Full text : Kartelle

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schwerung oder Verhinderung des Abschlusses langfristiger Lieferungsverträge
 usw.%).
Kein Zwangskartell ist deshalb das ı926 unter starker Mitwirkung
 staatlicher Stellen?) zustande gekommene Syndikat der
deutschen Zündholzfabrikation®). $ ı4 des Syndikatsvertrages bestimmte,
 daß der Vertrag zwar auf 25 Jahre abgeschlossen sei, daß
er aber im März ı927 gekündigt werden könne, wenn nicht die
deutsche Reichsregierung bis zum ı. März ı927 ein Gesetz in Kraft
gesetzt habe, durch das für die Dauer des Vertrages die Errichtung
neuer Fabriken in Deutschland verhindert oder an die Genehmigung
der Reichsregierung geknüpft werde. Ein solches Gesetz, dessen
Grundzüge in dem privaten Kartellvertrage vorgezeichnet waren, ist
dann auch, allerdings nicht ganz zu dem gewünschten Termin, unter
dem 28. Mai 1927 ergangen (Gesetz über die Erlaubnispflicht für die
Herstellung von Zündhölzern). Den Erlaß des Gesetzes hat man benutzt,
 um der Regierung besonderen Einfluß auf das Syndikat einzuräumen.
 $ 9 des Gesetzes bestimmt, daß Änderungen des Gesellschaftsvertrages
 der Deutschen Zündholzverkaufs A.-G. der Genehmigung
 des Reichswirtschaftsministers bedürfen, ferner, daß der
Reichswirtschaftsminister Preise beanstanden oder herabsetzen könne,
die in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise gesteigert oder
hochgehalten werden. Die Einräumung dieser Einwirkungsmöglichkeit
machte das Syndikat aber noch nicht zu einem Zwangssyndikat‘“%.
(Durch das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 ist aber,
wie noch zu erwähnen sein wird, ein Zwangssyndikat daraus geworden.)

Von einem unmittelbaren staatlichen Zwang möchte ich aber
auch da nicht reden, wo ein Zwangskartell offiziell bereits angedroht
ist für den Fall, daß nicht bis zu einem bestimmten Tage ein freies
Kartell begründet werde, und unter dem Druck dieser Tatsache

*) Erst recht kann man von einem Zwangskartell natürlich nicht schon deswegen
 reden, weil neben privaten Unternehmungen auch staatliche Erwerbsbetriebe
einem Kartell angehören. Auch wenn sämtliche Mitglieder staatliche Betriebe wären,
wird das Kartell dadurch nicht zu einem Zwangskartell.
?) Die Reichs-Kredit-Gesellschaft A.-G., deren Aktien sich im Besitze des Reiches
befinden, hat mehr als ein Viertel des Aktienkapitals der Zündholz-Verkaufs-Gesellschaft
übernommen, die die Verkaufsstelle des Syndikats darstellte.
%) Vgl. dazu Reichstagsdrucksache 1924/27, Nr. 3231. Der Syndikatsvertrag
ist abgedruckt in der Reichstagsdrucksache 1928 ff., Nr. ı 572.
*) 8 9, Absatz 3, des Gesetzes bestimmte denn auch ausdrücklich, daß die in
$ 19 der Kartellverordnung vorgesehene Ausnahme auf die Zündholzverkaufs-A.-G.
keine Anwendung finde.
            
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