Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
Den Bemerkungen ist eine Denkschrift beizufügen, Bei Beteiligung des Reichs an einer Genossen—
in der die hauptsächlichsten Prüfungsergebnisse zu- schaft im Sinde des 8 48 Abs. 4 finden diese Vor—
sammengefaßt werden. chriften sinngemäße Anwendung.
8 108
Der Rechnungshof hat seine Bemerkungen zur
Reichshaushaltsrechnung dem Reichsminister der
Finanzen zu übermitteln. Dieser legt fie dem Reichs⸗
rat, und dem Reichssstag mit dem Antrag vor, die
Reichsregierung wegen der Reichshaushaltsrechnung
zu entlasten.
Die Entlastung erstreckt sich, wenn nicht etwas
anderes beschlossen wird, nicht auf diejenigen Ange—
legenheiten und Beträge, wegen deren vom Rech⸗
nungshof ein Vorbehalt gemacht ist (5107 Abs. 45.
Sie gilt unter der gleichen Voraussetzung als erteilt
mit der Entlastung zu derjenigen Reichshaushalts⸗
rechnung, zu der der Rechnungshof den Vorbehalt
aufgehoben oder nachträglich an seiner Stelle eine
Bemerkung aufgestellt hat.
Die Rechnungen des Rechnungshofs werden von
dessen Präsidenten dem Reichsrat und dem Reichstag
zur Prüfung und Entlastung vorgelegt.
8 109
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens für jedes
Rechnungsjahr hat der Rechnungshof, sofern nicht
bereits vorher Anlaß dazu gegeben 'ift, der Reichs⸗
regierung die von ihm bei der Prüfung gemachten
Wahrnehmungen über Mängel in der Verwaltung
und Vorschläge zu deren Behebung sowie zur Ab—
änderung von Gesetzen und Verordnungen mitzu—
teilen. Die Reichsregierung hat über den Bericht
Beschluß zu fassen und dem Rechnungshofe von ihre
Entschließung Kenntnis zu geben.
Diejenigen Teile des Berichts, die der Rechnungs⸗
hof als gleichzeitig für den Reichsrat und den Reichs⸗
tag, bestimmt bezeichnet hat, sind mit der dagu ge⸗
troffenen Entscheidung der Reichsregierung dem
X und dem Reichstag zur Kenntnis vorzu—
egen.
WVa. Prüfung von Unternehmen mit eigener Rechts—
personlichkeit
8110
„Ist das Reich an einer Gesellschaft mit eigener
Reichspersönlichkeit als Aktionär oder Gesellschafter
beteiligt, so erfolgt die Prüfung des Unternehmens
durchdns Reich nach den Vorschriften der 88 111
18 J
8111
Der zuständige Reichsminister prüft die Betäti—
zung des Reichs als Aktionär oder Gesellschafter der
Gesellschaft auf Grund der diesem als solchen zu—
gänglichen Unterlagen und der Berichte des etwa
von ihm ernannten Auffichtsratsmitglieds. Den
Berichten des Aufsichtsratsmitglieds sind das diesem
zur Verfügung stehende Material und in den Fällen
des 8 48 Abs.2 Satz 2 die Prüfungsberichte der
Treuhandgesellschaft beizufügen.
Der zuständige Reichsminister hat das zur Ab—
tellung etwaiger Mängel Erforderliche nach Maß⸗
zabe der ihm gegenüber der Gesellschaft gesetzlich
oder satzungsmäßig zustehenden Rechte unverzüglich
zu veranlassen.
8 112
Spätestens drei Monate nach der endgültigen Fest—
tellung der Inventur und Bilanz der Gesellschaft
für das abgelaufene Geschäftsjahr übersendet der
zuständige Reichsminister dem Rechnungshofe die
m8 111 bezeichneten Unterlagen und Berichte unter
Mitteilung des Ergebnisses seiner Prüfung.
Der Rechnungshof prüft die Betätigung des
Reichs als Aktionär oder Gesellschafter der Gesell—
schaft auf Grund der ihm gemäß 8 112 übersandten
Unterlagen.
Für die im 8 48 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Prü—
ungen ist die Treuhandgesellschaft im Einverneh—
men mit dem Rechnungshofe zu bestellen. Die
Richtlinien für die Prüfung sind zwischen dem zu—
ständigen Reichsminister und dem Rechnungshofe zu
vereinbaren.
8 113
Der Rechnungshof kann auch, soweit die Satzun—
gen der Gesellschaft oder besondere mit dieser ge—
troffene Vereinbarungen es vorsehen, die Bücher
und Schriften der Gesellschaft durch Beauftragte in
dem von ihm für erforderlich erachteten Umfang
prüfen lassen. Die Befugnis entfällt, wenn die im
8 48 Abs. 2 Satz 2 vorgeseheyen Prüfungen bereits
von einer dem Rechnungshofe genehmen Treuhand—
gesellschaft unter Beachtung von ihm angegebener
Besichtspunkte ausgeführt und in der von ihm etwa
für erforderlich erachteten Weise ergänzt worden sind.