Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10. 
gilt dies jedoch nicht von allen in Frage stehenden Personen, und es ist in 
manchen Fallen namentlich wegen der Lehrkräfte, welche sich mit der Be 
handlung kleiner, eine wissenschaftliche Unterweisung noch nicht erheischender 
Kinder beschäftigen und derjenigen, welchen die Unterweisung zwar auch 
größerer Kinder obliegt, aber diese in Unterrichtszweigen unterweisen, die im 
Wesentlichen nur eine Bethätigung körperlicher Fertigkeiten erfordern, schwierig, 
die Grenzlinie zu bestimmen, welche die versicherungspflichtigen von den nicht 
versicherungspflichtigen scheidet. Das Reichs-Bersicherungsamt und ebenso die 
preußischen Minister für Handel und Gewerbe und der geistlichen, Unterrichts 
und Medizinalangelegenheiten haben das unterscheidende Merkmal vor Allem 
darin gefunden, ob die Schulanstalten, an welchen die betreffenden Personen 
unterrichten, öffentliche d. h. staatliche oder kommunale zur Erledigung 
der gesetzlichen Schulpflicht oder zur Erlangung einer darüber hinausgehenden 
Ausbildung dienende bezw. diesen gleichstehende, oder ob sie unter diesen 
stehende Anstalten von Privatpersonen und Vereinen sind. 
Dagegen kommt es, wie insbesondere die bezeichneten Minister in dem 
unten (S. 155) angeführten Erlasse hervorheben, im Allgemeinen nicht darauf 
an, welche Vorbildung die einzelne beschäftigte Person genossen und ob sie 
zum Ausweise für ihre Unterrichtsbefähigung eine Prüfung bestanden hat. 
Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel sollen nach Prüfung der besonderen 
Verhältnisse des einzelnen Falles zulässig sein. Vergl. Rev.Entsch. des Reichs 
versicherungsamtes vom 12. Oktober 1891 Nr. 65 sA. N. f. I. u. A.V. 1891 
S. 171): „Klägerin ist festgestelltermaßen vom Magistrate gegen eine monat 
liche Remuneration von 37,50 Mk. als Handarbeitslehrerin an einer 
öffentlichen Volksschule beschäftigt; Pensionsberechtigung steht ihr nicht 
zu. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung, daß die Klägerin zu den 
nach §. 1 des I. u. A.V.G. versicherungspflichtigen Arbeitern re. nicht zu rechnen 
sei, davon ausgegangen, daß, wenn auch unverkennbar weibliche Handarbeiten 
als solche Arbeiten materieller Art seien, gleichwohl die Thätigkeit der Hand 
arbeitslehrerin ihrer Natur nach als eine höhere und deshalb die Versicherungs 
pflicht nicht begründende angesehen werden müsse. Ihr Beruf sei nicht die 
Herstellung weiblicher Handarbeiten, sondern die Ausbilduug der Kinder zu 
der Fähigkeit, solche Arbeiten zu verrichten. Deshalb erhebe sich auch die 
soziale Stellung der Klägerin nach allgemeiner Anschauung über den Per 
sonenkreis der einfachen Arbeiterinnen. 
Diese Erwägungen des Schiedsgerichts treffen zu. Die Versicherungs 
pflicht der Handarbeitslehrerinnen, soweit sic an öffentlichen oder diesen gleich 
stehenden Schulen angestellt sind, ist grundsätzlich um deswillen zu verneinen, 
weil dieselben an der Ausbildung und Erziehung der schulpflichtigen Jugend 
wesentlich mitwirken und damit zu einer Beschäftigung herangezogen werden, 
welche sie über den Kreis der mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller 
Art beschäftigten, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkte 
wirthschaftlicher Betrachtung aus dem Arbeiter- und Gehilfenstande zugehören 
den Personen erhebt. Wie es aber die Pflicht des Staates ist, für die Unter- 
Weisung der schulpflichtigen Jugend nicht nur in gewissen Kenntnissen, sondern 
auch in bestimmten Fertigkeiten Sorge zu tragen, so sind alle Personen, welche 
zur Ertheilnng des Unterrichts berufen sind, gleichviel ob sich derselbe auf 
den Erwerb und die Vermehrung geistiger Kenntnisse, oder auf die Aus 
bildung körperlicher oder technischer Fertigkeiten erstreckt, an der Lösung jener 
staatlichen Aufgabe mitbetheiligt. Ist einmal ein Unterrichtsgegenstand in den 
Lehrplan einer Schule aufgenommen, so läßt sich gegenüber der Versicherungs 
pflicht eine wesentliche Verschiedenheit der Lehrer je nach dem Fache, in welchem 
sie Unterricht ertheilen, umsoweniger anerkennen, als ebenso, wie die wissen 
schaftlichen, auch die technischen Lehrer außer an dem Unterricht auch an der 
Erziehung, d. h. der geistigen und moralischen Ausbildung der Schüler mitzu-
	        
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