fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene Vorschrift findet auch auf Wechsel 
Anwendung, die bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß 
der Zeitraum, für den die weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen der 
artigen Wechseln vom Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstage, 
bei gezogenen derartigen Wechseln vom Ablauf von drei Monaten nach der 
Annahme des Wechsels gerechnet wird. Ist der Tag der Annahme aus dem 
Wechsel nicht ersichtlich, so gilt in Ansehung der Stempelpflicht der fünfzehnte 
Tag nach dem Ausstellungstag als Tag der Annahme, sofern nicht nachgewiesen 
wird, daß die Annahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist. 
Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rück 
seite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande, andern 
falls unmittelbar unter dem letzten Vermerk sJndossament usw.) auf einer mit 
Buch st oben oder Ziffern nicht beschriebenen oder be 
druckten Stelle aufzukleben. Eine Marke darf z.B. nicht in einer 
Reihe mit einem Indossament, auch nicht auf einem gültigen oder durchstrichenen 
Indossament sitzen. 
Eine Hinterziehung der Steuer wird mit einer Geldstrafe bestraft, die 
dem 50fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. 
Steuerfrei sind: 
1. Transitwechsel, d.h. Wechsel, die im Auslande ausgestellt und im 
Auslande zahlbar sind; 
2. die im Inlands ausgestellten, aber nur im Auslande zahlbaren 
Wechsel, falls sie Sichtwechsel sind oder nicht mehr als 10 Tage Laufzeit 
haben und v o in Aussteller unmittelbar i n das Ausland 
gesandt werden. Bei den anderen Wechseln, die vom Inlands auf 
das Ausland gezogen und nur im Ausland zahlbar sind, ermäßigt sich die 
Steuer auf die H ä l f t e des Satzes. 
3. Schecks, die den §§ 1, 2, 7, 25, 26 des Scheckgcsetzes vom 11. März 
1908 entsprechen. 
4. die auf Sicht zahlbaren, die Barzahlung ersetzenden Platzanweisungen, 
die nicht Schecks sind. 
Z. Die kaufmännische Anweisung. 
Unter Anweisung versteht man im allgemeinen die schriftliche Auftrag- 
erteilung des Anweisenden (Assignanten) an den Angewiesenen (Assi 
gnaten), einem Dritten (dem Anweisungsempfänger) Geld, Wertpapiere 
oder andere vertretbare Sachen zu leisten. Die Bezeichnung als „An 
weisung" ist nicht erforderlich, jedoch üblich. Nach § 783 des BGB. ist
	        
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