Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Wahlichuld erft teilbar wird, wenn fie durch Konzentration (Erklärung der Wahl, die den 
Nehreren Schuldnern oder Öläubigern nur einheitlih zufteht) aufgehört hat, Wahl{chuld 
ju jein. Wichtig iit diefe Unteilbarkeit der Wahlichuld Fir die Frage der Unmöglichteit 
der Leiftung. Vol. Bem. IN und V zu 5265, Nach $ 265 tritt Konzentration ein, wenn eine 
der alternativ geihuldeten Leiltungen unmöglich wird. E8 {ft felbitverftändlich, daß hier auch 
'eilweife Unmöalichteit einer Leiltung genügt, während Schollmeyer 11 S. 71 Bem. 11,1, d 
Jehauptet, der Oläubiger müfje zufrieden jein, menn er von Dem wahlberechtigten Schuldner, 
Jen eine der gefchuldeten Leifiungen teilweife unmöglich geworden ift, den möglich 
Kölichenen Teil, eventuell noch Schadenzerfab wegen Nichterfüllung de8 unmöglichen 
eil8, im beften Falle Schabenserfaß wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit 
hält, obwohl bie übrigen, der wahlweije gefchuldeten Leiltungen jämtlich noch möglich 
And. Diefe Auslegung läuft nicht nur dem Zwedf des S 265 zuwider (Tige, Unmöglich- 
feit S. 198) und wideripricht der Billigkeit (Tige a. a. DO. S. 43 Bem. 14), fondern ‚auch 
der Logik. Denn ein Schuldverhältni8 kann nicht zu gleicher Beit teilbar und unteilbar 
lein. Schuldet allo z.B. A dem B nad ee Wahl 1000 ML. oder 500 Kilo Reis, {0 
fan er ich nicht für Leiftung von 500 Ak. und 250 Kilo Reis enticdheiden, obwohl beide 
Seiltungen an fich teilbar find. Selbitverftändlih aber ann ih durch die Wahl- 
erfärung (63w. Konzentration überhaupt) die urfprünglich unteilbare Schuld in eine teil- 
are verwandeln. 
. Ein natürlich unteilbares Objekt kann durch den Willen der Barteien zu einem feil= 
Jaren umgewandelt werden, 3. B. Iebendes Vieh durch feine Aweckbeftimmung a3 Schladht- 
ch. So kann auch umgefehrt ein natürlich teilbares Objekt, 3. B. ein Onantum Qetreide, 
Dlz u. dal, durch den Willen der Parteien unteilbar im Kechtsfinn werden, 3. SB. Holz, 
Denn mehrere Bauunternehmer zu einem gemeinichaftlichen Unternehmen Baumaterial zu 
ordern haben. Val. Kehbein Bem. 4 zu 88 420—432. 
, 3. Ausnahmen: Die Auslegung3Zregel des 8 420 ift durch fo wichtige Ausnahmen 
er brachen, daß fie praktifdh fjelber zur Ausnahme werden dürfte. Bal. Borbem. IV, 1. 
S fonunen insbefondere in Betracht: 
a) der Fall der Srbengemeinfbhaft, SS 2039, 2958; 
bh) der Fall, daß mehrere durch Vertrag gemeinfhaftlich eine Verpflichtung 
übernehmen, $ 427; 
Nach der Geb.D. Fir KNehtzZanmwälte S 3 „Daftet bei Ausführung von 
Aufträgen mehrerer Nuftraggeber durch diefelbe Zätigkeit jeder Auftraggeber 
dem RKechtsanwalte Fr denjenigen Betrag an Gebühren und Auslagen, welcher 
Zei abgejonderter a feines Auftrags erwachten fein würde. Die 
Mitverhaftung der anderen Yuftraggeber Kann dem Kedhtzanwalte gegenüber 
‚icht geltend gemacht werden“. 
& Ueber andere Fälle, in denen das Gefeß ohne Rückjicht auf die Teilharkeit der Leiftung 
efamtichuldverhaftung anordnet, |. die Borbem. zu Ddielem Abfchnitte IV, 3, c, 8—u. 
b 4, Einheit des Schuldverhältniffes bei Teilverbilidtungen bzw. Teilfor- 
rungen: Der innere U der einzelnen En und Feilberedh- 
igungen äußert jich noch im der VorjeOrift des S 320 Nbi. 1 Sab 2, daß beim 
Jegenfeitigen Bertrage dem CE von mehreren Berechtigten 
der ihın gebührende Teil bis FR ewirfung der ganzen Gegenleiitung 
Derweigert werden kann. Val. Bem. 3 zu S 320. 
& Much fönnen die mehreren Berechtigten und Berpflihteten zufolge & 59 3RO. als 
Streitgenoffen gemeinfhaftlich Hagen und verklagt werden. . 
Ob ein gegen mehrere auf Entrichtung einer teilbaren Leiftung gerichteter X 1ag- 
antrag Verurteilung al8 Gefamt{dhuldner oder nur zUr Leiftung nach Bruchteilen begehrt, 
it eine unter Berückichtigung des dem KMagantrage zugrunde liegenden Rechtsverhältnifies 
jr beantwortende ANusSlegung3frage, RKOES. in Seuff. Urch. Bd. 63 S. 165. 
— Die vyerfchiedenen Teiljhuldner bzw. Teiloläubiger verfügen völlig unabhängig 
Doneinander über ihre Schulden bzw. Forderuugen, D. h. die uriprünglide Sinhbeit des 
Schuldverbältnifies hat keinerlei Einfluß mehr auf ihre Haftung. 
Ver Juo tritt nur für jeden Schuldner bzw. jeden Gläubiger gefondert ein; 
Ser Berzug des Mitidhulduers idhadet nicht dem anderen Bartialfchuldner, 
der Annahmeverzug des Gläubiger8 kommt nur demjenigen Bartialichuldner 
pegenüher in Betracht, defjen Anteil nicht angenomumen iit, der Annahme- 
derzug des Mitgläubigers {hadet nicht dem anderen Partialgläubiger. 
3) Seder Kann nur mit und auf feinen Anteil aufredhnen. 
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