Full text: Kartelle

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Nicht begriffsnotwendig?) ist, daß sämtliche in Betracht 
kommenden Konkurrenten dem Zwangskartell angehören. Wenn der 
Staat den ungewöhnlichen Weg des Zwangs beschreitet, wird er 
allerdings regelmäßig nicht willkürlich einzelne Konkurrenten von 
dem Zwang befreien. Es ist aber durchaus möglich und kommt 
auch vor, daß aus bestimmten Gründen kein Wert darauf gelegt 
wird, z. B. auch kleinere Betriebe mit in die Zwangskartellierung 
einzubeziehen. In den Fällen, in denen ein freies Kartell bei seiner 
Endigung durch staatliches Gebot verlängert wird, kann es eben- 
falls vorkommen, daß der zum Zwangskartell umgewandelte Verband 
nicht alle Konkurrenten umfaßt. 
Regelmäßig wird bei einem Zwangskartell der Staat sich die 
Möglichkeit zu weitgehenden Eingriffen in die Tätigkeit des Kar- 
tells und eine laufende Aufsicht darüber vorbehalten. Es braucht 
das jedoch nicht immer so zu sein, und deshalb kann man auch 
dieses Moment nicht in die Begriffsbestimmung aufnehmen ?). 
In einer Reihe von Fällen hat der Staat bei Schaffung von 
Zwangskartellen gleichzeitig auch Bestimmungen im Interesse der 
Arbeitnehmer der kartellierten Unternehmungen getroffen. Das ist 
aber keine regelmäßige Erscheinung, und deshalb kann auch das 
nicht in die Definition aufgenommen werden. 
Abgrenzung der Zwangskartelle gegen andersartige Tatbestände. 
Der begrifflichen Klarheit wird es dienen, wenn dem Zwangs- 
kartell in dem vorstehend umschriebenen Sinne einige andere Fälle 
gegenübergestellt werden, für die zwar häufig auch dieser Ausdruck, 
aber zu Unrecht, gebraucht wird. 
I. Zum Begriff des Kartells, und damit auch des Zwangs- 
kartells, gehört, daß irgendwie ein Verband der Konkurrenten ge- 
schaffen ist, daß irgendwie ein Zusammenwirken, ein gemeinsames 
Handeln der beteiligten Unternehmer vorliegt. Kein Zwangskartell 
wird deshalb lediglich dadurch geschaffen, daß 
1. zwar durch staatliche Maßnahmen die Konkurrenz eingeschränkt 
oder Schutz gegen das Entstehen neuer Konkurrenten gewährt wird, 
der Staat aber davon absieht, die Unternehmer auch zwangsweise 
zu einem Verbande zusammenzuschließen. In einer Reihe von Fällen 
sind — insbesondere im Zusammenhang mit der Verbrauchsbesteue- 
rung, aber auch aus anderen Gründen — z. B, die einzelnen Geschäfte 
eines Gewerbezweiges hinsichtlich der Produktionsmenge oder des 
Absatzes kontingentiert worden. Wenn aber weiter nichts vorliegt 
1) Wie Thönes, S.9 will. 
2?) Ebenso Thönes., S. ı1.
	        
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