3 420.
498
Wahlichuld erft teilbar wird, wenn fie durch Konzentration (Erklärung der Wahl, die den
Nehreren Schuldnern oder Öläubigern nur einheitlih zufteht) aufgehört hat, Wahl{chuld
ju jein. Wichtig iit diefe Unteilbarkeit der Wahlichuld Fir die Frage der Unmöglichteit
der Leiftung. Vol. Bem. IN und V zu 5265, Nach $ 265 tritt Konzentration ein, wenn eine
der alternativ geihuldeten Leiltungen unmöglich wird. E8 {ft felbitverftändlich, daß hier auch
'eilweife Unmöalichteit einer Leiltung genügt, während Schollmeyer 11 S. 71 Bem. 11,1, d
Jehauptet, der Oläubiger müfje zufrieden jein, menn er von Dem wahlberechtigten Schuldner,
Jen eine der gefchuldeten Leifiungen teilweife unmöglich geworden ift, den möglich
Kölichenen Teil, eventuell noch Schadenzerfab wegen Nichterfüllung de8 unmöglichen
eil8, im beften Falle Schabenserfaß wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit
hält, obwohl bie übrigen, der wahlweije gefchuldeten Leiltungen jämtlich noch möglich
And. Diefe Auslegung läuft nicht nur dem Zwedf des S 265 zuwider (Tige, Unmöglich-
feit S. 198) und wideripricht der Billigkeit (Tige a. a. DO. S. 43 Bem. 14), fondern ‚auch
der Logik. Denn ein Schuldverhältni8 kann nicht zu gleicher Beit teilbar und unteilbar
lein. Schuldet allo z.B. A dem B nad ee Wahl 1000 ML. oder 500 Kilo Reis, {0
fan er ich nicht für Leiftung von 500 Ak. und 250 Kilo Reis enticdheiden, obwohl beide
Seiltungen an fich teilbar find. Selbitverftändlih aber ann ih durch die Wahl-
erfärung (63w. Konzentration überhaupt) die urfprünglich unteilbare Schuld in eine teil-
are verwandeln.
. Ein natürlich unteilbares Objekt kann durch den Willen der Barteien zu einem feil=
Jaren umgewandelt werden, 3. B. Iebendes Vieh durch feine Aweckbeftimmung a3 Schladht-
ch. So kann auch umgefehrt ein natürlich teilbares Objekt, 3. B. ein Onantum Qetreide,
Dlz u. dal, durch den Willen der Parteien unteilbar im Kechtsfinn werden, 3. SB. Holz,
Denn mehrere Bauunternehmer zu einem gemeinichaftlichen Unternehmen Baumaterial zu
ordern haben. Val. Kehbein Bem. 4 zu 88 420—432.
, 3. Ausnahmen: Die Auslegung3Zregel des 8 420 ift durch fo wichtige Ausnahmen
er brachen, daß fie praktifdh fjelber zur Ausnahme werden dürfte. Bal. Borbem. IV, 1.
S fonunen insbefondere in Betracht:
a) der Fall der Srbengemeinfbhaft, SS 2039, 2958;
bh) der Fall, daß mehrere durch Vertrag gemeinfhaftlich eine Verpflichtung
übernehmen, $ 427;
Nach der Geb.D. Fir KNehtzZanmwälte S 3 „Daftet bei Ausführung von
Aufträgen mehrerer Nuftraggeber durch diefelbe Zätigkeit jeder Auftraggeber
dem RKechtsanwalte Fr denjenigen Betrag an Gebühren und Auslagen, welcher
Zei abgejonderter a feines Auftrags erwachten fein würde. Die
Mitverhaftung der anderen Yuftraggeber Kann dem Kedhtzanwalte gegenüber
‚icht geltend gemacht werden“.
& Ueber andere Fälle, in denen das Gefeß ohne Rückjicht auf die Teilharkeit der Leiftung
efamtichuldverhaftung anordnet, |. die Borbem. zu Ddielem Abfchnitte IV, 3, c, 8—u.
b 4, Einheit des Schuldverhältniffes bei Teilverbilidtungen bzw. Teilfor-
rungen: Der innere U der einzelnen En und Feilberedh-
igungen äußert jich noch im der VorjeOrift des S 320 Nbi. 1 Sab 2, daß beim
Jegenfeitigen Bertrage dem CE von mehreren Berechtigten
der ihın gebührende Teil bis FR ewirfung der ganzen Gegenleiitung
Derweigert werden kann. Val. Bem. 3 zu S 320.
& Much fönnen die mehreren Berechtigten und Berpflihteten zufolge & 59 3RO. als
Streitgenoffen gemeinfhaftlich Hagen und verklagt werden. .
Ob ein gegen mehrere auf Entrichtung einer teilbaren Leiftung gerichteter X 1ag-
antrag Verurteilung al8 Gefamt{dhuldner oder nur zUr Leiftung nach Bruchteilen begehrt,
it eine unter Berückichtigung des dem KMagantrage zugrunde liegenden Rechtsverhältnifies
jr beantwortende ANusSlegung3frage, RKOES. in Seuff. Urch. Bd. 63 S. 165.
— Die vyerfchiedenen Teiljhuldner bzw. Teiloläubiger verfügen völlig unabhängig
Doneinander über ihre Schulden bzw. Forderuugen, D. h. die uriprünglide Sinhbeit des
Schuldverbältnifies hat keinerlei Einfluß mehr auf ihre Haftung.
Ver Juo tritt nur für jeden Schuldner bzw. jeden Gläubiger gefondert ein;
Ser Berzug des Mitidhulduers idhadet nicht dem anderen Bartialfchuldner,
der Annahmeverzug des Gläubiger8 kommt nur demjenigen Bartialichuldner
pegenüher in Betracht, defjen Anteil nicht angenomumen iit, der Annahme-
derzug des Mitgläubigers {hadet nicht dem anderen Partialgläubiger.
3) Seder Kann nur mit und auf feinen Anteil aufredhnen.
1}