Object: Die Handelskammern

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Oberkontrolle der Gesamtheit der Kammermitglieder alle Ge 
schäfte der Kammer zu führen. Zur Erledigung bestimmter Ver 
waltungsaufgaben, sowie zur Verfolgung bestimmter Beratungs 
gegenstände setzen die Kammerausschüsse Komitees ein. 
Die Handelskammern betrachten sich als freie Vermittler 
zwischen der britischen Kaufmannschaft einerseits, den Regierungs- 
behörden und dem Parlamente andererseits. Durch Abordnung 
von Deputationen und durch Ausarbeitung von Denkschriften 
und Eingaben nehmen sie Einfluß auf die Behandlung aller 
Handel und Industrie berührenden Fragen. Sie stehen in Korre 
spondenz mit dem Auswärtigen und dem Kolonialamt, in be 
sonderem Grade mit dem Ministerium des Innern und dem Handels 
amte. Letzteres hat, von seinen exekutiven Aufgaben eines 
Handelsministeriums abgesehen, als beratende Handelsabteilung 
des Staatsrats die Pflicht der regelmäßigen Kenntnisnahme aller 
"Wünsche und Bedürfnisse von Handel und Verkehr. Bei der 
Erfüllung dieser Pflicht leisten die Handelskammern wertvolle 
Hilfe. Für die Prüfung von Gesetzesvorlagen, Privilegien 
bewerbungen usw. haben die Handelskammern größere Bedeutung 
erlangt, als sie die hierfür bestimmten Parlamentsausschüsse 
besitzen. Oeffentlich-rechtliche Befugnisse haben die englischen 
Kammern nicht; doch erkennen einige auswärtige Regierungen 
die von ihnen ausgestellten Ursprungszeugnisse und Legitimationen 
für Geschäftsreisende an. 
Außer mit den erwähnten Leistungen für die Allgemeinheit 
beschäftigen sich die Kammern auch mit besonderen Diensten, 
die sie ihren Mitgliedern bieten. Sie geben Auskünfte über Zoll 
tarife und -Ordnungen, über statistische Fragen, über Markt 
preise und Adressen. Sie bestellen Schiedsgerichte für Handels 
streitigkeiten und schlichten Konflikte zwischen Arbeitgebern 
und -nehmern. Durch Veranstaltung von Meetings und Vor 
lesungen und durch Publikationen fördern sie die wirtschaftliche 
Bildung ihrer Mitglieder. Endlich widmen sie sich in hohem 
Grade dem gewerblichen und kaufmännischen Schulwesen. 
Obwohl die englischen Handelskammern durch keinerlei all 
gemeine Gesetzesvorschriften einheitlich organisiert sind, unter 
scheiden sie. sieh in Verfassung und Tätigkeit nur wenig von 
einander. Ihre Statuten und Geschäftsordnungen stimmen viel 
mehr teilweise im ■'Wortlaute überein. Natürlich aber sind die 
Kammern je nach der Größe des von ihnen vertretenen Handels 
platzes an Mitgliederzahl, Einkommen und Umfang der Geschäfte 
verschieden. 
Die Handelskammer zu London besaß am 31. Dez. 1904 
3738 Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt durch das Council der 
Handelskammer auf schriftliches Gesuch, welchem die Empfehlung 
des Bewerbers durch zwei Kammermitglieder beiliegen muß. 
Außer Einzelpersonen dürfen auch Firmen beitreten; diese müssen 
Funktionen. 
Die Handels 
kammer 
London. 
Mitglieder.
	        
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