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Nicht begriffsnotwendig?) ist, daß sämtliche in Betracht
kommenden Konkurrenten dem Zwangskartell angehören. Wenn der
Staat den ungewöhnlichen Weg des Zwangs beschreitet, wird er
allerdings regelmäßig nicht willkürlich einzelne Konkurrenten von
dem Zwang befreien. Es ist aber durchaus möglich und kommt
auch vor, daß aus bestimmten Gründen kein Wert darauf gelegt
wird, z. B. auch kleinere Betriebe mit in die Zwangskartellierung
einzubeziehen. In den Fällen, in denen ein freies Kartell bei seiner
Endigung durch staatliches Gebot verlängert wird, kann es eben-
falls vorkommen, daß der zum Zwangskartell umgewandelte Verband
nicht alle Konkurrenten umfaßt.
Regelmäßig wird bei einem Zwangskartell der Staat sich die
Möglichkeit zu weitgehenden Eingriffen in die Tätigkeit des Kar-
tells und eine laufende Aufsicht darüber vorbehalten. Es braucht
das jedoch nicht immer so zu sein, und deshalb kann man auch
dieses Moment nicht in die Begriffsbestimmung aufnehmen ?).
In einer Reihe von Fällen hat der Staat bei Schaffung von
Zwangskartellen gleichzeitig auch Bestimmungen im Interesse der
Arbeitnehmer der kartellierten Unternehmungen getroffen. Das ist
aber keine regelmäßige Erscheinung, und deshalb kann auch das
nicht in die Definition aufgenommen werden.
Abgrenzung der Zwangskartelle gegen andersartige Tatbestände.
Der begrifflichen Klarheit wird es dienen, wenn dem Zwangs-
kartell in dem vorstehend umschriebenen Sinne einige andere Fälle
gegenübergestellt werden, für die zwar häufig auch dieser Ausdruck,
aber zu Unrecht, gebraucht wird.
I. Zum Begriff des Kartells, und damit auch des Zwangs-
kartells, gehört, daß irgendwie ein Verband der Konkurrenten ge-
schaffen ist, daß irgendwie ein Zusammenwirken, ein gemeinsames
Handeln der beteiligten Unternehmer vorliegt. Kein Zwangskartell
wird deshalb lediglich dadurch geschaffen, daß
1. zwar durch staatliche Maßnahmen die Konkurrenz eingeschränkt
oder Schutz gegen das Entstehen neuer Konkurrenten gewährt wird,
der Staat aber davon absieht, die Unternehmer auch zwangsweise
zu einem Verbande zusammenzuschließen. In einer Reihe von Fällen
sind — insbesondere im Zusammenhang mit der Verbrauchsbesteue-
rung, aber auch aus anderen Gründen — z. B, die einzelnen Geschäfte
eines Gewerbezweiges hinsichtlich der Produktionsmenge oder des
Absatzes kontingentiert worden. Wenn aber weiter nichts vorliegt
1) Wie Thönes, S.9 will.
2?) Ebenso Thönes., S. ı1.