Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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II. WbifOnitt: Schuldverhältnifie aus Verträgen. 
A, B, C, baben durch einen gemeinfamen Bevollmächtigten dem D unter 
Vorbehalt des Rücktrittsrechts Gegenitände verkauft U verpadhtet; jeDET 
ift felbftändig Gläubiger des Kaufgeldes oder des Pachtgeldes nach Maßgabe 
res Anteils, im Zweifel nach S 420 zu gleichen Anteilen. Die Bororilt 
des S 356 verfteht Ti, wie Schollmeyer Sem. 1 3u 8 356 en hemer lt, 
für diefen Zall feineswegS von felbft, wenngleich zuzugeben ift, Daß unter 
Umfiänden der Vertragsgegner ein Interejle daran haben kann, das ganze 
Recdhtsberhältnis al3 einheitliches ER zu fehen. Da jedoch bei, einem 
Jolden Vertrage auf der Gläubigerjeite mehrere „Beteiligt“ find, ijt Die 
Anwendbarkeit des $ 356 nicht abzulehnen, jofern nicht ausdrücklich oder 
jtillfchmweigend die Selbftändigkeit des Rücktrittsvorbehalts, der Ausichluß 
des 8 356 ausbedbungen ij; ’ 
wenn auf der pajliven Seite al3 Schuldner Mehrere beteiligt find (Teil 
jhukönerfehaft, 5 420). Zu beachten ift aber, daß nach S 427, OEM ich Mehrere 
durch Vertrag gemeinfcOaftlih zu einer teilbaren Letjtung verpflichten, UM 
Zweifel Gefamt{ihuldnerfhaft eintritt. Auch fojern in einem tolchen 
Falle die Gejamt{chuldnerfchaft ausdrücklich ausgefhlofien it, alfo beifpiel® 
weije mehrere Berjonen gemeinfchaftlich unter Morbebalt des Rücktrittsreht® 
einen NAUENE IM gemietet haben mit ausdrüclichem Ausfohuffe der Sefamt“ 
fhuldnerjchaft für den Mietzins, können fie das Rücktrittsrecht NUr alle 
‚einheitlich) ausüben, wenn. ie e8 nicht auSdrücklich oder in fonkludenter 
ee Wie ekgen für ieden Einzelnen als felbjtändige Befnuanis DIT“ 
Der Fall einer Gefamtgläubigerfehnft (S& 428) ijt im heutigen, Redl® 
berfehre fehr felten. Er ift nicht zu verwechteln mit der De nes Sinzelnel 
namens aller Gläubiger die Forderung geltend zu machen; Liegt eine folche 
Bollmadht vor, fo wird man fe im Bmweifel auch auf die Yugiibun DES 
Rücktrittsrecht erftreden fönnen. Im übrigen nimmt Sellwig, Dafprud) 
.ınd Klagrecht S. 197, al8 Hill] mweigend vereinbart an, daß jeder Gejamt- 
Ha mit Wirklamfkeit für alle zurüctreten fönne. Diele Anfidht dürfte 
dem Wejen_ der Oelamtoläubigerfchaft entiprechen und f{ich, da S 356 nu 
dispofitiv it, au gegenuber der würtlichen Auslegung des S 356 hewährel- 
Unbedingte Anwendung findet der S 356 auf Gefamtfhulöverhältnifl® 
(8 421), von denen felbftverftändlich jedoch nur die durch Bertrag begründeten 
in Srage fommen können. Soweit aljo bei einem foldhen nach Snhalt en 
VBertragsS ein Rücktrittsrecht vorbehalten it, Kann dasfelbe nur von allen UM 
gegen alle Gejamtichuldbner ausgeübt werden. Die Notwendigkeit aud) 
diejer Beitimmung ijt nicht einzujehen, wie denn auch der S 425 YWof. 2 yinz 
jichtlich der Kündigung ledigliH den Willen des Kontrahenten ent{cheiden 
[äßt. Da der 8 356 übrigens auch nur dispofitives Recht febt, Yt er prakt 
der Beftimmung des S 425 gleidhzufeben, D. h. der KRücktritt wirkt nur Jr 
oder gegen alle Gefamtichuldner, foweit nicht nach dem Schuldverbältnille 
eine andere Wirkung desfelben für zuläffig zu erachten ift. Die MRarteieh 
fönnen auch vereinbaren, daß bei einem Getamtiduloverbältnifie ein ein” 
zelner Gefjamt/qhuldner durch den Rücktritt befreit wird (persona tantum 
eximitur obligatione), 5. b. {te dürfen einen Rücktrittsunrhehalt in Dersona” 
itatt im rem vereinbaren. 
Bon der Gefamtoläubiger[haft und Gefamtfchuldnerfhaft find zu untel“ 
jOheiden die Mitgläubigerfchaft oder alone bat Tür gejamten 
Hand. Vol. VBorbem. IV, 6 zum 6. AbjdhHnitt vor $ 420). DBeijpiel: Die 
Sefellichaft (& 709), die Miterbengemeinfchaft S 2089). Auch in diefem alle 
ift wegen der dispofitiven Natur des S 356 eine befondere Rereinbarung 
bezüglich des Rücktrittsredht8 zu refpektieren. Bal. Schollmeyer Ben. KH 
$ 356. Iit alfo beifpielSweife bei einer Gefellichaft die Führung der Gefchätte 
einzelnen oder mehreren Gefellichaftern übertragen (S 710), 10 genügt ® 
daß er a bon oder gegen die * gefchäftsführenden efellichafte 
ausgeübt wird. 
Der 8 356 findet au Anwendung, wenn die Mehrheit der Beteiligten erft 
dur Erbgang entitanden ift, und zwar Jowohl N wie nach Teslung Der 
Sol lan Bem, 1 3u $ 356, Schollmeyer a. a. OD. ; 
Im Falle eines bürgfhaftlidhen Schulbbeitritts, defjen Charakter LE 
afzeflorifch ilt, None $ 356 feine Anwendung, das Rücktrittsrecht verbleibt 
dem zunächft allein verpflichtet gewefenen Schuldner, val. Weiterkamp. DÜrS“ 
ichbaft und Schulpheitritt S. 426 f. 
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