geldsatzes über 300 Mark nicht erfolgen, weil die Kasse als kleiner
Verein und laut vorerwähntem Gesetz nicht über 200 Mark Sterbegeld
zahlen durfte. Um nun hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen,
wurde bei der Sterbekasse eine Uebergangsbestimmung beschlossen,
die besagte, daß Mitglieder der Krankenkasse, die über 45 Jahre
alt sind und innerhalb der festgesetzten Uebertrittsfrist dort in die
ı. Klasse übertreten, innerhalb dieser Frist auch der Sterbekasse beitreten
können. Die Auslegung dieser Uebergangsbestimmung führte
jedoch sofort zu größeren Differenzen zwischen dem Vorstand einerseits
und dem Aufsichtsrat und verschiedenen Ortsverwaltungen
anderseits. Während der Vorstand den Standpunkt vertrat, daß der
Eintritt bei der Sterbekasse nur in die 2. Klasse erfolgen konnte,
wurde von der Gegenseite die Ansicht verfochten, daß der Eintritt
auch in die ı. Klasse gestattet sei. Eine am 23. und 24. Mai 1921 in
Jena abgehaltene außerordentliche Generalversammlung der Sterbekasse
beschloß dann, daß der Eintritt auch in die ı. Klasse gestattet sei,
Von der Stuttgarter Generalversammlung ist noch zu erwähnen, daß
sie in bezug auf die Beitrags- und Leistungssätze der Sterbekasse keine
Aenderung eintreten ließ. Um sich aber den wirtschaftlichen Verhältnissen
entsprechend ein höheres Sterbegeld verschaffen zu können,
wurde die Doppelversicherung beschlossen, laut der es jedem Mitgliede
gestattet war, innerhalb der beiden Klassen eine beliebige
Doppelversicherung einzugehen.
Die zunehmende Teuerung und die dadurch veranlaßte Steigerung
des Arbeitslohnes führten naturgemäß zu dem Bestreben, auch eine
Erhöhung des Krankengeldes herbeizuführen, weil das Mißverhältnis
zwischen Lohn und Krankengeld sich immer fühlbarer machte. Dadurch
wurde eine größere Zahl von Verwaltungsstellen veranlaßt, den
Antrag zu stellen. die nächste Generalversammlung früher einzuberufen,
um höhere Beitrags- und Unterstützungsklassen einzuführen.
Die nächste Generalversammlung, die als die 20. ordentliche vom
z8. bis 22. Juli 1922 in Ansbach tagte, konnte sich dieser Tatsache
nicht verschließen und beschloß, die Beitragsklassen wesentlich zu
erhöhen und die Krankengelder auf den dreißigfachen Betrag des
28 Wochenbeitrages heraufzusetzen.