen Sitz hat, also Preußens (Sinn des
Art. 10). Über die Prozeßprivilegien der Bundesratsbevollmaͤchtigten vgl. 88 882, 402;
3. P.O. 88 49, 72. Str. P.O.
8 20. Der Kaiser!.
Das Kaisertum des heutigen Deutschen Reiches ist der Inbegriff derjenigen reichs⸗
organschaftlichen Funktionen, welche dem König von Preußen außer und neben der bevor—
rechteten Stellung seines Staates im Bundesrate (Vorsitz, Geschäftsleitung, potenziertes
Stimmgewicht, Stichentscheid, Vetorechte) zustehen. Der Benennung nach ein Ruͤckgriff
auf ältere, gewesenẽ und geträumte Verkoͤrperungen des Kaisergedankens, ist dies neu—
deutsche, auf die preußische Staatsgewalt radizierte Kaisertum sachlich, und zwar staats—
rechtlich wie politisch angesehen, eine Neuschöpfung, die sich von jenen namens-, nicht
vesensgleichen Erscheinungen: der Kaiserwürde des alten Reiches und dem in der Pauls-
kirche nach dem Schemg der parlamentarischen Monarchie konstruierten „Kaiser der
Deutschen“, darin jedenfalls zu ihrem und des Reiches Vorteil unterscheidet, daß sie
theoretisch weniger, praktisch mehr zu bedeuten hat.
Die geschichtlichen Wurzeln der kaiserlichen Gewalt und Würde lassen sich zurück
verfolgen bis in die Vorarbeiten und Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung.
Aus den Machtbefugnissen, welche dort der Krone Preußen außer und abgesehen von
hrer dominierenden Stellung unter den verbündeten Regierungen im Bundesrat zu—
gedacht waren, ist das heutige Kaisertum hervorgegangen durch eine Transformation der
echtlichen Natur jener Befugnisse, durch Veränderung des Namens ihres Trägers, durch
mannigfache Erweiterungen ihres Umfangs.
Die rechtliche Natur der Präsidialgewalt außerhalb des Bundesrates war nach dem
preußischen Entwuͤrf vom 15. Dezember 1866 (. oben S. 504) in seiner ursprünglichen,
aber auch in der abgeänderten Gestalt, welche er durch die Beratungen mit den nord—
eutschen Regierungen erhalten hatte, nicht die einer mit der Krone Preußen in Realunion
gesetzten Bundesorganschaft, sondern die einer Hegemonie Preußens über
den Bund, d. h. über das nicht-preußische Norddeutschland. Wenn die Entwürfe dem
„Bundespräfidium“ die völkerrechtliche Vertretung des Bundes, ferner die Verwaltung
der Post und Telegraphie übertrugen, wenn sie den König von Preußen zum „Bundes⸗
ꝛberfeldherrn“ ernannten und enduch die von dem Bunde zu unterhaltende Kriegsmarine
chlechtweg unter die Kommandos und Organisationsgewalt „Sr. Majestät des Königs
von Preußen“ stellten, — so wollte mit alledem nicht gesagt sein, daß diese hervor⸗
sagenden, die diplomatische, militärische, verkehrspolitische Einheit Norddeutschlands ver—
Urgenden Funktionen auf die Bun des gewalt übergehen follten, sondern der preußischen
Staatsgewalt wollte man sie übertragen. Weder das den Bund völkerrechtlich repräsen⸗
tierende Bundespräsidium noch der Bundesoberfeldherr, noch das Oberkommando der
Marine war als Bundesamt, als Ausfluß einer sämtliche Staaten, also auch Preußen,
eherrschenden Bundesregierungsgewalt gedacht; überall handelte es sich nicht um ein Auf—
gehen Preußens in Deutschland, sondern umgekehrt um eine hegemonische Ausdehnung der
ↄreußischen Staatsgewalt auf das übrige (zunächst Nord-)Deutschland. Im Ressort der
auswärtigen Politik, der Armee und Marine, der Post und Telegraphie sollte der Nord—
deutsche Bund schlechterdings nichts anderes fein als ein „verlängertes Preußen“2, sollte
Riteraturauswahl: Laband 1101 ff.; G. Meyer 8 127; Schulze, Deutsch. Staatsr.
J 8off. Zorn 8 73 v. d deh Komm. S. 126 ff, 1883 ff.; Haenel, Studien II Off. 56 ff.
n in Hirths Annal. 1877, 6. se Preuß, in der Zischr. f. d. gesammte Staatswiss. XV.
7 fi Fischer, Das Recht des deutschen Kaifers 1885 Borahat im Arch off. RVIi at;
iunding Die Lechtliche Stellung des Kaisers im heutigen Reiche Gortrag 1898).
NMusdruck Kaiser Wilhelms I erwähnt bei Tr tsͤte Poutit Ia0, IV 345.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 35