fullscreen: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Verschuldung repräsentirenden 4.111 Milliarden Kronen sind auf 
einen engeren Kreis, auf eine kleinere Fläche beschränkt; nach 
dem somit die Schuldenlast einem geringeren Werthe gegenüber 
steht, so ist der Durchschnitt der Schuldenlast der thatsächlich 
verschuldeten Grundbesitze bedeutend höher. Dies kommt zif- 
fermässig in der Weise zum Ausdrucke, dass wir vom 15.717 Mil 
liarden Kronen Werthe des Grundbesitzes, als Werth der gebun 
denen Güter 5.386 Milliarden absetzen und den 4.111 Milliarden 
Hypothekarlastenstand mit dem 10.331 Milliarden Kronen Werthe 
des dermassen festgesetzten Grundbesitzes mit freiem Verkehr, in 
Relation bringen, welcher Hypothekarlastenbestand einer etwa 
40°/'o-igen Verschuldung entspricht, (39.80%). 
Die vorher festgesetzten 26.17%, welche die Quote der auf 
dem ungarischen Boden haftenden Hypothekarlasten repräsen- 
iiren, stellen noch nicht die wirkliche Quote der thatsächlichen 
Verschuldung des Grundbesitzes dar. 
Auch die den Grundbesitz belastenden Abgaben und son 
stigen öffentlichen Zwangsleistungen dürfen nicht ausser Acht 
gelassen werden. 
So beträgt in den Ländern der ungari 
schen Krone die Grundsteuer 75 034 909 Kronen 1 ) 
der allgemeine Einkommensteuerzuschlag 
zu derselben 23 121 315 Kronen 2 ) 
zumindest zwei Drittel der Erwerbsteuer 
11. Klasse 12 520 338 Kronen 
der allgemeine Einkommensteuerzuschlag 
zu derselben 3,756 101 Kronen 
Steuerzuschlag der Klein- und Gross- 
gemeinden und der Städte mit geordnetem 
Magistrate 19 773 812 Kronen 1 ) 
•*) Egyenos ad ö Stali&ztik a. Band VI. (S. 18.) 
ä ) Ebendaselbst (S. 270). 
3 ) Den Betrag von circa 20 Millionen Kronen des auf dem Grund 
besitze haftenden Kommunal steuerzuschlages haben wir mit folgender Me 
thode ermittelt: Der Stenerzuschlag der Klein- und Grossgemeinden und der 
Städte mit geordnetem Magistrate wird im Sinne § 130 des Ges.-Art. XXII. 
v. J. 1886 und beziehungsweise § 14 des Ges.-Art. XXJ. v. J. 1886 lim 
Verhältnisse zu der Grund-, Gebäude- und Rentensteuer, der Steuer der zur öffent 
lichen Rechnungslegung verpflichteten Gesellschaften und Vereine, der Bergwerks-, 
Kapitalrenten- und Rentensteuer, als den direkten Staatssteuern bemessen; 
von dem Betrage dieser, als Grundlage der Kommunalsteuerbemessung die 
nenden, für das Jahr 1899 in der Höhe von 48,094.886 Gulden bemesse 
nen Staatssteuern, entfällt, auf die 25.996 Millionen Gulden Grundsteuer 54 
Perzent; dieser Perzentsatz repräsenfirt jene Quote, welche von den autono-
	        
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