Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

374 III. Abjnitt: Erlöfghen der SchuldverhHältniffe. 
beweglicher Sachen (1. 1 88 D. de periculo et commodo 18, 6) bei Annahmeverzug zuläffig 
ericheinen. Val. dariiber Hirjg, Zur Nevifion der Lehre vonı Gläubigerverzuge 1895 S- 18; 
Rohler, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 13 S. 201—240. 
Dagegen führt das BGB. in 88 383 ff. für nigHt HinierlegungsSfähige Sachen 
al8 Erjaß der Hinterlegung ein Recht zur Sffentlider Beriteigerung bzW. zum 
Berkauf aus freier Hand ein nad dem Vorgange de8 alten HGB. Art. 343, wodur® 
die Breisgabe in der Regel umgäunglidh wird. Kohler a. a. DO. S. 235 ff. 
3, Ueber die der Landedgejekgebung vorbehaltene Befugni3 zur Erlafiung befondere 
Beitimmungen über die Hinterlegung |. die Art. 144—146 ES. und die Bem. hiezu. 
4, Nechtsverhältnis, inZbefondere Wirkungen der Hinterlegung. Dur die Hinter‘ 
jegung idließt der Schuldner mit der Hinterlegungsitielle einen Vertrag, den Hinterlegung? 
bertrag ab, der fih alZ ein durch die befonderen Beftimmungen diefeS Titels und die daneben 
nach ESG. Art: 145 zuläffigen landesgejegligen Beftimmungen mobdifizierter Berwahrungs“ 
bertrag fennzeidnen läßt; zugleich {ft diefer Vertrag ein folder zugunftien eineS 
Dritten, nämlig des Gläubiger. Vgl. Mofjenberg, Khering8 Yahrb. Bd. 43 S. 228 ff- 
ul. M. Endemann I 8 143 Anm. 48, 49, der den Geficht8hunkt deS brivatrechtlihen Nerwahrung? 
vertragS ablehnt und lediglich ein Öffentlidh-rechtlidhes Berhältni8 al begründet annimmt. 
Die Wirkung der Hinterlegung gegenüber dem Gläubiger hefteht: 
a) in ihrer Einwirkung auf da3 ShduldverhHältn is jelbft (obligatori{0t 
Wirkung), und zwar ift in diejer Rihtung zu unter[heiden: 
x) unmiderrufliche Hinterlegung (S 376 Abj. 2 Ziff. 1—3). Wenn d05 
Recht de3 Schuldner? zur Rücknahme ausgefthloffen ijt, jo wird der 
Schulduer von jeiner Berbindlidkeit befreit, wie wenn et 3 
Beit der Hinterlegung an den Gläubiger geleiftet Hätte (8 378). Do 
bleibt der Schuldner, jofern der Gläubiger zum Nachweifje feiner Empfang? 
berechtigung gegenüber der Hinterlegungsftelle noch der Einwilligung deß 
Schuldner8 bedarf, zur Erteilung dieler Einmilligung 17“ 
pfligtet (8 380); 
mwiderruflidhe Hinterlegung: Solange der Schuldner die hinterlegte 
Sache zurücknehmen fann, hat er dur die Hinterlegung nur das ech 
xlangt, den Gläubiger auf die hinterlegte Sache zu verweijen, D-. p, 
ırlangt eine verzögerlige Finrtede gegen den Anfprug auf Leituß 
8 379 Wbj. 1); im übrigen behält er diefelbe rechtliche Stellung, mie bel 
nem Ännahmeverzug des Gläubiger8. Val. Pland Borbem. 5, 4. Diele 
Birkung fällt mit rücwirkender Kraft weg, wenn der Schuldner die Sache 
zurücdnimmt (8 879). Bürgen und Pfänder merden duro eine wide 
rufliche Hinterlegung nicht frei; die verzügerlihe Einrede aus $ 379 Abl- 2 
jteht aber aud) dem Bürgen und dem Befiger von Bfändern, die für bie 
Schuld Haften, zu. 
Wegen der redtligen Natur des Rechtes auf Zurüdf 
nahme der hinterlegten Sadhe (Widerrufsrecht) | Ben 1 
zu S 376; 
der Gläubiger trägt die Gefahr der Yinterlegten Sache und hat Feine] 
AnfprugG wegen Zinfen oder nicht gezogenen Nußungen (8 379 Abl- 2) 
b) Sachenrechtlihe Wirkung: DingliH {ft die Hinterlegung nur eine Tradition 
offerte an den Gläubiger (6zw. hei irregulärem Depofitum eine Beifiongoffert®) 
mit deren Annahnıe der Gläubiger die actio depositi wie die rei vindicatio 
aud gegen Dritte) erwirbt. Bal. Kohler, Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 13 S. 209 ff 
Bunächit aljo ändert bet der gewöhnlidhen (nicht irregulären) Hinterlegung die 
Hinterlegung nidht3 an dem Eigentum3verhältniz, Die HinterlegungsSftelle wir? 
unmittelbarer, der Schuldner mittelbarer Beliger. Auf den Gläubiger geht 02 
Eigentum ua den allgemeinen SGrundfäben (88 929 H.) über. Der Abtretung 
3)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.