Object: Antike Wirtschaftsgeschichte

14 Erstes Kapitel. Übersicht über d. wirtschaftl. Entwickl. d. Orients usw. 
(S. 50). Die Freude über die Befreiung Ägyptens von der Herr 
schaft der Assyrer dauerte nicht lange, denn zu Ende des 6. Jahr 
hunderts wurde Ägypten und mit ihm Kyrene vom Perserkönig 
Kanibyses unterworfen. Mehrmals versuchten es die Ägypter, zum 
Teil mit griechischer Hilfe, sich zu befreien, einmal gelang dies so 
gar auf längere Zeit, doch schließlich behielten die Perser die Ober 
hand, bis Alexander Ägypten unter die Herrschaft der Mazedonier 
brachte, von denen es an die Römer fiel (S. 92). 
Als die Ägypter im 16. Jahrhundert gegen Asien vorrückten, 
drangen sie in die Interessensphären der A s s y r e r und Babylonier 
ein, die damals bereits hervorragende Handelsvölker waren. Die 
Babylonier waren seit langem daran gewöhnt, untereinander Kauf-, 
Miet-, Darlehns- und Pachtverträge aller Art abzuschließen. Ill 
ihrem Wirtschaftsleben waren sie nur wenig durch staatliche Ein 
griffe beeinflußt, obzivar die Kanal- und Dammbauten ebenso wie 
in Ägypten eine gewisse staatliche Regelung nahelegten — war doch 
nur durch sie Babylonien eine der fruchtbarsten Landschaften Asiens 
bis in die Kalifenzeit hinein. Nachdem König Hammurabi viele 
Stadtstaaten im Reiche von Babylon vereinigt hatte, faßte er in 
einem Gesetzbuch das Ergebnis der Wirtschastsentwicklung des 
dritten Jahrtausends zusammen. Es war eine Epoche des Über 
gangs, in der Handel- und Kreditverkehr bereits eine große Rolle 
spielten. Soweit in den Zeiten der Naturalwirtschaft nicht direkt 
getauscht wurde, lauteten wohl die meisten Verträge auf Lieferung 
von Teilen des Ernteertrags. Diese Vertragsform war dadurch 
bedingt, daß die Witterungsverhältnisse die Ernten erheblich be 
einflußten, und daß andererseits die Ernteerträge allgemein bekannt 
waren und Hinterziehungen in größerem Maßstabe nicht vorkommen 
konnten, während im Handelsverkehr die tatsächlichen Gewinne 
nur kontrollierbar gewesen wären, wenn die Buchführung der 
Kaufleute der allgemeinen Einsichtnahme offengestanden hätte. Da 
dies nicht der Fall war, wurden frühzeitig im Handelsverkehr Ver 
träge abgeschlossen, in denen die Lieferung eines bestimmten Quan- 
tums einer Güterart festgesetzt lourde. Zur Zeit Hammurabis galten 
Gold und Silber bereits als Tauschmittel, doch mußten nicht alle 
Zahluilgen damit geleistet werden. Besaß ein Landwirt ein ge 
fülltes Magazin, aber nicht genug Metall, um seine Schulden zu 
bezahlen, so verfügte der Gesetzgeber, daß in einem solchen Falle 
in Naturalien gezahlt werden könne, deren Wert nach einem offi 
ziellen Tarif festgesetzt wurde (§ 51), damit nicht der Landwirt
	        
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