Full text : Betrieb, Unternehmung, Konzern

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triebsabteilung vereinigte Stufe des technischen Produktionsprozesses,
die so gestaltet ist, daß sie auch als selbständiger Gewerbebetrieb
vorkommt; jede zur Durchführung des Gesamtbetriebes bestimmte,
technisch in sich abgeschlossene und zu einer besonderen Betriebsabteilung
 vereinigte, ergänzende, vorbereitende, abschließende Arbeit;
jeden in sich abgeschlossenen und zu einer besonderen Abteilung
vereinigten Geschäftszweig) als besondere „Betriebe“ erhoben. Hier
fallen die Begriffe Betrieb und Unternehmung also unter Umständen
sehr erheblich auseinander, was bei der Verwertung der Zahlen der
Betriebsstatistik nicht immer genügend beachtet wird. Bezüglich
aller Einzelheiten sei auf die Anlage verwiesen.

Der 1918 dem Reichstag vorgelegte, von diesem aber nicht
mehr erledigte Entwurf eines Arbeitskammergesetzes!) verstand
 ebenfalls unter Betrieb nicht das gleiche wie unter Unternehmung,
 sondern sah den Fall vor, daß ein: Unternehmen mehrere
Betriebe an verschiedenen Orten oder mehrere Betriebe aus verschiedenen
 Gewerbezweigen habe. Da der Entwurf die Bildung von
Arbeitskammern auf fachlicher Grundlage für bestimmte Bezirke
plante, so normierte er eine verschiedenartige Zuteilung solcher Teile
eines Unternehmens. Sein $ 7 lautete: „Besitzt ein Unternehmer Betriebe
 an mehreren Orten, die zu Bezirken verschiedener Arbeitskammern
 gehören oder Betriebe aus mehreren Gewerbezweigen, für
die verschiedene Arbeitskammern bestehen, so wird jeder dieser Betriebe
 der für den Ort und Gewerbezweig des Betriebes zuständigen
Arbeitskammer zugerechnet.“ Dazu ist jedoch bemerkt: „Bestandteile
 eines Unternehmens, die durch die Betriebsleitung oder das
Arbeitsverfahren und räumlich untrennbar miteinander verbunden
sind, sowie Nebenbetriebe gelten. nicht als besondere Betriebe im
Sinne vorstehender Bestimmungen.“
Von größter praktischer Bedeutung wäre die Zerlegung eines
einheitlichen Unternehmens in mehrere „Betriebe“ geworden, wenn
87 des Umsatzsteuergesetzes von 1918 in Kraft getreten wäre.
Dieser Paragraph, der vom Reichstag eingeführt wurde, um zu verhindern.
 daß zwecks Ersparung von Umsatzsteuern die Betriebskonzentration
 noch stärker als ohnehin durchgeführt würde, bestimmte:
„Besteht ein Unternehmen aus mehreren verschiedenartigen Betrieben,
von denen der eine in ihm hergestellte Gegenstände an den anderen
liefert, so ist diese Lieferung, wenn sie 100000 Mark jährlich übersteigt,
 umsatzsteuerpflichtig; dabei gilt als Entgelt derjenige Betrag,

i) Drucksachen des Reichstags. Sess. 1914/18. Nr. 1400.
            
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