14 Erstes Kapitel. Übersicht über d. wirtschaftl. Entwickl. d. Orients usw.
(S. 50). Die Freude über die Befreiung Ägyptens von der Herr
schaft der Assyrer dauerte nicht lange, denn zu Ende des 6. Jahr
hunderts wurde Ägypten und mit ihm Kyrene vom Perserkönig
Kanibyses unterworfen. Mehrmals versuchten es die Ägypter, zum
Teil mit griechischer Hilfe, sich zu befreien, einmal gelang dies so
gar auf längere Zeit, doch schließlich behielten die Perser die Ober
hand, bis Alexander Ägypten unter die Herrschaft der Mazedonier
brachte, von denen es an die Römer fiel (S. 92).
Als die Ägypter im 16. Jahrhundert gegen Asien vorrückten,
drangen sie in die Interessensphären der A s s y r e r und Babylonier
ein, die damals bereits hervorragende Handelsvölker waren. Die
Babylonier waren seit langem daran gewöhnt, untereinander Kauf-,
Miet-, Darlehns- und Pachtverträge aller Art abzuschließen. Ill
ihrem Wirtschaftsleben waren sie nur wenig durch staatliche Ein
griffe beeinflußt, obzivar die Kanal- und Dammbauten ebenso wie
in Ägypten eine gewisse staatliche Regelung nahelegten — war doch
nur durch sie Babylonien eine der fruchtbarsten Landschaften Asiens
bis in die Kalifenzeit hinein. Nachdem König Hammurabi viele
Stadtstaaten im Reiche von Babylon vereinigt hatte, faßte er in
einem Gesetzbuch das Ergebnis der Wirtschastsentwicklung des
dritten Jahrtausends zusammen. Es war eine Epoche des Über
gangs, in der Handel- und Kreditverkehr bereits eine große Rolle
spielten. Soweit in den Zeiten der Naturalwirtschaft nicht direkt
getauscht wurde, lauteten wohl die meisten Verträge auf Lieferung
von Teilen des Ernteertrags. Diese Vertragsform war dadurch
bedingt, daß die Witterungsverhältnisse die Ernten erheblich be
einflußten, und daß andererseits die Ernteerträge allgemein bekannt
waren und Hinterziehungen in größerem Maßstabe nicht vorkommen
konnten, während im Handelsverkehr die tatsächlichen Gewinne
nur kontrollierbar gewesen wären, wenn die Buchführung der
Kaufleute der allgemeinen Einsichtnahme offengestanden hätte. Da
dies nicht der Fall war, wurden frühzeitig im Handelsverkehr Ver
träge abgeschlossen, in denen die Lieferung eines bestimmten Quan-
tums einer Güterart festgesetzt lourde. Zur Zeit Hammurabis galten
Gold und Silber bereits als Tauschmittel, doch mußten nicht alle
Zahluilgen damit geleistet werden. Besaß ein Landwirt ein ge
fülltes Magazin, aber nicht genug Metall, um seine Schulden zu
bezahlen, so verfügte der Gesetzgeber, daß in einem solchen Falle
in Naturalien gezahlt werden könne, deren Wert nach einem offi
ziellen Tarif festgesetzt wurde (§ 51), damit nicht der Landwirt