154
Zu Ziffer IV der Anleitung Anm. 10.
gilt dies jedoch nicht von allen in Frage stehenden Personen, und es ist in
manchen Fallen namentlich wegen der Lehrkräfte, welche sich mit der Be
handlung kleiner, eine wissenschaftliche Unterweisung noch nicht erheischender
Kinder beschäftigen und derjenigen, welchen die Unterweisung zwar auch
größerer Kinder obliegt, aber diese in Unterrichtszweigen unterweisen, die im
Wesentlichen nur eine Bethätigung körperlicher Fertigkeiten erfordern, schwierig,
die Grenzlinie zu bestimmen, welche die versicherungspflichtigen von den nicht
versicherungspflichtigen scheidet. Das Reichs-Bersicherungsamt und ebenso die
preußischen Minister für Handel und Gewerbe und der geistlichen, Unterrichts
und Medizinalangelegenheiten haben das unterscheidende Merkmal vor Allem
darin gefunden, ob die Schulanstalten, an welchen die betreffenden Personen
unterrichten, öffentliche d. h. staatliche oder kommunale zur Erledigung
der gesetzlichen Schulpflicht oder zur Erlangung einer darüber hinausgehenden
Ausbildung dienende bezw. diesen gleichstehende, oder ob sie unter diesen
stehende Anstalten von Privatpersonen und Vereinen sind.
Dagegen kommt es, wie insbesondere die bezeichneten Minister in dem
unten (S. 155) angeführten Erlasse hervorheben, im Allgemeinen nicht darauf
an, welche Vorbildung die einzelne beschäftigte Person genossen und ob sie
zum Ausweise für ihre Unterrichtsbefähigung eine Prüfung bestanden hat.
Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel sollen nach Prüfung der besonderen
Verhältnisse des einzelnen Falles zulässig sein. Vergl. Rev.Entsch. des Reichs
versicherungsamtes vom 12. Oktober 1891 Nr. 65 sA. N. f. I. u. A.V. 1891
S. 171): „Klägerin ist festgestelltermaßen vom Magistrate gegen eine monat
liche Remuneration von 37,50 Mk. als Handarbeitslehrerin an einer
öffentlichen Volksschule beschäftigt; Pensionsberechtigung steht ihr nicht
zu. Das Schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung, daß die Klägerin zu den
nach §. 1 des I. u. A.V.G. versicherungspflichtigen Arbeitern re. nicht zu rechnen
sei, davon ausgegangen, daß, wenn auch unverkennbar weibliche Handarbeiten
als solche Arbeiten materieller Art seien, gleichwohl die Thätigkeit der Hand
arbeitslehrerin ihrer Natur nach als eine höhere und deshalb die Versicherungs
pflicht nicht begründende angesehen werden müsse. Ihr Beruf sei nicht die
Herstellung weiblicher Handarbeiten, sondern die Ausbilduug der Kinder zu
der Fähigkeit, solche Arbeiten zu verrichten. Deshalb erhebe sich auch die
soziale Stellung der Klägerin nach allgemeiner Anschauung über den Per
sonenkreis der einfachen Arbeiterinnen.
Diese Erwägungen des Schiedsgerichts treffen zu. Die Versicherungs
pflicht der Handarbeitslehrerinnen, soweit sic an öffentlichen oder diesen gleich
stehenden Schulen angestellt sind, ist grundsätzlich um deswillen zu verneinen,
weil dieselben an der Ausbildung und Erziehung der schulpflichtigen Jugend
wesentlich mitwirken und damit zu einer Beschäftigung herangezogen werden,
welche sie über den Kreis der mit ausführenden Arbeiten vorwiegend materieller
Art beschäftigten, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkte
wirthschaftlicher Betrachtung aus dem Arbeiter- und Gehilfenstande zugehören
den Personen erhebt. Wie es aber die Pflicht des Staates ist, für die Unter-
Weisung der schulpflichtigen Jugend nicht nur in gewissen Kenntnissen, sondern
auch in bestimmten Fertigkeiten Sorge zu tragen, so sind alle Personen, welche
zur Ertheilnng des Unterrichts berufen sind, gleichviel ob sich derselbe auf
den Erwerb und die Vermehrung geistiger Kenntnisse, oder auf die Aus
bildung körperlicher oder technischer Fertigkeiten erstreckt, an der Lösung jener
staatlichen Aufgabe mitbetheiligt. Ist einmal ein Unterrichtsgegenstand in den
Lehrplan einer Schule aufgenommen, so läßt sich gegenüber der Versicherungs
pflicht eine wesentliche Verschiedenheit der Lehrer je nach dem Fache, in welchem
sie Unterricht ertheilen, umsoweniger anerkennen, als ebenso, wie die wissen
schaftlichen, auch die technischen Lehrer außer an dem Unterricht auch an der
Erziehung, d. h. der geistigen und moralischen Ausbildung der Schüler mitzu-