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drei örtlichen Instanzen an der Spitze. Großbritannien hat zwei regionale Verwaltungs-
stufen aufzuweisen, ebenso Italien und Belgien. In Italien besteht für einen Teil der
Steuern noch das System der Verpachtung für die Einhebung; die Veranlagung erfolgt
durch staatliche Organe.
Bauverwaltung
Eine zentrale staatliche Hochbauverwaltung kennen — etwa im preußischen
Sinne, wenn auch bei weitem nicht so stark ausgebaut — Frankreich, Großbritannien
und Belgien. Sie ist in Frankreich dem Ministerium für Künste und Unterricht an-
gegliedert, in Belgien dem Ministerium für öffentliche Arbeiten, in Großbritannien
dem Schatzamt, allerdings unter einem eigenen Kabinettsminister.
Landesverteidigung
In sämtlichen Ländern außer Belgien wird die gesamte Wehrmacht entsprechend ihren
Zweigen durch die drei Ministerien für Heer, Marine und Luftfahrt geleitet. Durch
besondere Beiräte (Nationalverteidigungskomitees bzw. Kabinettskomitees) sind sie
wiederum einheitlich zusammengefaßt. Viele aus dem Heeresetat bezahlte Institute
(karto- und hydrographische, meteorologische Institute usw.) dienen auch allgemeinen
Zwecken. Das Ministerium für Luftfahrt verwaltet überall außer der militärischen auch
Jie zivile Luftfahrt.
Kolonialverwaltung
Das Kolonialministerium umfaßt in allen Ländern die gesamten öffentlichen. Aufgaben,
die sich auf Kolonien beziehen. Es kommt also in der Kolonialverwaltung das Provin-
zialsystem anstatt des Fachsystems zur Anwendung. Eine Ausnahme bildet die Ver-
waltung der Kolonialtruppen, die, Italien ausgenommen, überall zum Heeresministerium
ressortiert. Gewisse abhängige Landesteile unterstehen in einigen Ländern jedoch nicht
dem Kolonialministerium, sondern — immer als Ganzes — anderen Ministerien. Bei
Großbritannien und Frankreich stellen sich mit Rücksicht auf die Größe und die ver-
schiedene Stellung der Reichsteile zum Mutterlande die kolonialen Aufgaben unter
folgende Zentralämter:
Ämter
Reichsteile
Großbritannien:
! Dominien, Südrhodesien und die
anderen südafrikanischen Gebiete
Sämtliche übrigen Reichsteile außer
Indien
Indien
Ägypten und Straits Settlements
Frankreich:
Innenministerium Algier
Auswärtiges Amt Marokko, Tunis
Kolonialministerium Übrige Kolonien
Italien und Belgien mit ihren kleineren Kolonialreichen kennen Kolonialsonderverwal-
sungen außerhalb ihrer Kolonialministerien nicht. Bei der Beurteilung der Staats-
ausgaben ist zu beachten, daß sie nur den Etat des Kolonialministeriums, aber nicht
die eigentlichen Kolonialetats berücksichtigen. Der französische Etat enthält jedoch ent-
sprechend der rechtlichen Stellung dieses Landes zu Frankreich den Etat von Algier.
Die Leistungsverwaltung im allgemeinen
Die einzelnen Verwaltungsaufgaben, die aus dem aktiven Eingriff des Staates in
Wirtschaft und Gesellschaft entstanden sind, sind in den verschiedenen
Ländern weit weniger einheitlich als die Aufgaben der Hoheitsverwaltung in den ent-