Object : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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llebergangsabgaben  und  Verbrauchssteuergruppen.

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von  Preußen  und  Braunschweig  am  28.  Juni  1864*)  eine  weitere  Verlängerung ­
  dieser  Verträge  bis  Ende  1877  vereinbart.
Unterdessen  waren  dem  Preußischen  Steuersysteme  und  somit  der
bezeichneten  Steuergrnppe  noch  beigetreten  das  Fürstenthum  Lippe  durch
Vertrag  vom  18.  Oktober  1841*)  (verlängert  durch  Vertrag  vom  31.  Dez.
1852), 3 )  das  Fürstenthum  Waldeck  und  Pyrmont  durch  Verträge  vom
31.  April  1831,  22.  März  1833,  9.  Januar  und  11.  Dezember  1841 4 )
(verlängert  durch  Verträge  vom  3.  September  1853^)  und  Ministerial-Erklärung
  vom  24.  November  1865). 6 )
Ferner  das  Fürstenthum  Anhalt  und  zwar  Köthen  und  Dessau  durch
Verträge  vom  17.  Juli  1828,  Bernburg  durch  Vertrag  vom  17.  Mai  1831?)
Mit  dem  ehemaligen  Königreich  Hannover  hatte  Schanmburg-Lippe  durch
Vertrag  vom  25.  Sept.  1851*)  und  Oldenburg  durch  Vertrag  vom  1.  März
1852  eine  Verbindung  wegen  der  inneren  Besteuerung  des  Bieres  und  Branntweins ­
  eingegangen,  welcher  sich  durch  Uebereinkunft  vom  26.  Januar  1856")
auch  Bremen  bezüglich  einiger  Gebietstheile  angeschlossen  hatte.
Dieser  Art  waren  die  Verbindungen  in  Norddeutschland  bezüglich  der
Verbrauchssteuern,  als  die  Ereignisse  der  Jahre  1866  und  1867  eintraten.
Durch  die  von  Preußen  vollzogenen  Annexionen  Hannovers,  Schleswig-Holsteins,
  Nassaus,  Kurhessens  und  Frankfurts  a.  M.  und  einiger  Bayerischer
Gebietstheile  und  durch  die  Bildung  des  Norddeutschen  Bundes  entstand  die
große,  vom  Main  bis  zur  Nord-  und  Ostsee  sich  erstreckende  Verbrauchssteuergruppe, ­
  welche  den  vier,  nicht  zum  Bunde  gehörigen,  Süddeutschen  Staaten,
die  bezüglich  der  Bier-  und  Branntweinbesteuerung  in  keiner  Verbindung  mit
einander  waren,  gegenüberstand.  Diese  große  Gruppe  enthielt  zwar  bei  Erneuerung ­
  des  Zollvereins  im  Jahre  1867  noch  einige  Lücken,  dieselben  wurden ­
  aber  bezüglich  der  Provinz  Schleswig-Hollstein  mit  1.  Jan.  1868,'")
bezüglich  der  Grvßherzogthümcr  Mecklenburg-Schwerin  und  Strelitz,  hinsichtlich
des  Herzogthums  Lauenburg  und  der  dem'  Zollverein  angeschlossenen  Gebietstheile ­
  der  freien  und  Hansestädte  Lübeck  und  Hamburg  mit  11.  Aug.  1868")
und  hinsichtlich  des  Großherzogthums  Hessen  südlich  des  Mains,  durch  Vertrag ­
  vom  9.  April  1868 12 )  durch  Herstellung  eines  völlig  freien  Verkehrs  ausgefüllt. ­

Die  Ereignisse  der  Jahre  1870/71  führten  zur  Bildung  des  Deutschen
Reiches  und  nlachten  den  Zollverein  mit  seinen  Einrichtungen  zu  einem  wich-')

  Bd.  V  a.  a.  O.  S.  247  ff.
*;  Bd.  III  der  Vertrüge  S.  199.
')  Bd.  Ill  a.  u.  O.  S.  212.
4 )  Bd.  I  a.  a.  O.  S.  14  u.  Ill  S.  317.
6 )  Bd.  Ill  a.  a.  O.  S.  353.
«)  Bd.  V  a.  a.  O.  S.  431.
7 )  Bd.  I  st.  st.  O.  S.  14  u.  15.
»)  Bd.  Ill  st.  st.  O.  S.  424.
«)  Bd.  IV  st.  st.  O.  S.  363.
10 )  S.  Bekanntiilstchung  des  Preuß.  Finanz-Minist,  v.  4.  Nov.  1867  (Bd.  V  der  Vertrüge ­
  S.  458).
'  ")  Bd.  V  st.  st.  0.  S.  461  u.  521;  Jahrb.  1868  S.  539  ff.
*•)  Bezüglich  des  Branntweins  vom  1.  Juli  1868  an,  bezüglich  des  Bieres  nach
dem  Zustandekommen  einer  gemeinsamen  Gesetzgebung  hierüber,  also  vom  1.  Jan.  1873  an,
an  welchem  Tage  das  Reichsgesetz  v.  31.  Mai  1872  wegen  Erhebung  der  Brausteuer  in's
Leben  tritt.  (Äd.  V  a.  a.  O.  S.  462  und  Reichsgesetzbl.  1872  S.  153.)
            
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