‘3
II. WbifOnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen.
A, B, C, baben durch einen gemeinfamen Bevollmächtigten dem D unter
Vorbehalt des Rücktrittsrechts Gegenitände verkauft U verpadhtet; jeDET
ift felbftändig Gläubiger des Kaufgeldes oder des Pachtgeldes nach Maßgabe
res Anteils, im Zweifel nach S 420 zu gleichen Anteilen. Die Bororilt
des S 356 verfteht Ti, wie Schollmeyer Sem. 1 3u 8 356 en hemer lt,
für diefen Zall feineswegS von felbft, wenngleich zuzugeben ift, Daß unter
Umfiänden der Vertragsgegner ein Interejle daran haben kann, das ganze
Recdhtsberhältnis al3 einheitliches ER zu fehen. Da jedoch bei, einem
Jolden Vertrage auf der Gläubigerjeite mehrere „Beteiligt“ find, ijt Die
Anwendbarkeit des $ 356 nicht abzulehnen, jofern nicht ausdrücklich oder
jtillfchmweigend die Selbftändigkeit des Rücktrittsvorbehalts, der Ausichluß
des 8 356 ausbedbungen ij; ’
wenn auf der pajliven Seite al3 Schuldner Mehrere beteiligt find (Teil
jhukönerfehaft, 5 420). Zu beachten ift aber, daß nach S 427, OEM ich Mehrere
durch Vertrag gemeinfcOaftlih zu einer teilbaren Letjtung verpflichten, UM
Zweifel Gefamt{ihuldnerfhaft eintritt. Auch fojern in einem tolchen
Falle die Gejamt{chuldnerfchaft ausdrücklich ausgefhlofien it, alfo beifpiel®
weije mehrere Berjonen gemeinfchaftlich unter Morbebalt des Rücktrittsreht®
einen NAUENE IM gemietet haben mit ausdrüclichem Ausfohuffe der Sefamt“
fhuldnerjchaft für den Mietzins, können fie das Rücktrittsrecht NUr alle
‚einheitlich) ausüben, wenn. ie e8 nicht auSdrücklich oder in fonkludenter
ee Wie ekgen für ieden Einzelnen als felbjtändige Befnuanis DIT“
Der Fall einer Gefamtgläubigerfehnft (S& 428) ijt im heutigen, Redl®
berfehre fehr felten. Er ift nicht zu verwechteln mit der De nes Sinzelnel
namens aller Gläubiger die Forderung geltend zu machen; Liegt eine folche
Bollmadht vor, fo wird man fe im Bmweifel auch auf die Yugiibun DES
Rücktrittsrecht erftreden fönnen. Im übrigen nimmt Sellwig, Dafprud)
.ınd Klagrecht S. 197, al8 Hill] mweigend vereinbart an, daß jeder Gejamt-
Ha mit Wirklamfkeit für alle zurüctreten fönne. Diele Anfidht dürfte
dem Wejen_ der Oelamtoläubigerfchaft entiprechen und f{ich, da S 356 nu
dispofitiv it, au gegenuber der würtlichen Auslegung des S 356 hewährel-
Unbedingte Anwendung findet der S 356 auf Gefamtfhulöverhältnifl®
(8 421), von denen felbftverftändlich jedoch nur die durch Bertrag begründeten
in Srage fommen können. Soweit aljo bei einem foldhen nach Snhalt en
VBertragsS ein Rücktrittsrecht vorbehalten it, Kann dasfelbe nur von allen UM
gegen alle Gejamtichuldbner ausgeübt werden. Die Notwendigkeit aud)
diejer Beitimmung ijt nicht einzujehen, wie denn auch der S 425 YWof. 2 yinz
jichtlich der Kündigung ledigliH den Willen des Kontrahenten ent{cheiden
[äßt. Da der 8 356 übrigens auch nur dispofitives Recht febt, Yt er prakt
der Beftimmung des S 425 gleidhzufeben, D. h. der KRücktritt wirkt nur Jr
oder gegen alle Gefamtichuldner, foweit nicht nach dem Schuldverbältnille
eine andere Wirkung desfelben für zuläffig zu erachten ift. Die MRarteieh
fönnen auch vereinbaren, daß bei einem Getamtiduloverbältnifie ein ein”
zelner Gefjamt/qhuldner durch den Rücktritt befreit wird (persona tantum
eximitur obligatione), 5. b. {te dürfen einen Rücktrittsunrhehalt in Dersona”
itatt im rem vereinbaren.
Bon der Gefamtoläubiger[haft und Gefamtfchuldnerfhaft find zu untel“
jOheiden die Mitgläubigerfchaft oder alone bat Tür gejamten
Hand. Vol. VBorbem. IV, 6 zum 6. AbjdhHnitt vor $ 420). DBeijpiel: Die
Sefellichaft (& 709), die Miterbengemeinfchaft S 2089). Auch in diefem alle
ift wegen der dispofitiven Natur des S 356 eine befondere Rereinbarung
bezüglich des Rücktrittsredht8 zu refpektieren. Bal. Schollmeyer Ben. KH
$ 356. Iit alfo beifpielSweife bei einer Gefellichaft die Führung der Gefchätte
einzelnen oder mehreren Gefellichaftern übertragen (S 710), 10 genügt ®
daß er a bon oder gegen die * gefchäftsführenden efellichafte
ausgeübt wird.
Der 8 356 findet au Anwendung, wenn die Mehrheit der Beteiligten erft
dur Erbgang entitanden ift, und zwar Jowohl N wie nach Teslung Der
Sol lan Bem, 1 3u $ 356, Schollmeyer a. a. OD. ;
Im Falle eines bürgfhaftlidhen Schulbbeitritts, defjen Charakter LE
afzeflorifch ilt, None $ 356 feine Anwendung, das Rücktrittsrecht verbleibt
dem zunächft allein verpflichtet gewefenen Schuldner, val. Weiterkamp. DÜrS“
ichbaft und Schulpheitritt S. 426 f.
%)
y-
A